Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze

836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007

A

Der federführende Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob Artikel 108 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes dahingehend zu ändern ist, dass das Wort "Einvernehmen" durch das Wort "Benehmen" ersetzt wird.

Begründung

Artikel 1 Nr. 8 des vorliegenden Gesetzentwurfs sieht in § 9a (Leitung der Oberfinanzdirektionen) vor, dass der Oberfinanzpräsident auf Vorschlag der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der Bundesregierung durch die zuständige Stelle des Landes ernannt und entlassen werden kann. Diese Regelung ist Folge des Artikels 108 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes.

Soweit jedoch eine OFD keine Bundesaufgaben mehr wahrnimmt, sind keine Gründe für ein Einvernehmen des Bundes mehr gegeben. Eine Einbeziehung der Bundesregierung in Form eines "Benehmens" ist ausreichend. Daher sollte Artikel 108 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes entsprechend angepasst werden.

2. Zu Artikel 1 Nr. 11 (§ 11 FVG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob Artikel 1 Nr. 11 gestrichen werden sollte.

Begründung

§ 11 FVG regelt die finanzielle Auseinandersetzung zwischen Bund und Ländern hinsichtlich aller Kosten soweit sie auf die Bundesabteilungen und auf die Bundeskasse entfallen. Die anfallenden Kosten werden im laufenden Haushalt in der Regel aus dem Landeshaushalt vorfinanziert und zum Jahresende auf den Landes- und Bundeshaushalt aufgeteilt (d.h. dann anteilig vom Bund erstattet). Diese Verfahrensweise kommt insbesondere bei gemeinsamen Grundstücksnutzungen zum Tragen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die betroffenen Liegenschaften in der Regel im Miteigentum eines Landes und des Bundes (seit 01.01.2005: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben; grundbuchmäßig insoweit aber noch nicht notwendig umgeschrieben) stehen. An diesen Eigentumsverhältnissen ändert sich auch nach Auflösung der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen nichts.

Seit 2005 wurden bereits mehrfach Gespräche mit dem Bund bzw. der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben über ein Konzept für die zukünftige Bewirtschaftung der Liegenschaften geführt.

Dabei bestand zwar grundsätzlich Einvernehmen, dass eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen den Nutzern getroffen werden müsste, die die Rahmenbedingungen für die künftige Nutzung der Liegenschaften festschreibt und einfache und nachvollziehbare Abrechnungsmodalitäten gewährleistet, mit der auch auf die in der Praxis häufig auftretenden Veränderungen reagiert werden kann. Eine belastbare schriftliche Vereinbarung ist aber wegen der Komplexität der zu berücksichtigenden Detailfragen bis heute nicht zustande gekommen. Die Bewirtschaftung der Liegenschaften erfolgt nach wie vor auf der Basis der bisherigen Strukturen des FVG.

Mit einer Streichung des § 11 FVG entfiele die bisherige Grundlage für die Kostenteilung, ohne dass eine sachlich gerechtfertigte Anschlussregelung erkennbar ist. Es ist damit nicht auszuschließen, dass daraus finanzielle Nachteile für die betroffenen Länder erwachsen, zumal von hier aus gegenwärtig nicht erkennbar ist, ob und wenn ja, in welcher Form die ggf. vom Bund zu gegebener Zeit freigemachten Flächen zukünftig genutzt werden sollen.

B