Beschluss des Bundesrates
16. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 912. Sitzung am 5. Juli 2013 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 28. Februar 2013 und 27. Juni 2013 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die folgende

Entschließung zu fassen:

Artikel 1 § 58d Absatz 3 des Gesetzes ermächtigt die zuständigen Behörden, Anordnungen gegenüber dem Tierhalter zu treffen, die der wirksamen Verringerung der Anwendung von Antibiotika dienen. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten für die betroffenen Landwirte und die zuständigen Behörden und eines uneinheitlichen Vollzugs in Deutschland wird die Bundesregierung gebeten, zusammen mit den Ländern unter Einbeziehung der Wissenschaft Verwaltungsvorschriften zur Konkretisierung von Artikel 1 § 58d Absatz 3 des Gesetzes zu erarbeiten und zu erlassen.

Die Bundesregierung wird ferner gebeten, zur Verfolgung eines ganzheitlichen Ansatzes zur Verbesserung der Tiergesundheit in der Antibiotikaminimierungsstrategie die Berücksichtigung geeigneter Tiergesundheitsparameter in der zentralen amtlichen bundeseinheitlichen Datenbank zu ermöglichen und entsprechende Grundlagen in den betroffenen Rechtsbereichen außerhalb des Arzneimittelgesetzes zu schaffen. Auswahl, Bewertung und Einbindung der Tiergesundheitsparameter sollte gemeinsam von Bund, Ländern und Wissenschaft erarbeitet werden.