Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften

Der Bundesrat hat in seiner 950. Sitzung am 4. November 2016 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich den Gesetzentwurf in seiner Zielsetzung, steuerliche Hemmnisse solcher Unternehmen zu beseitigen, die zur Kapitalausstattung häufig auf Neuaufnahmen oder den Wechsel von Anteilseignern angewiesen sind, aber von den derzeitigen Ausnahmeregelungen des § 8c KStG nicht hinreichend profitieren können. Das gilt auch für die Vorgabe, diesen Unternehmen dann eine Verlustverrechnung nach Anteilseignerwechsel zu gestatten, wenn der nämliche Geschäftsbetrieb, der den Verlust erzielt hat, qualitativ unverändert fortgeführt wird.

Der Wortlaut in dem Gesetzentwurf kann aber in bestimmten Fallkonstellationen deutlich über sein eigentliches Ziel hinausschießen und eröffnet erhebliches Gestaltungspotenzial. Daraus ergibt sich die Gefahr, dass es zu einer mit dem gesetzgeberischen Ziel nicht zu vereinbarenden Verlustnutzung kommt, insbesondere auch durch Reaktivieren und Nutzbarmachen noch bestehender Verluste in bereits längere Zeit inaktiven Verlustmänteln.

Vor allem um solche missbräuchlichen Verlustnutzungen zu vermeiden, aber auch im Interesse der Zielgenauigkeit und Verfahrenssicherheit, bittet der Bundesrat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren insbesondere folgende gesetzestechnische Korrekturen bzw. Ergänzungen zu prüfen:

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

Begründung:

Insbesondere junge technologiebasierte Unternehmen verändern bzw. erweitern in ihrer frühen Entwicklungsphase häufig sowohl Produktionsprozesse als auch Produktdesigns, ohne ihr originäres Geschäftsmodell zu verändern. Gemäß § 8d Absatz 2 KStG-E würden sie aufgrund von im Gesetzentwurf verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffen sowie des in der Begründung aufgeführten Merkmalkatalogs zur Bestimmung, wann die Aufnahme eines weiteren Geschäftsbetriebs vorliegt, Gefahr laufen, bei einem Anteilseignerwechsel sämtliche Verlustvorträge zu verlieren. Eine klarstellende Begriffsabgrenzung trägt zur Schaffung von Planungssicherheit für die Unternehmen bei.

Erfüllt der Antragsteller die Vorgaben des § 8d KStG-E nicht oder nur unvollständig, droht ihm der vollständige Untergang der Verlustvorträge. Eine Risikoanalyse könnte ihn daher bewegen, im Falle eines Anteilseignerwechsels zwischen 25 Prozent und 50 Prozent den § 8c KStG vorzuziehen, um das Verlustuntergangsrisiko zu minimieren, das in diesem Fall lediglich quotal wäre.

§ 8d KStG-E würde in diesem Fall leer laufen.