Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes zur Implementierung von Nachhaltigkeitsaspekten

A. Problem und Ziel

Nachhaltigkeitsaspekte sind bisher nicht in den Haushaltsgrundsätzen verankert. Die Leitmotive haushalterischer Entscheidungen bilden Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Um eine verantwortungsvolle Haushaltspolitik zu betreiben, gewinnen neben Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten die Grundsätze nachhaltigen Handelns enorme Bedeutung, um langfristig der Generationengerechtigkeit Rechnung zu tragen. Die Schuldenbremse ist als Ausdruck nachhaltigen Haushaltshandelns im Grundgesetz verankert und verpflichtet Bund und Länder dazu, die öffentlichen Haushalte unter Vermeidung struktureller Neuverschuldung aufzustellen. Um die natürlichen Lebensgrundlagen dauerhaft zu schützen, soziale Bedürfnisse dauerhaft zu befriedigen und wirtschaftliche Ressourcen langfristig zu erhalten, ist eine stärkere Verankerung von Nachhaltigkeitszielen, nicht nur bei der Aufstellung der Haushalte in Bezug auf zulässige Nettokreditaufnahmen, sondern auch bei haushalterischen Entscheidungen in Gänze erforderlich.

Der Gesetzesantrag hat daher zum Ziel Nachhaltigkeitsaspekte in die Haushaltsgrundsätze zu implementieren.

B. Lösung

Das Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) ist unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten zu ergänzen.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keiner.

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Keiner.

F. Weitere Kosten

Keine.

Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes zur Implementierung von Nachhaltigkeitsaspekten

Der Ministerpräsident Stuttgart, 15. September 2020

des Landes Baden-Württemberg

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung von Baden-Württemberg hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes zur Implementierung von Nachhaltigkeitsaspekten mit dem Ziel zuzuleiten, die Einbringung gemäß Artikel 76 Absatz 1 Grundgesetz beim Deutschen Bundestag zu beschließen.

Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 993. Sitzung des Bundesrates am 18. September 2020 aufzunehmen und sie anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Winfried Kretschmann

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes zur Implementierung von Nachhaltigkeitsaspekten

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG)

Das Haushaltsgundsätzegesetz vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Nachhaltigkeitsaspekte, insbesondere die ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Folgekosten, sollen berücksichtigt werden."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel

Haushaltsrechtliche Regelungen (Haushaltsgrundsätzegesetz, Bundeshaushaltsordnung, sowie landesrechtliche Regelungen) bestimmen als vorrangingen Entscheidungsmaßstab für finanzwirksame Maßnahmen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit hat sich in langer Tradition entwickelt und genießt auf Bundesebene seit der Haushaltsreform von 1969 Verfassungsrang (vgl. Art. 114 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG)). Er gilt sowohl für die Aufstellung des Haushaltsplans als auch für seine Ausführung. Danach müssen alle finanzwirksamen Maßnahmen wirtschaftlich und sparsam sein. Wirtschaftlichkeit bestimmt sich dabei durch die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln, mithin das beste Verhältnis zwischen Kosten und Leistung. Das Sparsamkeitsprinzip verpflichtet darüber hinaus zur Erreichung eines festgelegten Nutzens einen möglichst geringen Ressourcenverbrauch anzustreben.

Nachhaltigkeit beschreibt indes eine Entwicklung, die die Bedürfnisse der Gegenwart befriedigt, ohne zu riskieren, dass künftige Generationen ihre Bedürfnisse nicht befriedigen können. Dadurch sollen natürliche Lebensgrundlagen dauerhaft geschützt, soziale Bedürfnisse dauerhaft befriedigt und wirtschaftliche Ressourcen langfristig erhalten bleiben. Generationengerechtigkeit ist dabei die vorherrschende Zielsetzung.

Ziel des Gesetzesantrags ist es, den Wirtschaftlichkeitsgedanken sowie das Sparsamkeitsprinzip mit Nachhaltigkeitszielen in den Haushaltsgrundsätzen zu verzahnen.

II. Wesentlicher Inhalt

Das Haushaltsgrundsätzegesetz wird um die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten ergänzt.

III. Alternativen

Rein landesrechtliche Regelungen würden gegen das Abweichungsverbot verstoßen, daher ist keine Alternative gegeben.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenzen des Bundes ergibt sich aus Artikel 109 Abs. 4 i.V.m. Artikel 70 Abs. 1 Grundgesetz.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Gesetzesentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Keine.

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

3. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger:

Dieses Gesetz hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft:

Dieses Gesetz hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.

Erfüllungsaufwand für Verwaltung:

Dieses Gesetz hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.

4. Weitere Kosten

Dieses Gesetz verursacht keine weiteren Kosten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder)

Durch den Zusatz der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten, wird die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erweitert. Dies dient dazu in allen Phasen einer finanzwirksamen Maßnahme Nachhaltigkeitsaspekte, insbesondere die ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Folgekosten, zu berücksichtigen und so im Sinne der Generationengerechtigkeit haushalterisch verantwortungsvoll handeln zu können.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Norm regelt das Inkrafttreten.