Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 929. Sitzung am 19. Dezember 2014 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zum Gesetzentwurf allgemein

Begründung:

Die Einführung der Schwerverkehrsabgabe auf den Bundesautobahnen für Fahrzeuge über 12 Tonnen zGG zum 1. Januar 2005 hat zu Verkehrsverlagerungen auf das nachgeordnete Straßennetz geführt. Durch die Herabsetzung der Gewichtsgrenze für die Bemautung von über 12 Tonnen zGG auf über 7,5 Tonnen zGG ist mit ähnlichen Auswirkungen zu rechnen. Hieraus folgt die Notwendigkeit, die Auswirkungen der Herabsetzung der Gewichtsgrenze für die Bemautung von über 12 Tonnen zGG auf über 7,5 Tonnen zGG auf das nicht bemautete Straßennetz mit Hilfe von Modellberechnungen zu ermitteln. Die jeweiligen Berechnungsergebnisse sollen den Ländern zur Verfügung gestellt werden. Damit soll den Ländern ermöglicht werden, auf der Grundlage der Berechnungsergebnisse über die Notwendigkeit von straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen entscheiden zu können.

Begründung:

Die Maut hat sich als ein wirksames Instrument zur beschleunigten Modernisierung der von Mautgebühren betroffenen Fahrzeugflotte erwiesen. Damit leistet die Autobahnmaut einen wichtigen Beitrag zur Reduzierung verkehrsbedingter Emissionen und zur Reduzierung der großräumigen Hintergrundbelastung durch Luftschadstoffe. Insbesondere der Modernisierungseffekt auf die Fahrzeugflotte wirkt sich auch direkt in Städten aus, also dort, wo besonders hohe Luftbelastungen auftreten. Auf Grund der in vielen Städten auftretenden Überschreitungen der Luftqualitätsgrenzwerte für Stickstoffdioxid hat die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Auch die Grenzwerte für die nationalen Emissionshöchstwerte für Stickoxide werden von Deutschland überschritten. Daher ist es erforderlich, alle Maßnahmenpotenziale zu nutzen, um Stickoxidemissionen zu reduzieren.

Begründung:

Die Bundesregierung sieht die Ausweitung der Lkw-Maut auf alle Bundesstraßen für das Jahr 2018 vor. Wenn auch der Zeitpunkt für diesen wichtigen Schritt spät gewählt erscheint, ist die Zeit bis dahin für die Klärung wesentlicher Fragen zu nutzen. Die derzeitige vertragliche und technische Konstellation mit der Firma Toll-Collect scheint eine frühere Ausweitung der Lkw-Maut nicht möglich zu machen. Gleichzeitig ist der technische Fortschritt in Smartphones und Navigationsgeräten im Verkehrsbereich allgegenwärtig. Verschiedene Länder haben verschiedene Mautsysteme entwickelt. Die Frage der Errichtung und des Betriebs steht dabei in Wechselwirkung zu dem gewählten System. Zahlreiche Anforderungen sind zu berücksichtigen. Dieser Prozess sollte transparent gestaltet werden, um das Potential neuer Technologien und die Dynamik des Wettbewerbs bestmöglich für das künftige Mautsystem zu nutzen.

Zu den einzelnen Vorschriften

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b (§ 1 Absatz 5 BFStrMG)

In Artikel 1 Nummer 1 ist Buchstabe b zu streichen.

Begründung:

Der Begründung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b zufolge strebt die Bundesregierung an, Abschnitte von Bundesstraßen, welche die Voraussetzungen für eine Mautpflicht gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstaben a bis d erfüllen, und die, ohne an eine mautpflichtige Strecke angebunden zu sein, eine Mindestlänge von vier Kilometern aufweisen, mit Zeichen 390 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) beschildern zu lassen. Die Zeichen 390 und 391 begründen ausweislich Anlage 3 zu § 42 StVO weder eine Verhaltenspflicht der Verkehrsteilnehmer, noch ist sonst zu erkennen, in welcher Weise diese Zeichen auf das Verhalten der Verkehrsteilnehmer Einfluss nehmen können oder sollen (deshalb auch keine Erläuterung).

Aus der Begründung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b ist zwar zu entnehmen, wie sich die Bundesregierung die praktische Umsetzung vorstellt, die Erforderlichkeit einer straßenverkehrsrechtlichen Beschilderung wird jedoch nicht begründet.

Die Grundsätze der Anordnung von Verkehrszeichen werden in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu §§ 39 bis 43 StVO näher beschrieben. Demnach sind Verkehrszeichen, welche lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, nicht anzuordnen. Ausweislich Satz 3 der Begründung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b ist aber genau das beabsichtigt.

Die beabsichtigte Regelung läuft auch der Zielsetzung der im Jahr 2013 neu verkündeten StVO zuwider, wonach der Schilderwald reduziert werden soll. In dieser Neufassung sind mehrere Verkehrszeichen mit der Begründung seltener Anwendungsfälle gestrichen worden, bei denen davon auszugehen ist, dass sie zum Zeitpunkt der Verkündung der StVO 2013 in größerer Zahl angeordnet waren, als das für diese Zeichen zu erwarten ist.

Das Zeichen 390 StVO entspricht dem Muster C 16 des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr von 1968. Es gehört dort zu Abschnitt C "Verbots- und Beschränkungszeichen" und hat die Bedeutung "Verbot weiterzufahren, ohne anzuhalten". Damit ist es dem Wiener Übereinkommen zufolge im Zusammenhang mit mautpflichtigen Straßen nur anzuordnen, wenn die Maut an einer Zahlstelle zu entrichten und hierzu anzuhalten ist. Es ist deshalb auf die bislang weitgehend unterbliebene Anordnung dieses Zeichens zurückzuführen, dass es keine Gefahrensituationen durch ausländische Fahrzeugführer gegeben hat, die im Vertrauen auf die international vereinbarte Bedeutung dieses Zeichens ihre Fahrgeschwindigkeit für den ortskundigen Verkehr ohne ersichtlichen Grund in Erwartung einer Zahlstelle verringert haben.

Des Weiteren bestehen Zweifel, ob die vorgesehene gesetzliche Regelung, die den nach Landesrecht zuständigen Behörden jeden Ermessensspielraum nimmt, mit Artikel 83 Grundgesetz vereinbar ist.

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 (Anlage 1 (zu § 3 Absatz 3) BFStrMG)

Begründung:

Mit der geplanten Senkung der Mautsätze aufgrund der Infrastrukturkosten wird die Fahrleistung mit Fahrzeugen mit weniger Achsen billiger und kann für die Unternehmen attraktiver als der Transport mit Fahrzeugen mit mehr Achsen werden. Es wird damit ein Anreiz geschaffen, künftig das bisherige Gütergewicht mit weniger Achsen zu befördern. Die tatsächlich auf der Straße vorzufindende Achslast und mithin die Belastung des Straßenkörpers bzw. der Brücken würde steigen und hierdurch deren Haltbarkeit sinken.