Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes

A. Problem und Ziel

Der Gesetzentwurf dient maßgeblich der Umsetzung der gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Neuermittlung der Bedarfssätze nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) und regelt zudem die Bedarfsstufen im AsylbLG in Anlehnung an die Vorgaben im Entwurf des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (RBEG-E) neu.

Der Gesetzgeber ist bei Vorliegen einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) nach § 3 Absatz 5 des AsylbLG verpflichtet, die Höhe des Bargeldbedarfs und des notwendigen Bedarfs neu zu ermitteln. Dies verlangt auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/ 10, 1 BvL 2/ 11), das den Gesetzgeber zu einer transparenten und bedarfsgerechten Bemessung der Leistungssätze und deren Fortschreibung verpflichtet.

Für die Ermittlung der pauschalierten Bedarfe, die für die Bestimmung der Leistungen nach § 3 AsylbLG relevant sind, ist dabei die Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 nach dem RBEG-E ebenso maßgeblich wie für die Regelbedarfe der Analogleistungsbezieher. Die Festlegung der Bedarfsstufen im AsylbLG muss dabei aus systematischen Gründen in enger Anlehnung an die Neuregelung der Regelbedarfsstufen für das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) im RBEG-E erfolgen. Zusätzlich ist im AsylbLG bei Festlegung der Bedarfsstufen zu berücksichtigten, dass für erwachsene Leistungsberechtigte, die in Sammelunterkünften untergebracht sind, eine abweichende Bedarfslage besteht.

Daneben dient der Entwurf der Umsetzung des Koalitionsbeschlusses vom 13. April 2016, wonach die regelbedarfsrelevanten Ausgaben für Haushaltsenergie und Wohnungsinstandhaltungskosten aus dem Bedarfssatz für den notwendigen Bedarf im AsylbLG auszugliedern sind, weil diese Leistungen im AsylbLG von den Leistungsbehörden - wie der Hausrat - als Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden.

Weil die Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit für die Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG einen ersten wichtigen Schritt zur Integration darstellen kann, soll ein Anreiz für die Aufnahme dieser Tätigkeiten gesetzt werden.

B. Lösung

Die Bedarfssätze der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG werden auf Basis der EVS 2013 und des RBEG verfassungskonform ermittelt und ausgestaltet. Die Bedarfsstufen für Erwachsene nach dem AsylbLG werden unter Berücksichtigung der Anpassung der Regelbedarfsstufen im RBEG neu strukturiert. Dabei wird im AsylbLG wegen der abweichenden Bedarfslage eine gesonderte Bedarfsstufe für die Unterbringung in Sammelunterkünften geschaffen. Die Anteile für Strom und Wohnungsinstandhaltungskosten (Abteilung 4) werden aus den Bedarfssätzen für den notwendigen Bedarf im AsylbLG ausgegliedert, da diese Leistungen im AsylbLG von den Leistungsbehörden - wie der Hausrat - als Sachleistungen erbracht werden.

Um die Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit durch Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG bereits zu Beginn ihres Aufenthalts zu fördern, wird eine dem SGB XII entsprechende Freibetragsregelung bei der Einkommensanrechnung für eine ehrenamtliche Tätigkeit im AsylbLG eingeführt.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Herausnahme der Verbrauchsausgaben der Abteilung 4 aus dem Leistungssatz für den notwendigen Bedarf hat keine finanziellen Auswirkungen, da lediglich eine Geldleistung durch eine Sachleistung von gleichem Wert ersetzt wird.

Durch die Neuermittlungen der pauschalierten Bedarfe auf der Grundlage der neuen EVS 2013 ergeben sich bei Ländern und Kommunen nach vorläufigen Schätzungen Mehrausgaben bei den Leistungen nach dem AsylbLG, die vollständig auf Länder und Kommunen entfallen.
Analogleistungsempfänger (§ 2 AsylbLG) rund 22 Millionen Euro
Grundleistungsempfänger (§ 3 AsylbLG) bis zu rund 50 Millionen Euro

Durch die Schaffung einer gesonderten Bedarfsstufe für erwachsene Leistungsberechtigte in Sammelunterkünften ergeben sich jedoch zugleich nach vorläufigen Schätzungen Minderausgaben, die ebenfalls vollständig auf Länder und Kommunen entfallen. Eine Modellrechnung hat ergeben, dass die Änderungen in § 3 AsylbLG bei Ländern und Kommen für das Jahr 2016 insgesamt zu folgenden geschätzten Einsparungen für Länder und Kommunen führen wird:
Analogleistungsempfänger (§ 2 AsylbLG) rund 20 Millionen Euro
Grundleistungsempfänger (§ 3 AsylbLG) bis zu rund 30 Millionen Euro.

Bei den genannten Beträgen für die Grundleistungsempfänger handelt es sich um eine maximale Wirkung, die jedoch geringer ausfallen wird, da ein Teil der Leistungen als Sachleistungen gewährt wird, und dieses Gesetz bei den Kosten der Sachleistungen keine Auswirkungen hat. Entsprechende aktuelle Daten liegen nicht vor.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen führen zu keinem Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand, da keine Unternehmen betreffende Informationspflichten eingeführt und keine bestehenden Informationspflichten vereinfacht oder abgeschafft werden.

Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Bei der Anpassung der Regelbedarfssystematik an das SGB XII entsteht für die Länder und Kommunen ein geringfügiger einmaliger Umstellungsbedarf, um Leistungsberechtigte in Sammelunterkünften der neuen Regelbedarfsstufe 2 zuzuordnen. Hierdurch entsteht ein einmaliger, nicht bezifferbarer Erfüllungsaufwand.

Bei der Angleichung des Rechtskreiswechsels von anerkannten Flüchtlingen an den Rechtskreiswechsel für Asylberechtigte entsteht für die Länder und Kommunen ein geringfügiger einmaliger Umstellungsbedarf. Langfristig sinkt der Erfüllungsaufwand aufgrund der mit der Rechtsangleichung verbundenen Rechtsvereinfachung.

Die Regelung, wonach die Bedarfe an Haushaltsenergie und Wohnungsinstandhaltung zukünftig gesondert gewährt werden, hat keinen Einfluss auf den Erfüllungsaufwand, da es im Ermessen der Leistungsbehörden liegt, ob sie hierfür Geld- oder Sachleistungen erbringen.

F. Weitere Kosten

Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 23. September 2016
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes mit Begründung und Vorblatt.

Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um ein Inkrafttreten der Leistungssätze zum 1. Januar 2017 zu ermöglichen.

Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 04.11.16
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes

Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das durch Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert

2. § 1a wird wie folgt geändert:

3. Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

" § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet dabei auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass

4. § 3 wird wie folgt gefasst:

" § 3 Grundleistungen

5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

" § 3a Bedarfssätze der Grundleistungen

6. § 7 wird wie folgt geändert:

7. In § 8 Absatz 2 wird die Angabe "Satz 8" gestrichen.

8. In § 11 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe "Nummer 1" durch die Angabe "Nummer 1a" ersetzt.

9. § 12 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Der Gesetzentwurf dient maßgeblich der Umsetzung der gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Neuermittlung der Bedarfssätze nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) und regelt zudem die Bedarfsstufen im AsylbLG in Anlehnung an die Vorgaben im Entwurf des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (RBEG-E) neu.

Der Gesetzgeber ist bei Vorliegen einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) nach § 3 Absatz 5 des AsylbLG verpflichtet, die Höhe des Bargeldbedarfs und des notwendigen Bedarfs neu zu ermitteln. Dies verlangt auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/ 10, 1 BvL 2/ 11), das den Gesetzgeber zu einer transparenten und bedarfsgerechten Bemessung der Leistungssätze und deren Fortschreibung verpflichtet. Für die Ermittlung der pauschalierten Bedarfe, die für die Bestimmung der Leistungen nach § 3 des AsylbLG relevant sind, ist die Sonderauswertung der EVS 2013 in Artikel 1 des RBEG-E sowie zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (BT-DRs. 18/...) maßgeblich. Außerdem war eine Regelung zu treffen für die Fälle, in denen der individuelle Geldbetrag zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs oder des notwendigen Bedarfs im Einzelfall abweichend festgesetzt wird, weil ein hierdurch abgedeckter Bedarf nachweislich anderweitig gedeckt ist.

Zusätzlich ist im AsylbLG bei Festlegung der Bedarfsstufen zu berücksichtigten, dass für erwachsene Leistungsberechtigte, die in Sammelunterkünften untergebracht sind, eine abweichende Bedarfslage besteht.

Daneben dient der Entwurf der Umsetzung des Koalitionsbeschlusses vom 13. April 2016, wonach die regelbedarfsrelevanten Ausgaben für Haushaltsenergie und Wohnungsinstandhaltungskosten aus den Bedarfssätzen für den notwendigen Bedarf im AsylbLG ausgegliedert werden sollen, weil diese Bedarfe im AsylbLG speziell bei Gemeinschaftsunterbringung regelmäßig durch Sachleistungen gedeckt werden.

Weil die Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit für die Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG einen ersten wichtigen Schritt zur Integration darstellen kann, soll ein Anreiz für die Aufnahme dieser Tätigkeiten gesetzt werden.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

In Umsetzung des Regelungsauftrags in § 3 Absatz 5 AsylbLG (bisherige Fassung) wird die Höhe der Geldleistungen für den notwendigen und den notwendigen persönlichen Bedarf neu festgesetzt. Die durch diese Geldleistungen abgedeckten pauschalierten Bedarfe werden dabei auf der Grundlage der im Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) durchgeführten Sonderauswertungen der neuen EVS 2013 verfassungskonform neu ermittelt und ausgestaltet. Der Zuschnitt der einzelnen Bedarfsstufen sowie die Zusammensetzung des notwendigen Bedarfs werden dabei fortentwickelt; neben den notwendigen Anpassungen an die geänderte Regelbedarfsstufensystematik im RBEG tragen diese Änderungen zugleich der besonderen Bedarfslage von Leistungsberechtigten - speziell bei Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften - Rechnung.

II.1 Zusammensetzung des notwendigen Bedarfs

Um das Risiko von Doppelleistungen zu vermeiden, werden die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Haushaltsenergie und Wohnungsinstandhaltung (Abteilung 4) aus den Leistungssätzen für den notwendigen Bedarf ausgegliedert. Speziell bei Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften werden diese Bedarfe - vergleichbar dem Bedarf an Hausrat - regelmäßig durch Sachleistungen gedeckt. Dieser besonderen Bedarfslage wird dadurch

Rechnung getragen, dass diese Bedarfe zukünftig (ebenso wie der Hausrat) gesondert erbracht werden.

II.2 Neustrukturierung der Bedarfsstufen für Erwachsene

Die Bedarfsstufen für Erwachsene nach dem AsylbLG werden unter Berücksichtigung der in Artikel 1 des RBEG-E vorgesehenen Neuabgrenzung der Regelbedarfsstufen im RBEG neu strukturiert. Dabei wird im AsylbLG wegen der abweichenden Bedarfslage eine gesonderte Bedarfsstufe für erwachsene Leistungsberechtigte geregelt, die während des Bezugs von Grundleistungen in Sammelunterkünften untergebracht sind. Da die besondere Bedarfssituation während der Gemeinschaftsunterbringung auch nach Ablauf der Wartefrist (nach § 2 Absatz 1 AsylbLG) fortwirkt, wird - abweichend vom RBEG - eine entsprechende spezielle Bedarfsstufe auch für die Bezieher von Leistungen nach § 2 AsylbLG geschaffen.

II.3 Freibetrag für steuerbefreite Einnahmen aus Ehrenamt

Im AsylbLG wird eine Freibetragsregelung für steuerbefreite Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten aufgenommen, die der im SGB XII entspricht. Mit dieser Änderung soll - ebenso wie mit den entsprechenden Regelungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und SGB XII - das Ehrenamt gestärkt und zugleich der Anreiz für Asylsuchende und Flüchtlinge erhöht werden, sich bereits in den ersten 15 Monaten ehrenamtlich zu betätigen.

III. Alternativen

Keine.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 Grundgesetz (GG) (Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer), Artikel 74 Absatz 1 Nummer 6 GG (Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen) und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG (öffentliche Fürsorge); hinsichtlich der Artikel 74 Absatz 1 Nummern 4 und 7 GG jeweils auch in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG.

Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 GG) . Nur durch die Gesetzgebung des Bundes lassen sich einheitliche Lebensverhältnisse für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG im Bundesgebiet gewährleisten. Durch eine einheitliche Bundesgesetzgebung im Bereich der öffentlichen Fürsorge wird verhindert, dass sich innerhalb des Bundesgebiets das Sozialgefüge auseinanderentwickelt. Zugleich wirkt sie Binnenwanderungen bestimmter Ausländergruppen und damit einer Verlagerung von Sozialhilfelasten entgegen.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die in Artikel 1 vorgesehenen Änderungen in den §§ 3, 3a AsylbLG sind mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Insbesondere gewährleisten die dort geregelten Leistungen nach dem AsylbLG weiterhin einen angemessenen Lebensstandard im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahme-Richtlinie) in der Zeit ihres ersten Aufenthalts. Diese Richtlinie eröffnet dem Gesetzgeber einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der Festlegung des angemessenen Lebensstandards für Asylbewerber und gestattet ihm ausdrücklich, die hierfür vorgesehenen materiellen Leistungen im Vergleich mit den Hilfeleistungen für eigene Staatsangehörige abweichend zu bemessen, sofern für die eigenen Staatsangehörigen ein Lebensstandard gewährt wird, der über dem nach der Richtlinie vorgeschriebenen Standard liegt (Artikel 17 Absatz 5 Satz 2 Aufnahme-Richtlinie).

VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

Die Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Grundsätzlich sind Frauen und Männer von dieser Änderung in gleicher Weise betroffen.

VII. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

[Ist vorgesehen, Regelungen zu vereinfachen oder aufzuheben? Sollen Veraltungsverfahren vereinfacht werden? Hier genügen grundsätzliche Ausführungen; Einzelheiten können im besonderen Teil erläutert werden.]

Der Entwurf zielt nicht auf eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung. Allerdings dürfte die Neustrukturierung der Bedarfsstufen im AsylbLG bei den Leistungsbehörden zu Vollzugserleichterungen führen, da bei den erwachsenen Leistungsberechtigten in Sammelunterkünften zukünftig die Differenzierung nach Haushaltskonstellationen entfällt und damit eine entsprechende Prüfung nicht mehr erforderlich ist.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Entwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz in Bezug auf einzelne Indikatoren der Nachhaltigkeitsstrategie ist nicht gegeben.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Herausnahme der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Abteilung 4 aus dem Leistungssatz für den notwendigen Bedarf hat keine finanziellen Auswirkungen, da lediglich eine Geldleistung durch eine Sachleistung von gleichem Wert ersetzt wird.

Durch die Neuermittlungen der pauschalierten Bedarfe auf der Grundlage der neuen EVS 2013 ergeben sich bei Ländern und Kommunen nach vorläufigen Schätzungen Mehrausgaben bei den Leistungen nach dem AsylbLG, die vollständig auf Länder und Kommunen entfallen.
Analogleistungsempfänger (§ 2 AsylbLG) rund 22 Millionen Euro
Grundleistungsempfänger (§ 3 AsylbLG) bis zu rund 50 Millionen Euro

Durch die Schaffung einer gesonderten Bedarfsstufe für erwachsene Leistungsberechtigte in Sammelunterkünften ergeben sich jedoch zugleich Minderausgaben, die ebenfalls vollständig auf Länder und Kommunen entfallen. Eine Modellrechnung hat ergeben, dass die Änderungen in § 3 AsylbLG bei Ländern und Kommen für das Jahr 2016 insgesamt zu folgenden vorläufig geschätzten Einsparungen für Länder und Kommunen führen wird:
Analogleistungsempfänger (§ 2 AsylbLG) rund 20 Millionen Euro
Grundleistungsempfänger (§ 3 AsylbLG) bis zu rund 30 Millionen Euro

Bei den genannten Beträgen für die Grundleistungsempfänger handelt es sich um eine maximale Wirkung, die jedoch geringer ausfallen wird, da ein Teil der Leistungen als Sachleistungen gewährt wird, und dieses Gesetz bei den Kosten der Sachleistungen keine Auswirkungen hat. Entsprechende aktuelle Daten liegen nicht vor.

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen führen zu keinem Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand, da keine Unternehmen betreffende Informationspflichten eingeführt und keine bestehenden Informationspflichten vereinfacht oder abgeschafft werden.

Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht. 4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Bei der Anpassung der Bedarfsstufen an das SGB XII entsteht für die Länder und Kommunen ein geringfügiger einmaliger Umstellungsbedarf, um Leistungsberechtigte in Sammelunterkünften der neuen Bedarfsstufe 2 zuzuordnen. Hierdurch entsteht ein einmaliger, nicht bezifferbarer Erfüllungsaufwand.

Bei der Angleichung des Rechtskreiswechsels von anerkannten Flüchtlingen an den Rechtskreiswechsel für Asylberechtigte entsteht für die Länder und Kommunen ein geringfügiger einmaliger Umstellungsbedarf. Langfristig sinkt der Erfüllungsaufwand aufgrund der mit der Rechtsangleichung verbundenen Rechtsvereinfachung.

Die Regelung, wonach die Bedarfe an Strom und Wohnungsinstandhaltung zukünftig gesondert gewährt werden, hat keinen Einfluss auf den Erfüllungsaufwand, da es im Ermessen der Leistungsbehörden liegt, ob sie hierfür Geld- oder Sachleistungen erbringen.

5. Weitere Kosten

Für die Wirtschaft, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen entstehen durch das Gesetz keine Kosten. Auswirkungen des Gesetzes auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Auswirkungen auf die demographische Entwicklung ergeben sich aus den im Entwurf vorgesehenen Änderungen nicht.

VIII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes)

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a (§ 1 Absatz 1 Nummer 1a - neu -)

Mit der Änderung des § 55 des Asylgesetzes (AsylG) durch das Integrationsgesetz vom 31. Mai 2016 entsteht die ausländerrechtliche Gestattung grundsätzlich mit der Ausstellung des Ankunftsnachweises und ist nicht mehr wie bisher regelmäßig an die Äußerung des Asylgesuches (§ 13 Absatz 1 AsylG) geknüpft. Als leistungsrechtliche Folgeänderung musste für die Fälle, in denen ein Asylgesuch geäußert, jedoch noch kein Ankunftsnachweis ausgestellt ist, eine Leistungsberechtigung geschaffen werden, um Regelungslücken im personalen Anwendungsbereich zu schließen.

Zu Buchstabe b (§ 1 Absatz 3 Nummer 2 - neu -)

Durch die Neuregelung wird beim Rechtskreiswechsel vom AsylbLG in das SGB II und SGB XII die Rechtsstellung eines Ausländers, dem die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylgesetz zuerkannt wurde, der Rechtsstellung eines Asylberechtigten angeglichen, der nach § 2 Asylgesetz anerkannt wurde. Zukünftig erlangen beide Personengruppen bereits mit dem Ergehen der ersten positiven Entscheidung durch das Bundesamt für Migration oder durch eine gerichtliche Entscheidung, die das Bundesamt für Migration zur Anerkennung verpflichtet, ab dem Folgemonat einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder nach dem SGB XII. Die Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung und setzt zugleich die Zielvorgabe der Qualifikations-RL (Richtlinie 2011/95/EU) um, Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge gleichzubehandeln.

Zu Nummer 2 (§ 1a)

Folgeänderung zu Nummer 1.

Zu Nummer 3 (§ 2 Absatz 1 Satz 2 - neu - )

Die Änderung in § 2 Absatz 1 AsylbLG ist eine Folgeänderung zu den Neuregelungen in § 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe a sowie in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe a AsylbLG. Darin wird eine besondere Bedarfsstufe für erwachsene Leistungsberechtigte eingeführt, die in Erstaufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder vergleichbaren sonstigen Unterkünften untergebracht (Sammelunterkünfte) sind. Zum anderen werden junge Erwachsene, die mit ihren Eltern in einer Wohnung zusammenleben, - entsprechend der Rechtslage im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - der Bedarfsstufe 3 zugeordnet. Auf die Begründung zu Nummer 4 wird Bezug genommen.

Der neue Satz 2 überträgt die spezielle Bedarfsstufe für Erwachsene in Sammelunterkünften auf Bezieher von Leistungen nach § 2 Absatz 1 AsylbLG ("Analogleistungen"), die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind. Neben Analogleistungsberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 Absatz 1 AsylG werden hiervon auch Leistungsberechtigte erfasst, die auch nach 15 Monaten noch in Erstaufnahmeeinrichtungen nach § 44 Absatz 1 AsylG untergebracht sind. Dies kann Leistungsberechtigte betreffen, die aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne von § 29a AsylG stammen (§ 47 Absatz 1a AsylG) oder, deren Asylanträge im beschleunigten Verfahren nach § 30a AsylG bearbeitet werden (§ 30a Absatz 3 AsylG).

Die Änderung ist erforderlich, da für die Bezieher von Analogleistungen über § 2 Absatz 1 AsylbLG in Verbindung mit den §§ 28, 28a und 40 SGB XII die Regelbedarfsstufen des RBEG entsprechend gelten. Das RBEG kennt keine spezielle Regelbedarfsstufe für Personen in Sammelunterkünften. Auch kommt eine entsprechende Anwendung der neuen Regelbedarfsstufe nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 RBEG-E in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung nicht in Betracht, da diese ausschließlich auf Menschen mit Behinderungen Anwendung findet, die in der im Entwurf für ein Bundesteilhabegesetz (BT-Drs. 18/XXX) vorgesehenen neuen Wohnform nach § 42b Absatz 2 Satz 1 SGB XII-E untergebracht werden. Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 RBEG-E finden nur auf erwachsene Leistungsberechtigte in Wohnungen Anwendung, zu denen die Sammelunterkünfte nicht gehören (vergleiche Ausführungen zu Nummer 2 (§ 3 zu Satz 8 Nummer 2b). Die mit der Unterbringung in Sammelunterkünften verbundenen Einspareffekte, die in den ersten 15 Monaten die Zuordnung zur Bedarfsstufe 2 rechtfertigen, bestehen jedoch auch nach Ablauf der Wartefrist fort. Für die Leistungsberechtigten nach § 2 Absatz 1 AsylbLG, die in dieser Wohnform leben, wird deshalb - abweichend vom SGB XII und vom RBEG-E - eine "Sonderbedarfsstufe" auf dem Niveau der Regelbedarfsstufe 2 (90 % der Regelbedarfsstufe 1) geschaffen.

Gleiches gilt für die Bedarfsstufe für erwachsene Kinder im Haushalt der Eltern. Deren Anwendung wird ebenfalls auf die Bezieher von Analogleistungen erstreckt. Auch hier ist davon auszugehen, die Einspareffekte, die sich aus dem gemeinsamen Wirtschaften in der familiären Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft ergeben (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 27. Juli 2016, 1 BvR 371/11 - Absatz-Nr. 53) auch nach Übergang zu Leistungen nach § 2 Absatz 1 AsylbLG bestehen, so dass eine Fortführung dieser Bedarfsstufe gerechtfertigt ist.

Zu den Nummern 4 und 5 (§§ 3 und 3a)

Im Zuge der Neufestsetzung der Geldleistungssätze nach dem AsylbLG werden die Regelungen zu den Grundleistungen neu strukturiert und auf zwei Paragraphen aufgeteilt. Die Grundnorm des § 3 regelt weiterhin Art und Umfang der durch die Grundleistungen abgedeckten Bedarfe und trifft Festlegungen zur Leistungsform und zur Art und Weise der Leistungserbringung. Die bislang in § 3 enthaltenen Regelungen zu den Geldleistungssätzen der Grundleistungen, einschließlich der Regelungen zu ihrer Fortschreibung und Neufestsetzung, werden aus systematischen Gründen herausgelöst und in dem neuen § 3a zusammengefasst. In § 3a Absatz 1 und 2 werden die Geldleistungssätze auf Basis der EVS 2013 und des RBEG neu festgesetzt und zugleich die Bedarfsstufen für erwachsene Leistungsberechtigte neu strukturiert. Da die neuen Bedarfsstufen an unterschiedliche Unterbringungsformen anknüpfen, fügte sich die Neuregelung der Bedarfsstufen nicht mehr in die bestehende Systematik des § 3, dessen Absatz 1 nur für Leistungsberechtigte in Aufnahmeeinrichtungen Anwendung findet. Zugleich dient die Aufspaltung in zwei Paragraphen der besseren Übersichtlichkeit der Nomen.

Zu Nummer 4 (§ 3 neu)

Zu Absatz 1

Der neu gefasste § 3 Absatz 1 enthält eine Definition des notwendigen Bedarfs und des notwendigen persönlichen Bedarfs und entspricht insoweit dem geltenden § 3 Absatz 1 Satz 1 und 5.

Zu Absatz 2

Der neu gefasste § 3 Absatz 2 entspricht nahezu wortgleich dem geltenden § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 7, herausgelöst wurden lediglich die im neuen Absatz 1 geregelten Definitionen. Zugleich werden die derzeit in den Sätzen 8 und 9 enthaltenen Regelungen zu den Bedarfssätzen für den notwendigen persönlichen Bedarf und zum individuellen Bargeldbedarf für in Abschiebungs- und Untersuchungshaft genommene Leistungsberechtigte herausgelöst und in den neuen § 3a überführt (§ 3a Absatz 1 und 3 Satz 4).

Zu Absatz 3

Auch die Neufassung von § 3 Absatz 3 beschränkt sich weitgehend auf eine redaktionelle Anpassung dieser Norm, die durch die Herauslösung der Regelungen zu den Bedarfssätzen für den notwendigen Bedarf und ihrer Überführung in den neuen § 3a Absatz 2 bedingt ist.

Eine inhaltliche Änderung ergibt sich allein in Absatz 3 Satz 3. Dieser regelt abweichend von dem geltenden Absatz 3 Satz 4, dass die Bedarfe an Strom und Wohnungsinstandhaltung zukünftig - ebenso wie Hausrat - gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht werden. Diese Änderung setzt auf der Neufestlegung der Geldbeträge für den notwendigen Bedarf in § 3a Absatz 2(neu) auf, die zukünftig unter Abzug der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Strom und Wohnungsinstandhaltung bemessen und entsprechend abgesenkt werden. Durch die Ergänzung der genannten Bedarfe in dem neu gefassten § 3 Absatz 2 Satz 3 wird sichergestellt, dass sie zukünftig gesondert zu erbringen sind und die Kürzung der Geldbeträge somit nicht zu einer Bedarfskürzung führt.

Durch die Einfügung der Wörter "soweit notwendig und angemessen" in Satz 3 wird zugleich klargestellt, dass auch die gesondert erbrachten Bedarfe nur in notwendigem und angemessenem Umfang zu decken sind. Sofern Haushaltsstrom im Einzelfall durch Geldleistungen gesondert erbracht wird, können die Leistungsberechtigten die Kosten für Strom demnach nur insoweit geltend machen, als diese tatsächlich anfallen und angemessen sind.

Zu Absatz 4

Der neue § 3 Absatz 4 entspricht wortgleich der geltenden Regelung in § 3 Absatz 3, der unverändert beibehalten wird.

Zu Absatz 5

Der neue § 3 Absatz 5 entspricht wortgleich der geltenden Regelung in § 3 Absatz 6, der unverändert beibehalten wird.

Zu Nummer 5 (§ 3a neu)

Zu Absatz 1

In § 3a Absatz 1 werden die Geldleistungssätze zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs - entsprechend dem Regelungsauftrag in § 3 Absatz 5 - auf der Grundlage der EVS 2013 neu festgesetzt.

Neubemessung der notwendigen persönlichen Bedarfe

Der Änderung der Leistungssätze liegt eine Neubemessung der notwendigen persönlichen Bedarfe zugrunde. Diese stützt sich auf die Ergebnisse der nach § 28 Absatz 3 SGB XII im RBEG vorgenommenen Sonderauswertungen der EVS 2013. Die Anknüpfung an das Statistikmodell der EVS 2013 setzt die Vorgaben des BVerfG für eine transparente und bedarfsgerechte Bemessungsmethode um und stellt zugleich sicher, dass die Bedarfsberechnungen auf der Grundlage der aktuellsten verfügbaren Erkenntnisse erfolgt (BVerfG, Urt. v. 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/ 10, 1 BvL 2/11 - Abs. -Nr. 105).

Die Zusammensetzung und Höhe der notwendigen persönlichen Bedarfe in den einzelnen Bedarfsstufen bestimmt sich dabei zunächst auf Grundlage der bedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für die Abteilungen 7 bis 12 der Sonderauswertungen der EVS 2013 nach § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 RBEG. Hinsichtlich der Auswahl und Berechnung der bedarfsrelevanten Positionen, die in die dort ausgewiesenen Beträge der einzelnen Abteilungen eingeflossen sind, wird auf die ausführliche Darstellung der einzelnen Verbrauchspositionen in der Gesetzesbegründung zur RBEG-Novelle (BT-DRs. 18/XXXX, S. 38 ff.) Bezug genommen. Soweit die Leistungssätze nach § 3a Absatz 1 AsylbLG bereits nach geltendem Recht abweichend von den Regelbedarfen nach § 28 SGB XII berechnet wurden, indem einzelne der im RBEG als regelbedarfsrelevant ausgewählten Verbrauchsausgaben der EVS 2008 bei der Ermittlung der notwendigen persönlichen Bedarfe im AsylbLG unberücksichtigt geblieben sind, werden diese abweichenden Minderbedarfe auch bei der Neumessung auf Grundlage der EVS 2013 nicht berücksichtigt. Dies betrifft zum einen die Nichtberücksichtigung eines geringfügigen Betrags für die Beschaffung eines Personalausweises in Abteilung 12 (andere Waren und Dienstleistungen), die mit Gesetz vom 10. Dezember 2012 (Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes BGBl. I S. 2187) mit Wirkung zum 1. März 2015 vorgenommen worden ist.

Zu den Erwägungen, die dieser Herausnahme zu Grunde liegen, wird auf die Gesetzesbegründung vom 10. Dezember 2014 Bezug genommen (Bundestagsdrucksache 18/2592, S. 22). Zum anderen betrifft dies die mit Gesetz vom 16. März 2016 vorgenommene realitätsgerechte Fortentwicklung der Leistungssätze für den notwendigen persönlichen Bedarf (Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren, BGBl. I, S. 390), die zur Herausnahme weiterer regelbedarfsrelevanter Verbrauchsausgaben der Abteilungen 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) und 10 (Bildungswesen) geführt hat. Diesbezüglich wird auf die Gesetzesbegründung vom 16. Februar 2016 Bezug genommen (Bundestagsdrucksache 18/7538, S. 21 f.). Die dort jeweils festgestellten Unterschiede bei den persönlichen Bedarfen gegenüber den Beziehern von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII sind durch die abweichende Bedarfslage der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG zu Beginn des Aufenthalts begründet und werden weiterhin berücksichtigt. Konkret bedeutet dies, dass folgende regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der EVS 2013 bei der Neubemessung der Geldbeträge nach § 3a Absatz 1 AsylbLG unberücksichtigt bleiben:

In Abteilung 12: Verbrauchsausgaben für Sonstige

Dienstleistungen a.n.g. (nur Personalausweis) (Regelbedarfsstufe 1 laufende Nummer 81, Bundestagsdrucksache 18/XXXX).

Nur die nach diesen Herausnahmen verbleibende Summe der Verbrauchsausgaben nach der EVS 2013 wird als pauschalierter notwendiger persönlicher Bedarf im Sinne des Asylbewerberleistungsgesetzes anerkannt.

Die Höhe der in § 3a Absatz 1 genannten Beträge ergibt sich aus der Fortschreibung dieses Summenwerts für die einzelnen Bedarfsstufen zum 1. Januar [2017] nach dem - auch für das SGB II und SGB XII geltenden - Mischindex entsprechend § 7 Absatz 2 RBEG.

Neustrukturierung der Bedarfsstufen für Erwachsene

Die Bedarfsstufen werden - wie bisher - in enger Anlehnung an die in § 8 RBEG geregelten, nach Alter und Haushaltskonstellation differenzierenden Regelbedarfsstufen ausgestaltet. Das BVerfG hat die Orientierung an den Regelbedarfsstufen des RBEG ausdrücklich gebilligt, indem es für die Berechnung der Übergangsregelung in seinem Urteil zu den Leistungen nach dem AsylbLG hierauf Bezug genommen hat (Urteil vom 18. Juli 2012 - BvL 10/ 10, BvL 2/ 11, Absatz-Nr. 132 ff.). Die in dem Gesetzentwurf zum RBEG vorgesehene Neuabgrenzung der Regelbedarfsstufen für Erwachsene wird dabei übernommen, soweit nicht die besondere Bedarfssituation der Leistungsberechtigten zu Beginn ihres Aufenthalts eine abweichende Ausgestaltung erfordert.

Zu Absatz 1 Nummer 1

Im Gesetzentwurf zum RBEG ist vorgesehen, dass bei der Differenzierung der Bedarfsstufen für Erwachsene nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 RBEG-E zukünftig auf das Merkmal der Haushaltsführung verzichtet werden soll. Maßgeblich für die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 1 soll zukünftig nur mehr sein, ob ein Erwachsener in einer Wohnung - und damit in einer räumlich von anderen Unterkünften abtrennbaren Einheit - lebt. Mit Ausnahme von Partnern in Paarhaushalten sollen Erwachsene zukünftig auch dann der Bedarfsstufe 1 zugeordnet, wenn sie mit anderen Erwachsenen in einem Haushalt leben. Die Regelbedarfsstufe 3 soll zukünftig Erwachsenen vorbehalten sein, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind. Hintergrund für diese Änderungen ist die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Regelbedarfsstufe 3: Dieses hatte in mehreren Urteilen entschieden, dass für Erwachsene, die im Haushalt der Eltern oder eines Kindes leben, die Regelbedarfsstufe 1 anzuerkennen sei, sofern sie nicht in einer stationären Einrichtung untergebracht sind. Im Zuge der Neuregelung des RBEG soll § 8 RBEG-E an diese Rechtsprechung angepasst werden. Ergänzend wird auf die ausführliche Gesetzesbegründung hierzu Bezug genommen (BT-Drs. 18/XXXX, S. 24 ff.).

Diese Änderungen bei den Bedarfsstufen für Erwachsene sind grundsätzlich auch im AsylbLG zu übernehmen, soweit nicht Besonderheiten in der Unterbringungs- und Bedarfssituation der Leistungsberechtigten nach diesem Gesetz Abweichungen bei der Festlegung der Bedarfsstufen im AsylbLG vorgeben.

Die Bedarfsstufe 1 wird deshalb entsprechend der Regelbedarfsstufe 1 (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 RBEG-E) geregelt und erfasst zukünftig - neben Alleinstehenden und Alleinerziehenden - auch alle anderen erwachsenen Leistungsberechtigten in einer Wohnung (Mehrpersonenkonstellationen). Für die Zuordnung zu dieser Bedarfsstufe ist demnach zukünftig (wie im RBEG) der Begriff der Wohnung maßgeblich. Durch den Verweis auf § 8 Absatz 1 Satz 2 RBEG wird konsequenterweise die dort geregelte Begriffsdefinition zu "Wohnung" übernommen. Auf die Begründung zu dieser Regelung wird Bezug genommen (BT-Drs. 18/XXXX, S. 90 f.).

Zu den Ausnahmen für Paarhaushalte sowie für erwachsenen Kindern unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern, vergleiche die Begründung zu Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe a.

Wie bereits nach geltendem Recht werden auch alleinstehende jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Regelbedarfsstufe 1 zugeordnet. Damit soll weiterhin der besonderen Situation von allein lebenden minderjährigen Flüchtlingen Rechnung getragen werden. Soweit diese allein in einer Wohnung - oder einer Wohnung gleichzusetzenden sonstigen Unterkunft - wohnen, sind Unterschiede zur Bedarfslage von Erwachsenen in Wohnungen nicht ersichtlich, so dass es gerechtfertigt ist, bei ihnen ebenfalls einen Bedarf der Stufe 1 anzuerkennen.

Zu Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a

Von der Zuordnung zur Bedarfsstufe 1 sind erwachsene Leistungsberechtigte ausgenommen, die als Ehegatten, Lebenspartner, in eheähnlicher oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner in einer Wohnung zusammenleben. Entsprechend der Regelung in § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 RBEG-E gilt für diese - wie bisher - die Bedarfsstufe 2 (entspricht 90 Prozent der Bedarfsstufe 1). Die Zuordnung von Erwachsenen, die partnerschaftlich zusammenleben, zur Regelbedarfsstufe 2 sowie die Höhe dieser Regelbedarfsstufe sind vom BVerfG ausdrücklich bestätigt worden (BVerfG, Urteil vom 09. Februar .2010 - 1 BvL 1, 3, 4/ 09, Rz. 154 und Beschl. v. 23. Juli 2014 - 1 BvL 10, 12/ 12, 1 BvL 1691/13, Rz. 100). Siehe hierzu auch den Gesetzentwurf zum RBEG (BT-Drs. 18/XXX, S. 25, 87 ff.). Mangels entgegenstehender Erkenntnisse ist nicht davon auszugehen, dass die für Paarhaushalte festgestellten Einsparungen bei den Verbrauchsausgaben von denen der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG abweichen.

Hinsichtlich des Begriffs der "Wohnung" wird auf die Begründung zu Absatz 1 Nummer 1 Bezug genommen.

Zu Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b

Mit der neuen Nummer 2b wird eine besondere Bedarfsstufe für erwachsene Leistungsberechtigte eingeführt, die in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder vergleichbaren sonstigen Unterkünften untergebracht sind. Diese werden zukünftig - wie Leistungsberechtigte in Paarhaushalten - ebenfalls der Bedarfsstufe 2 zugeordnet; dies gilt unabhängig davon, ob die Betroffenen in der Unterkunft allein, mit einem Partner oder einer Partnerin oder mit anderen Erwachsenen zusammenleben. Mit der Begrenzung des Leistungssatzes für diese Leistungsberechtigten auf das Niveau der Bedarfsstufe 2 (90 % der Bedarfsstufe 1) wird dabei der besonderen Bedarfslage von Leistungsberechtigten in Sammelunterkünften Rechnung getragen. Denn es ist davon auszugehen, dass eine Gemeinschaftsunterbringung für die Bewohner solcher Unterkünfte Einspareffekte zur Folge hat, die denen in Paarhaushalten im Ergebnis vergleichbar sind.

Bei den in einer Wohnung zusammenlebenden Partnern berücksichtigt die Bedarfsstufe 2a) - entsprechend der Regelbedarfsstufe 2 im RBEG - die im gemeinsamen Haushalt entstehenden Einspareffekte. Diese ergeben sich daraus, dass Wohnraum gemeinsam genutzt wird, im Haushalt vorhandene Gebrauchsgüter gemeinsam angeschafft und genutzt werden sowie durch Kostenersparnisse beim gemeinsamen Einkauf von Verbrauchsgütern (vergleiche die Gesetzesbegründung zu § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 RBEG-E, BT-Drs. 18/XXXX, S. 87). Das gemeinsame Wirtschaften spart damit Aufwendungen und hat zur Folge, dass die Lebenshaltungskosten für jeden Partner in einem Paarhaushalt geringer sind als in Einpersonenhaushalten. Dieser in der Regelbedarfsstufe 2 mit 20 Prozent angesetzte Einspareffekt wird durch eine vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Auftrag gegebene wissenschaftliche Studie der Ruhruniversität Bochum (vergleiche BT-Drs. 17/14282, S. 25 ff.) bestätigt.

Der in der Bedarfsstufe 2 für Paarhaushalte zum Ausdruck kommende Gedanke der Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften "aus einem Topf" (vgl hierzu näher die Gesetzesbegründung zum RBEG-Entwurf, BT-Drs. 18/XXXX, S. 88 ff.) lässt sich auf Leistungsberechtigte übertragen, die in Sammelunterkünften bestimmte Räumlichkeiten (Küche, Sanitär- und Aufenthaltsräume etc.) gemeinsam nutzen. Auch hier ermöglicht die gemeinschaftliche Nutzung von Wohnraum Synergieeffekte, da bestimmte haushaltsbezogene Aufwendungen nicht von jedem Leistungsberechtigten alleine zu tragen sind, sondern auf die Gemeinschaft der Bewohner aufgeteilt bzw. von ihnen gemeinsam getragen werden. Dies betrifft etwa die persönlichen Bedarfe an Mediennutzung, da Festnetz- oder Internetanschlüsse in Sammelunterkünften regelmäßig zur gemeinschaftlichen Nutzung bereitgestellt werden. Weitere Einsparungen ergeben sich unter den genannten Voraussetzungen durch die Möglichkeit zur gemeinsamen Nutzung oder zum Austausch bei den Bedarfen an Freizeit, Unterhaltung und Kultur (Abteilung 9 der EVS 2013). Bei einer Unterbringung in Sammelunterkünften bestehen zudem Einspareffekte beim notwendigen Bedarf an Nahrung (Abteilung 1 der EVS 2013), etwa indem Lebensmittel oder zumindest der Küchengrundbedarf in größeren Mengen gemeinsam eingekauft und in den Gemeinschaftsküchen gemeinsam genutzt werden. Die sich hieraus für die erwachsenen Bewohner von Sammelunterkünften erzielbaren Ersparnisse sind mit den Einspareffekten in Paarhaushalten im Ergebnis vergleichbar. Das Absenken der Regelleistung aufgrund des gemeinsamen Wirtschaftens in häuslicher Gemeinschaft kann als Orientierung von Sozialleistungen an der Bedürftigkeit auch im Sinne des sozialen Rechtsstaats gerechtfertigt werden (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 371/11 - juris, Rn. 53).

Bei der Regelung zur Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen liegt es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, für seine Einschätzung der notwendigen existenzsichernden Leistungen in Orientierung an der tatsächlichen Bedarfslage eine typisierende Einschätzung der Verhältnisse vorzunehmen, die nicht sachwidrig erscheint. Diese Einschätzung hat die Bundesregierung mit der Annahme getroffen, dass Bewohnern einer Sammelunterkunft durch gemeinsames Wirtschaften die dargestellten Einspareffekte möglich und auch zumutbar sind, die denen von Paarhaushalten vergleichbar sind.

Ein Zusammenwirtschaften über die bloße Teilung von unterkunftsbezogenen Leistungen hinaus kann von den Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, die in Sammelunterkünften untergebracht sind, erwartet werden. Die Leistungsberechtigten befinden sich im Asylverfahren ungeachtet ihrer Herkunft in derselben Lebenssituation und bilden der Sache nach eine Schicksalsgemeinschaft. Ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland ist noch nicht abschließend geklärt. Sie nehmen an Sprachkursen und Integrationsmaßnahmen teil und sind als neu Angekommene mit Fluchthintergrund in einer vergleichbaren Übergangssituation, die sie verbindet. Die während dieses überschaubaren Zeitraums gemeinsame Unterbringung mit anderen Leistungsempfängern unterstützt dabei die zügige Verfahrensdurchführung. In dieser zeitlichen und räumlichen Sondersituation haben sie die Obliegenheit, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um miteinander in der Sammelunterkunft auszukommen. Nicht wenige Leistungsberechtigte sind zudem als Familie in der Sammelunterkunft untergebracht, so dass die für Paarhaushalte ermittelten Einspareffekte bei ihnen ohnehin bestehen. Unterstützt wird dies auch dadurch, dass die Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe in Sammelunterkünften, um Konflikte zu vermeiden, berücksichtigt werden soll. Sofern die in einer Sammelunterkunft untergebrachten Personen wegen auftretender Konflikte nicht mehr zumutbar zusammen wirtschaften können, ermöglicht die Sammelunterkunft Lösungen innerhalb des Hauses oder gemeinsam mit einer anderen Sammelunterkunft, ohne die grundsätzliche Möglichkeit von Einsparanstrengungen für alle Leistungsberechtigten in Frage zu stellen.

Um diese zumutbaren Synergie- und Einspareffekte angemessen zu berücksichtigen, ist es gerechtfertigt, erwachsene Leistungsberechtigte in Sammelunterkünften ebenfalls der Bedarfsstufe 2 zuzuordnen.

Zu diesen Sammelunterkünften gehören neben Erstaufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 AsylG und Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 Absatz 1 AsylG auch sonstige Unterkünfte, sofern sie diesen Unterbringungsformen vergleichbar sind. Hiervon ist auszugehen, wenn sie ebenfalls der Gemeinschaftsunterbringung dienen und durch die Aufteilung in persönlichen Wohnraum und gemeinsam genutzte Räume eine eigenständige Haushaltsführung nur in sehr eingeschränktem Umfang zulassen. Hierzu gehören etwa Zimmer in Pensionen, Wohnheimen oder in Notunterkünften. Jedenfalls bei einer dauerhaften oder längeren Unterbringung in diesen sonstigen Unterkünften ist in gleicher Weise wie in Gemeinschaftsunterkünften von Einspareffekten auszugehen, die sich durch das mögliche und zumutbare gemeinsame Wirtschaften ergeben. Nur wenn die Unterbringung in diesen Unterkünften nur kurzfristig erfolgt, kann von einer entsprechenden Solidarisierung in der Gemeinschaftsunterbringung und den sich daraus ergebenden Synergie- und Einspareffekten nicht ausgegangen werden. Werden demnach etwa erwachsene Leistungsberechtigte aufgrund der Situation auf dem Wohnungsmarkt vorübergehend für eine kurze Zeitdauer in Pensionszimmern oder zum Schutz vor häuslicher Gewalt im Sinne einer kurzfristigen Intervention in Frauenhäusern untergebracht, findet eine Zuordnung zur Bedarfsstufe 2b nicht statt.

Zu Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a

Von der Zuordnung der in Wohnungen (zusammen-)lebenden Erwachsenen zur Regelbedarfsstufe 1 sind weiterhin ausgenommen die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebenden erwerbsfähigen, unverheirateten Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Ebenso wie bei Paarhaushalten ist auch bei haushaltsangehörigen erwachsenen Kindern davon auszugehen, dass sie mit ihren Eltern aus einem Topf wirtschaften, so dass sich entsprechende geringere Kosten und Einspareffekte ergeben. Denn ebenso wie bei Paaren besteht auch zwischen Eltern und ihren auch erwachsenen Kindern ein besonderes Näheverhältnis, weshalb ihnen ein gemeinschaftliches Wirtschaften möglich und zumutbar ist. Zugleich entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Eltern in häuslicher Gemeinschaft auch mit erwachsenen Kindern regelmäßig den überwiegenden Teil der Kosten von Wohnungsausstattung oder etwa einer Tageszeitung oder anderen Mediendienstleistungen tragen und auf genaue Abrechnungen wie unter Fremden verzichten (vgl. hierzu BR-DRs. 16/688, S. 13 f.). Die hierdurch bei jungen anfallenden geringeren Kosten der Lebensführung und die daraus resultierenden Einsparungen rechtfertigen es, die Höhe des Leistungssatzes für junge Erwachsene auf das Niveau der Bedarfsstufe 3 (80 % der Bedarfsstufe 1) zu begrenzen.

Dies entspricht auch der geltenden Rechtslage im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, das die hier betroffene Personengruppe in § 20 Absatz 2 Satz 2 SGB II als "sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft" ebenfalls der Regelbedarfsstufe 3 zuordnet. Diese Regelung, deren materieller Gehalt nach dem RBEG-Entwurf auch zukünftig fortgelten soll, hat das Bundesverfassungsgericht für das Zusammenleben eines jungen Erwachsenen mit seinen Eltern oder mit einem Elternteil ausdrücklich als verfassungsgemäß bestätigt. (BVerfG, Beschl. v. 27. Juli 2016 - 1 BvR 371/11). Vom Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers bei der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse sah es dabei - neben der typisierenden Berücksichtigung von Einspareffekten - auch die Festlegung der Altersgrenze mit dem Ende des 25. Lebensjahres als gedeckt an (BVerfG, a.a. O., Absatz-Nr. 56).

Mit der entsprechenden Bedarfsfestlegung im AsylbLG durch die neue Bedarfsstufe wird zugleich eine Ungleichgleichbehandlung der jungen Erwachsenen im Anwendungsbereich des AsylbLG und des SGB II vermieden. Da die betroffene Personengruppe nach positiver Bescheidung ihres Asylgesuchs - bei fortbestehender Bedürftigkeit - regelmäßig in den Bezug von Leistungen nach dem SGB II wechseln, werden zugleich Brüche bzw. Schwankungen in der Leistungshöhe vermieden.

Zu Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b

Entsprechend der Vorgaben des BSG (BSG, Urt. v. 27. April 2014 - B 8 SO 14/13 R, jurisRdnr. 30; vergleiche auch Urteile vom 27. April 2014 - B 8 SO 31/12 R und B 8 SO 12/13 R) schränkt der Entwurf zum RBEG den Anwendungsbereich der Regelbedarfsstufe 3 stark ein. Diese findet zukünftig - abgesehen von den in Nummer 3 Buchstabe a geregelten Fällen - nur noch auf Personen in stationären Einrichtungen Anwendung, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b SGB XII bestimmt. Sie beträgt 80 Prozent der Regelbedarfsstufe 1.

In diesen Fällen werden weite Teile des Lebensunterhalts durch die Einrichtung erbracht bzw. fallen einzelne der Verbrauchsausgaben nicht an. So hat die in einer Einrichtung lebende Person zum Beispiel zumeist einen zumindest geringeren Mobilitätsbedarf als eine außerhalb einer Einrichtung lebende Person (auf die Begründung zu § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 RBEG-E, BT-DRs. 18/XXXX wird insoweit verwiesen). Das BVerfG hat die Annahme einer solchen Ersparnis von 20 Prozent in stationären Einrichtungen ausdrücklich gebilligt (vergleiche BVerfG, Urt. v. 18.07.2012 - 1 BvL 10/ 10, 1 BvL 2/ 11, Absatz-Nr. 133).

Zu Absatz 1 Nummer 4 bis 6

Die Bedarfsstufen für Kinder und Jugendliche werden entsprechend den Regelbedarfsstufen 4 bis 6 nach § 8 Absatz 1 Satz 1 RBEG-E geregelt; insoweit ergeben sich keine Änderungen gegenüber der geltenden Rechtslage.

Zu Absatz 2

Mit der Neuregelung in § 3a Absatz 2 AsylbLG werden die dort geregelten Geldleistungen für den notwendigen Bedarf neu festgesetzt und zugleich gegenüber den bislang aufgrund der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1793) für die Zeit ab 1. Januar 2016 geltenden Leistungssätzen in Umsetzung des Koalitionsausschuss-Beschlusses vom 13. April 2016 abgesenkt. Die sich daraus ergebende Absenkung beträgt für alleinstehende Leistungsberechtigte 35 Euro; für Leistungsberechtigte in den Bedarfsstufen 2 bis 6 ergibt sich ein entsprechend geringerer Absenkungsbetrag.

Die Änderung der Leistungssätze dient zunächst der Umsetzung von § 3 Absatz 5 AsylbLG, indem die notwendigen Bedarfe auf der Grundlage der Sonderauswertungen der EVS 2013 im RBEG neu bemessen werden. Insoweit wird auf die Begründung der entsprechenden Anpassung des notwendigen persönlichen Bedarfs in § 3a Absatz 1 Bezug genommen.

Soweit bereits die Leistungssätze nach dem geltenden § 3 Absatz 2 AsylbLG abweichend von den Regelbedarfen nach § 28 SGB XII berechnet wurden, indem einzelne der im RBEG als regelbedarfsrelevant ausgewählten Verbrauchsausgaben der EVS 2008 bei der Ermittlung der notwendigen persönlichen Bedarfe im AsylbLG unberücksichtigt geblieben sind, werden diese abweichenden Minderbedarfe auch bei der Neubemessung auf Grundlage der EVS 2013 nicht berücksichtigt. Dies betrifft zum einen die Nichtberücksichtigung der in Abteilung 5 (Hausrat) in den § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 RBEG als regelbedarfsanerkannten ausgewiesenen Verbrauchsausgaben (z.B. für Regelbedarfsstufe 1 laufende Nummern 18 - 35, BT-Drs. 18/XXXX), weil insoweit eine gesonderte anderweitige Bedarfsdeckung nach § 3 Satz 5 AsylbLG besteht. Zum anderen betrifft dies einen Teil der nach dem SGB XII regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Abteilung 6 für Gesundheitspflege (zum Beispiel für Regelbedarfsstufe 1 laufende Nummern 36, 38, 40, BT-Drs. 18/XXXX). Diese bleiben unberücksichtigt, da den Beziehern von Grundleistungen die Gesundheitsleistungen nach §§ 4 und 6 AsylbLG als Sachleistungen erbracht werden, so dass die betreffenden Verbrauchsausgaben bei ihnen - abweichend von Hilfeempfängern im Versorgungssystem der gesetzlichen Krankenkasse - nicht anfallen. Ergänzend wird auf die Gesetzesbegründung vom 10. Dezember 2014 Bezug genommen (Bundestagsdrucksache 18/2592, S. 24).

Zuzüglich zu diesen Abzügen erfolgt die Neubemessung der Geldleistungen für den notwendigen Bedarf unter Abzug der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung, zum Beispiel für Regelbedarfsstufe 1 laufende Nummern 13 - 17, BT-Drs. 18/XXXX). Die genannte Abteilung bleibt bei der Berechnung der Geldleistungen vollständig außen vor, da die dort enthaltenen regelbedarfsrelevanten Bedarfe zukünftig aufgrund der Änderung in dem neuen § 3 Absatz 2 Satz 3 gesondert erbracht werden.

Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Leistungsberechtigten in der Anfangszeit ihres Aufenthalts auch im Anschluss an die Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen grundsätzlich in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, in denen ihnen nicht nur die Heiz- sondern auch die Haushaltsenergie regelmäßig unmittelbar - als Sachleistung - bereitgestellt werden. Der zuständige Leistungsträger ist dabei auch für die Instandhaltung der bereitgestellten Unterkünfte zuständig. Damit ergibt sich eine vergleichbare Situation wie beim Hausrat, der den Leistungsberechtigten für die Dauer des Grundleistungsbezugs (erste 15 Monate, § 2 Absatz 1) ebenfalls regelmäßig als Sachleistung erbracht wird, weshalb die betreffende Verbrauchsausgaben in den Leistungssätzen nach dem AsylbLG - anders als im SGB II und SGB XII - nicht berücksichtigt sind. Die Entscheidung des Gesetzgebers, den Hausrat deshalb nicht zu den Grundleistungen in Geld nach § 3 zu rechnen, hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/ 10, 1 BvL 2/ 11) durch eine entsprechende Ausgestaltung seiner Übergangsregelung bestätigt (Absatz-Nr. 130).

Mit der Herausnahme der Verbrauchsausgaben in Abteilung 4 sollen Doppelleistungen vermieden werden. Denn durch die entsprechende Absenkung der Geldleistungen wird das Risiko reduziert, dass Geldleistungen ausgekehrt werden, obgleich der Bedarf an Haushaltsenergie bereits unmittelbar durch Sachleistungen gedeckt ist. Durch die Änderung des neuen § 3 Absatzes 2 Satz 3 wird zugleich sichergestellt, dass die Kürzung der Geldbeträge nicht zu einer Bedarfskürzung führt. Denn darin wird für die Bedarfe an Haushaltsenergie und Wohnungsinstandhaltung klargestellt, dass diese - ebenso wie Hausrat - gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht werden.

Die Neuregelung in § 3a Absatz 2 dient außerdem der Neustrukturierung der Bedarfsstufen für Erwachsene. Insoweit wird auf die Begründung zu § 3a Absatz 1 Bezug genommen.

Zu Absatz 3 Satz 2

Der neue § 3a Absatz 3 Satz 2 entspricht wortgleich der geltenden Regelung in § 3 Absatz 1 Satz 9, der unverändert beibehalten wird.

Zu Absatz 4

Der neue § 3a Absatz 4 entspricht wortgleich der geltenden Regelung in § 3 Absatz 4, der unverändert beibehalten wird.

Zu Absatz 5

Der neue § 3a Absatz 5 entspricht wortgleich der geltenden Regelung in § 3 Absatz 5, der unverändert beibehalten wird.

Zu Nummer 6 (§ 7 Absatz 3)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Folgeänderung zu Nummer 4.

Zu Buchstabe b (Absatz 3) - neu -)
Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1)

Folgeänderung zu Nummer 4.

Zu Doppelbuchstabe bb

Im AsylbLG gilt - ebenso wie im SGB II und im SGB XII - der Grundsatz, dass verfügbares Einkommen vorrangig einzusetzen ist, bevor Sozialleistungen beansprucht werden können. Zum berücksichtigungsfähigen Einkommen gehören dabei auch steuerfreie Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche oder nebenberufliche Tätigkeiten. Diese sind somit - nach Abzug der nach Absatz 3 Satz 2 absetzbaren Beträge - auf die Grundleistungen nach den §§ 3 ff. AsylbLG anzurechnen, gegebenenfalls vermindert um den allgemeinen Freibetrag nach Absatz 3 Satz 1, soweit es sich um Einnahmen aus Erwerbstätigkeit handelt. Eine weitergehende Freistellung kommt nach geltendem Recht nicht in Betracht, da das geltende AsylbLG - anders als SGB II und SGB XII keinen speziellen Freibetrag für die genannten Einnahmen vorsieht. Die Freistellungsregelung nach § 82 Absatz 3 Satz 4 SGB XII findet erst nach Ablauf der "Wartefrist" (erste 15 Monate) auf die Bezieherinnen und Bezieher von Analogleistungen (nach § 2 Absatz 1 AsylbLG) Anwendung.

Die Förderung der Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit erscheint jedoch bereits während des Grundleistungsbezugs sinnvoll. Das ehrenamtliche Engagement - zum Beispiel als Übungsleiterin oder Übungsleiter im Sportverein - fördert den Spracherwerb und den Aufbau persönlicher Kontakte und kann damit einen ersten wichtigen Schritt zu einer gelungenen und nachhaltigen Integration darstellen.

Mit dem neuen Satz 2 wird deshalb eine Freibetragsregelung eingeführt, die - entsprechend § 82 Absatz 3 Satz 4 SGB XII - Bezüge oder Einnahmen, die nach den dort genannten Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerbefreit sind, anrechnungsfrei lässt. Dies betrifft insbesondere Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiterin oder Übungsleiter oder Ausbilderin oder Ausbilder (§ 3 Nummer 26 EStG) sowie für nebenberufliche, ehrenamtliche Tätigkeiten im Rahmen gemeinnütziger Zwecke (§ 3 Nummer 26a EStG). Mit der Privilegierung dieser Einnahmen soll die Motivation der Leistungsberechtigten gestärkt werden, sich frühzeitig ehrenamtlich zu betätigen. Die Neuregelung vermeidet Unsicherheiten, die sich aus der nach geltendem Recht unterschiedlichen Behandlung der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale im AsylbLG und in den anderen Leistungsgesetzen in der Vollzugspraxis der Leistungsbehörden ergeben. Zugleich trägt die Pauschalierung des Freibetrags zur Verwaltungsvereinfachung bei.

Zu Doppelbuchstabe cc (Sätze 4 und 5 - neu -)
Zu Satz 4

Die Regelung in Satz 4 stellt aus systematischen Gründen, um den Gleichlauf mit dem SGB XII sicherzustellen, klar, dass Aufwendungen für Beiträge und notwendige Ausgaben im Sinne von Satz 3 Nummer 3 und 4, die dem Leistungsberechtigten im Zusammenhang mit der Ausübung der betreffenden ehrenamtlichen oder nebenberuflichen Tätigkeit entstehen, grundsätzlich mit dem in Satz 2 geregelten Freibetrag abgegolten sind. Bei einem steuerbegünstigten Einkommen oberhalb von 200 Euro monatlich können entsprechende Aufwendungen nicht zusätzlich zum Freibetrag berücksichtigt werden. Ein gesonderter Abzug entsprechender Ausgaben nach Satz 4 kommt daher nur in Betracht, wenn diese den Freibetrag von 200 Euro monatlich übersteigen und die oder der Leistungsberechtigte dies nachweist.

Zu Satz 5

Satz 5 stellt ergänzend klar, dass die in Satz 4 geregelte Beschränkung der Abzugsmöglichkeit auf den erhöhten Freibetrag nicht für Aufwendungen gilt, die der oder dem Leistungsberechtigten im Zusammenhang mit der Ausübung einer nicht privilegierten Erwerbstätigkeit entstehen. Dies gilt auch dann, wenn entsprechende nicht steuerbegünstigte Einkünfte mit steuerbefreiten Einnahmen nach Satz 2 zusammentreffen, die diesen Freibetrag ausschöpfen.

Zu Nummer 7 (§ 8)

Folgeänderung zu Nummer 4.

Zu Nummer 8 (§ 11)

Voraussetzung für eine Leistungsberechtigung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 ist das Vorliegen einer Aufenthaltsgestattung. Diese entsteht jedoch nach dem durch das Integrationsgesetz geänderten § 55 Absatz 1 Satz 1 AsylG(neu) erst mit Ausstellung des Ankunftsnachweises (siehe oben). Somit besteht für § 11 Absatz 2a Satz 1 in seiner bisher geltenden Fassung, der eine Aufenthaltsgestattung und somit eine Leistungsberechtigung vor Ausstellung des Ankunftsnachweises voraussetzt, kein Anwendungsbereich mehr. Bereits vor Ausstellung des Ankunftsnachweises leistungsberechtigt ist aber, die in § 1 Absatz! Nummer 1a - neu - genannte Personengruppe, so dass § 11 Absatz 2a Satz 1 insoweit entsprechend der ursprünglichen Regelungsabsicht anzupassen war.

Zu Nummer 9 (§ 12)

Zu Buchstabe a

Bisher werden die Empfänger von Regelleistungen und die Empfänger von ausschließlich besonderen Leistungen von den statistischen Ämtern in getrennten Fragebögen erfasst. Die Gesetzesänderung erleichtert es, die Erhebung von Regelleistungen und besonderen Leistungen ab dem Jahr 2017 in einem einheitlichen Fragebogen durchzuführen, wodurch die Durchführung der Erhebung wesentlich vereinfacht wird und die Qualität der Ergebnisse verbessert wird.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstaben bbb und ccc (Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und c AsylbLG)

Derzeit schreibt das Gesetz vor, dass die Erhebung nur für die Empfänger von Regelleistungen zum 31. Dezember und Empfänger von ausschließlich besonderen Leistungen im Berichtsjahr durchgeführt wird.

Zu den Regelleistungen gehören die Grundleistungen (§ 3 AsylbLG) und die Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII (siehe § 2 AsylbLG).

Zu den besonderen Leistungen gehören die Leistungen nach den §§ 4 bis 6 AsylbLG und Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII. Die Empfänger von besonderen Leistungen, die gleichzeitig Regelleistungen im Berichtsjahr, aber nicht am 31. Dezember beziehen, werden nicht in der Statistik erfasst. Diese Erfassungslücke soll geschlossen werden:

Zu den besonderen Leistungen zählen auch die Gesundheitsleistungen, die eine erhebliche finanzielle Bedeutung haben. Die Änderungen in den Nummern 1, 3 und 4 führen dazu, dass in Zukunft alle Bezieher von besonderen Leistungen erfasst werden, und dass weiterhin festgestellt werden kann, ob sie gleichzeitig Regelleistungen im Laufe des Jahres und/oder am 31. Dezember beziehen. Daneben erfolgt eine Folgeänderung zu Nummer 4.

Zu Buchstaben b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa und ddd (Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und d)

Durch die Änderungen wird klargestellt, dass das Merkmal "Beginn der Leistungsgewährung" für jede einzelne Person erfragt werden muss. Die Erhebung dieses Merkmals für den Haushalt ist nicht erforderlich. Bei den anderen Merkmalen unter Buchstabe d ist eine Erhebung der Merkmale für den Haushalt insgesamt ausreichend.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb

Folgeänderung zu Nummer 4.

Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe aa (Absatz 3 Nummer 2)

Die Änderung ist erforderlich, damit die Erhebung von Regelleistungen und besonderen Leistungen in einem Fragebogen durchgeführt werden kann.

Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe aa (Absatz 3 Nummer 3)

Die Änderung ist sinnvoll, da Rückfragen typischerweise nicht mehr per Telefon, sondern per E-Mail erfolgen.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.