Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des Bundesanzeigers

A. Problem und Ziel

Die auf zehn Jahre befristete Beleihung der Bundesanzeiger Verlag GmbH mit der Führung des Unternehmensregisters endet zum 31. Dezember 2016. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 muss der Weiterbetrieb des Unternehmensregisters sichergestellt werden, zumal Mitte des Jahres 2017 zusätzliche Verpflichtungen auf den Betreiber des Unternehmensregisters im Zusammenhang mit der Verknüpfung der Register in der Europäischen Union zukommen, die längerfristig vorbereitet werden müssen.

B. Lösung

Die Beleihung der Bundesanzeiger Verlag GmbH soll über den 31. Dezember 2016 hinaus um weitere zehn Jahre bis zum 31. Dezember 2026 verlängert werden. Damit wird der Betrieb des Unternehmensregisters langfristig sichergestellt. Zudem wird für den Betreiber des Unternehmensregisters die erforderliche Planungssicherheit geschaffen, so dass die Mitte 2017 anstehenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Registerverknüpfung in der Europäischen Union vorbereitet werden können.

Die Änderung der Verordnung bietet ferner einen Anlass, die nicht mehr benötigte Übergangsregelung für die Zulässigkeit der Papierform bei der Einreichung offenzulegender Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers zu streichen und die Bezeichnung der Verordnung entsprechend anzupassen sowie weitere redaktionelle Änderungen vorzunehmen.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Kosten für die sozialen Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht.

Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des Bundesanzeigers

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 5. November 2014

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu erlassende Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des Bundesanzeigers mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des Bundesanzeigers

Vom ...

Auf Grund des § 9a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des Bundesanzeigers

Die Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des Bundesanzeigers vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3202), die durch Artikel 2 Absatz 41 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

4. Die §§ 4 und 5 werden durch folgenden § 4 ersetzt:

" § 4 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft".

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen; wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des Bundesanzeigers tritt am 31. Dezember 2016 außer Kraft. Damit endet zu diesem Zeitpunkt die Beleihung der Bundesanzeiger Verlag GmbH mit der Führung des Unternehmensregisters. Die Frage der Beleihung muss daher für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 geregelt werden, da ansonsten gemäß § 8b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) das Unternehmensregister vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz selbst geführt werden müsste. Das Ministerium verfügt aber nicht über die erforderliche personelle und technische Ausstattung, um das Unternehmensregister selbst zu betreiben. Aus diesem Grund soll auch über den 31. Dezember 2016 hinaus von der Möglichkeit gemäß § 9a Absatz 1 HGB Gebrauch gemacht werden, die Führung des Unternehmensregisters im Wege der Beleihung auf eine juristische Person des Privatrechts zu übertragen.

Die Beleihung der Bundesanzeiger Verlag GmbH mit der Führung des Unternehmensregisters hat sich bewährt. Aufbau und Betrieb des Unternehmensregisters sind die gesamte Zeit ohne Beanstandungen erfolgt. Die Beliehene hat dabei auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit beachtet, so dass die Gebühren für das Unternehmensregister zwischenzeitlich erheblich abgesenkt werden konnten.

Die Verlängerung der Beleihung soll bereits jetzt erfolgen, damit der reibungslose Weiterbetrieb des Unternehmensregisters über das Jahr 2016 hinaus sichergestellt ist. Zudem soll für die Beliehene Planungssicherheit geschaffen werden, da sie infolge der Umsetzung der Richtlinie 2012/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur Änderung der Richtlinie 89/666/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2005/56/EG und 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 1) in das deutsche Recht zusätzliche Aufgaben erhalten wird, nämlich die Lieferung von Indexdaten zu den Jahresabschlussdaten von Kapitalgesellschaften und Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften. Diese Datenlieferung wird etwa im Sommer 2017 beginnen - der genaue Zeitpunkt ist abhängig vom Erlass der Durchführungsrechtsakte durch die Europäische Kommission und wird durch diese im Amtsblatt veröffentlicht werden. Die technische Durchführung der Datenlieferung erfordert jedoch einen längeren Vorlauf, so dass zumindest zwei Jahre vorher feststehen sollte, wer als Betreiber des Unternehmensregisters die Verpflichtung zur Datenlieferung zu erfüllen hat.

Die erforderliche Änderung der Verordnung zum Zweck der Verlängerung der Beleihung soll zum Anlass für weitere redaktionelle Änderungen genommen werden. Zum einen ist die bis zum 31. Dezember 2009 befristete Übergangsregelung über die Einreichung von Dokumenten in Papierform nicht mehr erforderlich und kann aufgehoben werden; als Folgeänderungen dazu sind die Bezeichnung der Verordnung und die Inkrafttretensregelung anzupassen. Zum anderen sollen die geänderte Firmierung der Beliehenen sowie die geänderte Bezeichnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz berücksichtigt werden.

Die Verordnung und damit die Beleihung soll dadurch befristet werden, dass die Verordnung am 31. Dezember 2026 außer Kraft tritt.

II. Alternativen

Keine. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verfügt nicht über die erforderliche personelle und technische Ausstattung, um das Unternehmensregister selbst zu betreiben.

III. Regelungskompetenz

Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ergibt sich aus § 9a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310).

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

V. Regelungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Der Entwurf dient der Rechtsbereinigung, indem eine nicht mehr benötigte Übergangsregelung aufgehoben wird; im Übrigen sieht er keine Rechtsvereinfachung oder Vereinfachung von Verwaltungsverfahren vor.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Der Weiterbetrieb des Unternehmensregisters durch die Bundesanzeiger Verlag GmbH sichert die aktuell hohe Zuverlässigkeit dieser Veröffentlichungsplattform für wichtige Unternehmensinformationen und trägt so zu den guten Investitionsbedingungen am Wirtschaftsstandort Deutschland bei (Nachhaltigkeitsindikator Nummer 7).

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand fallen nicht an.

4. Erfüllungsaufwand

Für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.

5. Weitere Kosten

Weitere Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Regelungsfolgen

Weitere Regelungsfolgen, insbesondere Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung, sind nicht ersichtlich.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des Bundesanzeigers)

Zu Nummer 1 (Bezeichnung)

Die geänderte Bezeichnung ist eine Folgeänderung zur Aufhebung des § 4.

Zu Nummer 2 (§ 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die zwischenzeitlich leicht geänderte Firmierung der Beliehenen.

Zu Nummer 3 (§ 2 Satz 2, § 3 Absatz 1)

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an die geänderte Bezeichnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Zu Nummer 4 (§ 4)

Die bis zum 31. Dezember 2009 befristete Übergangsregelung im bisherigen § 4 hat sich durch Zeitablauf erledigt und kann daher aufgehoben werden.

Im Übrigen soll mit der Änderung die Beleihung der Bundesanzeiger Verlag GmbH mit der Führung des Unternehmensregisters um weitere zehn Jahre bis zum 31. Dezember 2026 verlängert werden.

§ 9a Absatz 1 Satz 4 HGB schreibt eine Befristung der Beleihung vor, wobei die Befristung fünf Jahre nicht unterschreiten soll. Vorgesehen ist eine Beleihungsdauer von weiteren zehn Jahren, um einen langfristigen Weiterbetrieb des Unternehmensregisters sicherzustellen und für alle Beteiligte Planungssicherheit zu gewährleisten.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.