A.
- 1. Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu § 4 Abs. 1 Satz 2
In § 4 Abs. 1 ist Satz 2 wie folgt zu fassen:
- Zu seinen Mitgliedern gehören zu gleichen Anteilen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus den genannten Wissenschaftsgebieten und Personen, die in besonderer Weise mit ethischen Fragen der Lebenswissenschaften vertraut sind.
Begründung:
Der Gesetzentwurf enthält keine Bestimmungen über das Verhältnis der in § 4 Abs. 1 Satz 2 genannten Mitgliedergruppen. Unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung des Ethikrates wird es für erforderlich erachtet, dass sowohl die Gruppe der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler als auch die Gruppe der Personen, die in besonderer Weise mit ethischen Fragen der Lebenswissenschaften vertraut sind, zu gleichen Anteilen im Deutschen Ethikrat vertreten ist.
B.
- 2. Der federführende Ausschuss für Kulturfragen empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.