Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
(Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 2. FlugLSV)

Punkt 67 der 860. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009

Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 7 der Ausschussempfehlungen beschließen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu § 3 Absatz 6 Satz 3 - neu -

§ 3 Absatz 6 ist wie folgt zu ändern:

Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

Begründung

Bauliche Schallschutzmaßnahmen (z.B. der Einbau schalldämmender Fenster) unterbinden den natürlichen Luftstrom, welcher sonst zum Beispiel durch Undichtigkeiten der Fassade entsteht. Auch für den Fall, dass das vorhandene Schalldämm-Maß der Umfassungsbauteile den Anforderungen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 genügt, ist ein hinreichender Lärmschutz nur bei geschlossenen Fenstern gegeben. Dadurch kann es bei sauerstoffverbrauchenden Energiequellen im Raum zu einem starken Sauerstoffabfall und entsprechenden Gefahren für die Gesundheit und das Leben der Bewohner kommen. Schalldämmlüfter gewährleisten die Zufuhr ausreichender Verbrennungsluft.

Diese Formulierung orientiert sich auch an ähnlichen Vorschriften aus dem Verkehrslärmschutzbereich (24. BImSchV).

Bei Aufenthaltsräumen für eine größere Zahl von Personen, bei denen ein erhöhter Sauerstoffverbrauch stattfindet (insbesondere bei Schulräumen) ist eine kurzzeitige Stoßlüftung zum Beispiel in Pausenzeiten nicht ausreichend, um die Luft mit genügend Sauerstoff anzureichern und die Kohlendioxidkonzentration auf ein gesundes Maß zu senken. Hohe Kohlendioxidkonzentrationen in der Raumluft führen zu Ermüdung und Konzentrationsstörungen

Da an Belüftungseinrichtungen für Schulen oder Kindergärten andere Anforderungen zu stellen sind als im Wohnbereich (wo Einzellüfter vorherrschen), muss die Konzeption des Belüftungssystems technisch machbar und wirtschaftlich angemessen sein sowie der Einbau in Abstimmung mit dem Betreiber der Einrichtung und der zuständigen Immissionsschutzbehörde erfolgen.