Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008
(JStG 2008)

Punkt 40 der 836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 27a - neu - (SGB IV)

Nach Artikel 27 ist folgender Artikel 27a einzufügen:

"Artikel 27a Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Dem § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006, (BGBl. I S. 86, 466) wird folgender Absatz 5 angefügt:

Begründung

Eine deutliche Verbesserung der Rahmenbedingungen für ein bürgerschaftliches Engagement und Ehrenamt ist notwendig, um Schaden von der Ehrenamtskultur der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.

Von der Freistellung von der Sozialversicherungspflicht sollten nicht die ehrenamtlich Tätigen insgesamt, sondern nur die Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten erfasst sein. Der Begriff "ehrenamtlich Tätige", für den es wegen der erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten bis heute keine Legaldefinition gibt, erscheint in seiner rechtlichen Tragweite zu ausufernd zu sein. Es bietet sich daher an, nur die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten zu erfassen, da die insoweit bestehenden Leitungsfunktionen dieses Personenkreises durch ein hohes Maß an Eigenverantwortung geprägt sind. Es handelt sich hier im Wesentlichen um die Ehrenämter der