Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Gesetz zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen

Punkt 55 der 859. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2009

Der Bundesrat möge beschließen:

Der Bundesrat bekennt sich zu dem Ziel, für die deutsche Landwirtschaft faire Wettbewerbschancen auf dem Markt für Biodiesel und Pflanzenöl zu erhalten.

Produktion und Absatz von reinem Pflanzenöl und Biodiesel befinden sich in einer unmittelbaren Konkurrenzsituation zu mineralischem Kraftstoff. Aufgrund hoher Markeintrittsschranken, insbesondere durch Fixkosten bei der Errichtung von Ölmühlen, sind die Erzeuger auf eine gewisse Stabilität in den Rahmenbedingungen angewiesen.

Faire Wettbewerbschancen schließen auch eine Überförderung aus. Daher hält der Bundesrat daran fest, dass durch einen Kostenvergleich die Wettbewerbssituation zwischen Biodiesel bzw. Pflanzenöl und fossilem Diesel regelmäßig analysiert wird. Eine solche Vergleichsrechnung muss jedoch den Umstand berücksichtigen, dass die Berechnungsrundlagen erheblichen Schwankungen unterliegen. Während der Ölpreis im Juli 2008 noch rund 90 Euro pro Barrel betrug, lag er im Dezember 2008 bei weniger als 30 Euro pro Barrel. Eine mit dem Stützzeitraum von Januar bis September 2008 durchgeführte Überprüfung einer Überkompensation durch die Bundesregierung fußt daher auf einer Sondersituation, die keine geeignete Grundlage für mittelfristig wirkende Entscheidungen darstellt.

Die aktuelle Situation der Ölmühlen macht es vielmehr erforderlich, ab dem 1. Januar 2009 die nach geltendem Recht für 2007 vorgesehene Besteuerungsstufe anzuwenden. Für die Zeit danach bittet der Bundesrat die Bundesregierung zu prüfen, ob ein formelgebundenes Verfahren, das die starken Preisschwankungen auf den relevanten Märkten einbezieht, eine schnellere und sachgerechte Festlegung der Steuersätze für reine Biokraftstoffe ermöglicht.

Im Interesse der Ressourcenschonung und der CO₂-Minderung ist der Einsatz von Biomethan insbesondere aus der Verwertung von Reststoffen zu unterstützen. Biomethan sollte daher als besonders förderungswürdiger Biokraftstoff gemäß § 50 Absatz 5 Energiesteuergesetz anerkannt und auch in der Beimischung steuerfrei gestellt werden.