Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Sechste Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Sechste Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten

Bundeskanzleramt Berlin, den 7. August 2007
Staatssekretär

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans Bernhard Beus

Sechste Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten

Vom ...

Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 25. März 1982 zu dem Internationalen Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 546 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), verordnen das Bundesministerium für Verkehr,

Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Artikel 1

Artikel 2


Berlin, den
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Begründung

I. Allgemeines

Die Verordnung dient der innerstaatlichen Inkraftsetzung der vom Schiffssicherheitsausschuss (MSC) der Internationalen Schifffahrts-Organisation (IMO) beschlossenen Änderungen der Anlage zu dem Internationalen Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen) (BGBl. 1982 II S. 297). Die Änderungen der Anlage zum STCW-Übereinkommen wurden am 20. Mai 2004 und am 9. Dezember 2004 in London gemäß Artikel XII des Übereinkommens beschlossen.

Sie traten völkerrechtlich am 1. Juli 2006 in Kraft.

Die Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie die Zustimmungsbedürftigkeit durch den Bundesrat ergeben sich aus Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 1982 (BGBl. 1982 II S. 297).

Für die öffentliche Verwaltung des Bundes entstehen keine zusätzlichen Kosten. Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen.

Unmittelbare Kosten für die Wirtschaft entstehen durch diese Verordnung nicht. Auswirkungen dieser Verordnung auf die Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, hierbei insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Informationspflichten für Unternehmen, Bürger und Bürgerinnen und die Verwaltung entstehen nicht.

II. Erläuterungen zu den Einzelbestimmungen

Zu Artikel 1:

Mit der Entschließung MSC.156(78) werden die Muster der Befähigungszeugnisse und Vermerke gemäß Abschnitt A-I/2 des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code) (BGBl. 1982 II S. 297) geändert. Der Verweis in Abschnitt A-I/2 STCW-Code auf die grundlegenden Änderungen des STCW-Übereinkommens im Jahre 1995 wird gestrichen, weil nach 1995 bereits mehrere Änderungen des Übereinkommens vorgenommen wurden. Es liegt im Interesse der Vertragsparteien, dass neu erteilte Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise für Seeleute Bezug nehmen auf die jeweils geltende Fassung des Übereinkommens.

Mit der Entschließung MSC.180(79) werden die Ausbildungsanforderungen für Rettungsbootleute gemäß Abschnitt A-VI/2 des STCW-Codes präzisiert. Die IMO musste in der Vergangenheit zur Kenntnis nehmen, dass es im Zusammenhang mit dem Aussetzen und Wiedereinholen von Rettungsbooten, insbesondere auch bei Übungen, zu teilweise schweren Unfällen kam. Bei näherer Untersuchung hatte sich in vielen Fällen der unsachgemäße Umgang mit Auslösemechanismen als Unfallursache herausgestellt. Daher werden mit der genannten Entschließung die Kompetenzstandards für Rettungsbootleute in dieser Hinsicht ergänzt und entsprechende theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten in den Ausbildungskatalog aufgenommen.

Hinzu kommen Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Instandhaltung der Rettungsbootaussetzvorrichtungen.

Zu Artikel 2:

Diese Vorschrift regelt das innerstaatliche Inkrafttreten der Verordnung.

Völkerrechtlich sind die Änderungen gemäß Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ix des STCW-Übereinkommens bereits am 1. Juli 2006 in Kraft getreten. Die Verordnung soll daher mit Wirkung vom 1. Juli 2006 in Kraft treten.

Entschliessung MSC.156(78) (angenommen am 20. Mai 2004)
Änderungen des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

Anlage
Änderungen des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code)

Teil A
Verbindliche Normen bezüglich der Bestimmung der Anlage STCW-Übereinkommens

Kapitel I
Normen bezüglich der allgemeinen Bestimmungen

Abschnitt A-I/2 - Befähigungszeugnisse und Vermerke

Entschliessung MSC.180(79)
(angenommen am 9. Dezember 2004)

Annahme von Änderungen des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

Anlage
Änderungen des Code für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code)

Tabelle A-VI/2-1 - Spezifizierung der Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Rettungsbootmänner für Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote, außer schnelle Bereitschaftsboote

Bei dem Eintrag "Befähigung" - "Übernahme der Verantwortung für ein Überlebensfahrzeug oder Bereitschaftsboot, während es zu Wasser gelassen wird und danach" (Spalte 1) sind folgende Änderungen vorzunehmen:

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Sechste Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Verordnungsentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürger und die Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfungsauftrages keine Einwände gegen das Regelungsvorhaben.

Catenhusen Prof. Dr. Wittmann stellv.
Vorsitzender Berichterstatter