Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Punkt 33 der 847. Sitzung Bundesrates am 19. September 2008

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 Nr. 11 - neu ( § 44 Abs. 2 BDSG)

In Artikel 1 ist nach der Nummer 10 die folgende Nummer 11 einzufügen:

Begründung

Straftaten nach § 44 Absatz 1 BDSG werden bislang nur auf Antrag verfolgt.

Antragsberechtigt sind zum einen der Betroffene, auf dessen Daten sich die Straftat bezieht und zum anderen die verantwortliche Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie die Aufsichtsbehörde.

Die Ausgestaltung der Strafvorschrift als absolutes Antragsdelikt wird der Bedeutung, die die Begehung der Straftaten für die Allgemeinheit haben kann, nicht gerecht. Insbesondere ist der unbefugte Umgang mit personenbezogenen Daten, wie er sich aus § 43 Abs. 2 BDSG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 BDSG ergibt, geeignet, den Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Betroffenen hinaus zu stören. Die Strafverfolgung wird insbesondere dann ein Anliegen der Allgemeinheit sein, wenn die Straftat nach § 43 Abs. 2 BDSG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 BDSG personenbezogene Daten in großen Mengen betrifft.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Umgang mit großen Datenmengen in der heutigen elektronisch vernetzten Gesellschaft zunimmt. Gleichzeitig wächst das Bedürfnis an einem nachhaltigen staatlichen Schutz insbesondere der personenbezogenen Daten vor unbefugten Übergriffen durch Dritte.

Hierzu korrespondierend muss die Möglichkeit geschaffen werden, ein Strafverfahren bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses auch ohne Antrag einzuleiten.

Die Ausgestaltung des § 44 Abs. 2 Satz 1 BDSG als relatives Antragsdelikt schafft die erforderliche Flexibilität um dem Anliegen der Allgemeinheit am Datenschutz gerecht werden zu können. Gleichzeitig stellt das relative Antragsdelikt einen Ausgleich mit den persönlichen Interessen des Betroffenen dar. Dieser soll in den Fällen, in denen das besondere öffentliche Interesse nicht bejaht wird, selbst entscheiden können, ob er sich einer weiteren Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange in einem Strafverfahren aussetzen möchte.