Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Viertes Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 118. Sitzung am 1. Juli 2004 aufgrund de Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 015/3471 - den vom Bundesrat eingebrachten

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung - Drucksache 015/3147 - in der beigefügten Fassung angenommen.

Fristablauf: 2 3.07.04

Erster Durchgang: Drucksache. 226/04 (PDF)

Viertes Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Bundesnotarordnung

Die Bundesnotarordnung vom 24. Februar 1961 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch..., wird wie folgt geändert:

1. § 114 wird wie folgt geändert:

2. § 115 wird wie folgt gefasst:

§ 115

Für das badische Rechtsgebiet gelten folgende besondere Vorschriften:

(1) Neben Notaren nach § 3 Abs. 1 können Notare im Landesdienst bestellt werden.

(2) Notare im Landesdienst, die sich um eine Bestellung zum Notar nach § 3 Abs. 1 bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden. § 6 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Notare im Landesdienst. Die Vorschriften über ihre Dienstverhältnisse, ihre Zuständigkeit und das von ihnen bei ihrer Amtstätigkeit zu beobachtende Verfahren einschließlich des Rechtsmittelzugs bleiben unberührt.

(4) Die Notare im Landesdienst sind berechtigt, der für den Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe gebildeten Notarkammer als Mitglieder ohne Stimmrecht beizutreten. § 114 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend."

Artikel 2
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die verfassungsmäßigen Rechte des Landes Baden-Württemberg aus Artikel 138 des Grundgesetzes sind gewahrt.

Zu Artikel 1 hat die Regierung des Landes Baden-Württemberg die nach Artikel 138 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.