Antrag des Landes Berlin Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat (Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetz)- Antrag des Landes Baden-Württemberg - Punkt 91 der 813. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2005

Zu Artikel 3a - neu - (§ 37 Abs. 1 Satz 2 - neu - , § 51 Abs. 3 Satz 2 - neu - AufenthG)

Nach Artikel 3 ist folgender Artikel 3a einzufügen:

Artikel 3a
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Das Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. In § 37 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

2. Dem § 51 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

Folgeänderungen:

Begründung (nur für das Plenum):

Der Gesetzesantrag ist um die notwendigen Änderungen im Aufenthaltsgesetz zu ergänzen, um die Opfer von Zwangsheirat umfassend zu schützen. In § 37 AufenthG soll daher das Recht auf Wiederkehr von Ausländern, die als Minderjährige ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten, für Opfer der Zwangsheirat erweitert werden. Durch eine Ergänzung von § 51 AufenthG soll sichergestellt werden, dass der Aufenthaltstitel von Opfern von Zwangsheirat, die das Bundesgebiet gegen ihren Willen verlassen haben oder die an ihrer Rückkehr gehindert wurden, erst nach einer angemessenen Frist verfällt, die erst mit dem Wegfall der Zwangslage beginnt.