Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes

A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 814. Sitzung am 23. September 2005 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Anlage

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 2 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeines

Bei der Änderung des § 29 StVollzG handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung an das Zusatzprotokoll Nr. 11 zur Europäischen Menschenrechtskonvention.

Im Rahmen der §§ 56 ff. StVollzG wird den Gefangenen ein weit gehender Anspruch auf Gesundheitsfürsorge durch die Justizverwaltung zugebilligt. § 61 StVollzG regelt Art und Umfang der Leistungen. Ebenso wie im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung sind im Justizvollzug die Kosten der ärztlichen Behandlung sowie der Versorgung mit Arznei- und Hilfsmitteln in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen. Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV - Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) wurden Lösungen im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung gesucht. Entsprechende Änderungen im Strafvollzugsgesetz sind nicht erfolgt. Ob und inwieweit eine Beteiligung der Gefangenen an den Kosten der Gesundheitsfürsorge bereits de lege lata möglich ist, ist umstritten.

Auch im Bereich der Gesundheitsfürsorge für Gefangene soll die Eigenverantwortung der Gefangenen gestärkt und die Voraussetzung dafür geschaffen werden, dass der Justizvollzug auch in Zukunft seine Aufgaben im Bereich der Gesundheitsfürsorge wahrnehmen kann. Im Interesse der Rechtsklarheit soll im StVollzG ausdrücklich geregelt werden, dass die Länder die Möglichkeit haben, die Gefangenen in einem angemessenem Umfang an den Kosten der ärztlichen Behandlung sowie der Versorgung mit Arznei- und Hilfsmitteln zu beteiligen.

Die Kosten für die ärztliche Behandlung von Patienten im Maßregelvollzug sowie die Versorgung mit Arznei- und Hilfsmitteln sind - wie im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. im Bereich der Gesundheitsfürsorge für Gefangene - deutlich gestiegen.

Nach bisheriger Rechtslage ist die Frage der Beteiligung von Patienten im Maßregelvollzug an den Kosten der Gesundheitsfürsorge bundesgesetzlich nicht geregelt. Die hieraus resultierende Rechtsunsicherheit soll beseitigt werden.

Die Änderung des § 138 Abs. 1 ermöglicht durch die Verweisung auf § 59 Satz 4, 6 und 7, § 61 Abs. 2 und § 62 StVollzG die angemessene Beteiligung von Patienten des Maßregelvollzugs an den Kosten der Gesundheitsfürsorge. Insbesondere wird den Ländern auf einer sicheren Rechtsgrundlage die Möglichkeit eröffnet, sich durch Erlass einer Rechtsverordnung bzw. einer Verwaltungsvorschrift hinsichtlich Leistungsumfang und Eigenbeteiligung der Patienten an den Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu orientieren. Dabei wird den Ländern bewusst die Möglichkeit gegeben, sowohl für die Erkrankung, welche der Unterbringung zu Grunde liegt (so genannte Anlasskrankheit), als auch für sonstige, interkurrente Erkrankungen eine Kostenregelung zu treffen.

Mit der Änderung sollen zudem die Eigenverantwortung der Patienten im Maßregelvollzug gestärkt und bestehende Ungleichbehandlungen zwischen den gesetzlich Krankenversicherten und den Patienten des Maßregelvollzugs, wie auch im Verhältnis zu den Gefangenen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten beseitigt werden.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung des StVollzG)

Zu Nummer 1 (§ 29 Abs. 2 Satz 2 StVollzG)

Nach dem Zusatzprotokoll Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist die Europäische Kommission für Menschenrechte mit Wirkung vom 1. November 1998 aufgelöst worden, so dass es jetzt nur noch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gibt. Die Fassung des § 29 Abs. 2 Satz 2 StVollzG wird insoweit angepasst.

Zu Nummer 2 (§ 59 Satz 3, 4 - neu - , 6 - neu - , 7 - neu - StVollzG)

Die Änderung entspricht hinsichtlich der Versorgung mit Sehhilfen weit gehend der in § 33 Abs. 1 SGB V getroffenen Regelung. § 59 StVollzG hat im Sinne des Äquivalenzprinzips schon bisher in weiten Teilen den einschlägigen Regelungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung entsprochen. Dies ist seit den Änderungen durch das GKV - Modernisierungsgesetz nicht mehr der Fall. Durch die Änderung soll dem Äquivalenzprinzip Rechnung getragen werden. Durch den Leistungsanspruch bei schwer sehbeeinträchtigten Gefangenen wird deren besonderen Bedürfnissen ebenso wie im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung Rechnung getragen. Der neu angefügte Satz 6 ermöglicht eine Kostenbeteiligung auch bei anderen kostenintensiven Hilfsmitteln, wobei deutlich gemacht wird, dass eine solche Beteiligung nur begrenzt zulässig ist.

Zu Nummer 3 (§ 61 Abs. 2 - neu - StVollzG)

Die Regelung in dem neu eingefügten Absatz 2 Satz 1 eröffnet den Justizverwaltungen die Möglichkeit, auf einer sicheren Rechtsgrundlage die Gefangenen in einem angemessenen Umfang an den Kosten der ärztlichen Behandlung im Sinne des § 58 Satz 2 Nr. 1 StVollzG und der sonstigen medizinischen Behandlung, wie z.B. Massagen und krankengymnastische Leistungen, und der Versorgung mit Arzneimitteln im Sinne des § 58 Satz 2 Nr. 3 StVollzG zu beteiligen. Dadurch, dass dies nur in "angemessenem Umfang" erfolgen kann, wird zum Ausdruck gebracht, dass bei einer Kostenbeteiligung der Haftsituation Rechnung zu tragen ist.

Absatz 2 Satz 2 eröffnet den Justizverwaltungen die Möglichkeit, auf einer sicheren Rechtsgrundlage nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gegen Kostenerstattung abzugeben. Wenn der gesetzlich Versicherte die Kosten für diese Arzneimittel selbst tragen muss, gibt es keinen Grund, nicht zumindest die Möglichkeit zu eröffnen, dies auch im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes entsprechend zu handhaben. Durch die Möglichkeit einer Kostenerstattung bleibt den Justizverwaltungen genügend Spielraum, die Haftsituation zu berücksichtigen und auch diese Arzneimittel gegebenenfalls kostenfrei abzugeben. Die Abgabe muss über die Justizvollzugsanstalten erfolgen, so dass dem einzelnen Gefangenen kein Anspruch gegeben wird, nach Belieben nicht verschreibungspflichtige Medikamente über Dritte zu beziehen.

Zu Nummer 4 (§ 138 Abs. 1 Satz 2 und 3 - neu - StVollzG)

Die Änderung des § 59 StVollzG durch den neuen Satz 4 sowie die im neu eingefügten Satz 6 vorgesehene Möglichkeit zur (begrenzten) Beteiligung an kostenintensiven Hilfsmitteln sollen über die Verweisung in § 138 Abs. 1 Satz 2 StVollzG auch auf den Maßregelvollzug erstreckt werden.

§ 61 StVollzG regelt Art und Umfang der Leistungen für die Gesundheitsfürsorge von Strafgefangenen. Durch die Neuregelung des Absatzes 2 Satz 1 wird die Möglichkeit einer angemessenen Beteiligung an den Kosten der ärztlichen und sonstigen medizinischen Behandlung und der Versorgung mit Arzneimitteln geschaffen. Durch die entsprechende Verweisung in § 138 Abs. 1 Satz 2 StVollzG wird nunmehr auch im Maßregelvollzug diese Möglichkeit eröffnet.

Die Landesjustizverwaltungen bestimmen in § 62 Satz 1 StVollzG die Höhe der Zuschüsse zu den Kosten der zahnärztlichen Behandlung und der zahntechnischen Versorgung mit Zahnersatz. Sie können gemäß § 62 Satz 2 StVollzG bestimmen, dass die gesamten Kosten übernommen werden. Die vorgesehene Verweisung in § 138 Abs. 1 Satz 2 StVollzG ermöglicht dies nun auch im Maßregelvollzug.

Durch die vorgesehene Regelung in § 138 Abs. 1 Satz 3 StVollzG können künftig die für den Maßregelvollzug zuständigen obersten Landesbehörden durch Rechtsverordnung bzw. allgemeine Verwaltungsvorschriften entsprechende Regelungen erlassen.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Das Gesetz kann unmittelbar nach seiner Verkündung in Kraft treten.