Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
(Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 2. FlugLSV)

Punkt 67 der 860. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu § 5 Absatz 4 Satz 2

In § 5 Absatz 4 wird nach Satz 2 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

Begründung

Die Nichtberücksichtigung der Ermittlungskosten erfordert bereits der Regelungszweck der Verordnung: Ein Antragsteller, dessen Haus auf das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für baulichen Schallschutz letztlich erfolglos begutachtet wird, wird die entstandenen "Ermittlungskosten" nicht zu tragen haben. Dies muss bei einem erfolgreichen Antragsteller erst recht gelten, insbesondere wenn mit den Ermittlungskosten der Höchstbetrag überschritten würde und der Antragsteller die überschießenden Kosten letztlich selbst tragen müsste.

Darüber hinaus dient diese Änderung der Einzelfallgerechtigkeit bei kleinen freistehenden Einfamilien- und Reihenendhäusern, wenn nach den Vorgaben der 2. FlugLSV auf Grund der baulichen Gegebenheiten hohe Kosten entstehen und diese auf Quadratmeterzahlen umzulegen sind, die im Einzelfall sehr unterschiedlich sind.

Der durchschnittliche Erfahrungswert der Ermittlungskosten liegt im Ausbaufall Ramstein bei 350 Euro je Haus und ist beim dort geltenden Höchstbetrag von 199 Euro ebenfalls nicht zu berücksichtigen.