Antrag des Landes Brandenburg
Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln

Punkt 70 der 860. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009

Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 4 der Ausschussempfehlung in der Drucksache 522/1/09 beschließen:

Zu Artikel 1 (§ 24 Absatz 13 SektVO)

In Artikel 1 ist § 24 Absatz 13 wie folgt zu fassen:

Begründung

§ 24 SektVO wird den vorhandenen möglichen Nachweismitteln und dem Wortlaut des § 21 Absatz 2 Arbeitnehmer-Entsendegesetz angeglichen. Die Formulierung lässt weitere Entwicklungen der Unternehmer- und Lieferantenverzeichnisse zu einem Präqualifikationsverzeichnis für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - zu.