Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Strategie der Europäischen Union für die Konferenz über das Århus-Übereinkommen in Almaty

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 110158 - vom 14. Juni 2005. Das Europäische Parlament hat die Entschließung
in der Sitzung am 12. Mai 2005 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass das Århus-Übereinkommen am 30. Oktober 2001 in Kraft getreten ist,

B. in der Erwägung, dass das Århus-Übereinkommen von der Europäischen Gemeinschaft sowie von der Mehrheit ihrer Mitgliedstaaten, einschließlich der neuen Mitgliedstaaten, am 17. Februar 2005 ratifiziert wurde1,

C. in der Erwägung, dass zur Zeit 19 von 35 Vertragsparteien des Übereinkommens von Århus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind,

D. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament und der Rat die legislativen Instrumente zur Umsetzung des Århus-Übereinkommens zum Teil bereits angenommen haben2, und in der Erwägung, dass über weitere legislative Instrumente zur Zeit zwischen Parlament und Rat verhandelt wird3,

E. in der Erwägung, dass das Århus-Übereinkommen die Behörden und die Bürger besser befähigt, ihrer individuellen und kollektiven Verantwortung zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt für das Wohlergehen jetziger und künftiger Generationen gerecht zu werden,

F. in der Erwägung, dass das Protokoll von Kiew über die Schaffung von Registern zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen dazu beiträgt, die Unternehmen stärker in die Pflicht zu nehmen, die Verschmutzung zu verringern und die nachhaltige Entwicklung zu fördern,

1 Beschluss des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Århus-Übereinkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
2 Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26); Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17).
3 Vorschlag für eine Verordnung über die Anwendung der Bestimmungen des Århus-Übereinkommens auf Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft (KOM (2003) 0622); Vorschlag für eine Richtlinie über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (KOM (2003) 0624).