Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 825. Sitzung am 22. September 2006 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 12 Abs. 3 Satz 2 - neu -)

In Artikel 1 Nr. 6 ist der dem § 12 Abs. 3 anzufügende Satz wie folgt zu fassen:

Begründung:

Klarstellung des Gewollten.

Es muss sichergestellt sein, dass die Nichterfüllung der Destillationspflicht zum vorübergehenden Ausschluss von der Erteilung der Amtlichen Prüfungsnummer führt. Im Falle der Verwertung als Energieträger in einer Abwasseranlage erteilt der Anlagenbetreiber den Nachweis über die entsprechende Verwertung. Die Aufbringung auf landwirtschaftliche Böden erfolgt unter Aufsicht der für die Einhaltung der Bestimmungen über den zulässigen Hektarertrag zuständigen Behörde; diese dokumentiert die Aufbringung und erstellt erforderlichenfalls einen entsprechenden Nachweis.

Im Übrigen gilt die Begründung des Entwurfs.

2. Zu Artikel 1 Nr. 6a - neu - (§ 20 Abs. 3)

In Artikel 1 ist nach Nummer 6 folgende Nummer 6a einzufügen:

Begründung:

Der Verzicht auf die Einschränkung, dass die zur Bereitung von Prädikatsweinen verwendeten Weintrauben in einem einzigen Bereich geerntet worden sind, erscheint unter Marktgesichtspunkten und im Hinblick auf die Selbstverantwortlichkeit der Wein erzeugenden Betriebe gerechtfertigt.

3. Zu Artikel 1 Nr. 11 (§ 40 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2)

Artikel 1 Nr. 11 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Der Deutsche Weinfonds hat die Aufgabe, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel, insbesondere des Aufkommens aus der Abgabe für den Deutschen Weinfonds,

Auf Grund der bisherigen Arbeit und der Aufgabenstellung des Verwaltungsrates besteht keine erkennbare Notwendigkeit, die Zusammensetzung des Verwaltungsrates des Deutschen Weinfonds zu ändern. Es sollte vielmehr an der bisherigen rein fachlichen Besetzung festgehalten werden.