Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

847. Sitzung des Bundesrates am 19. September 2008

Der Bundesrat möge wie folgt Stellung nehmen:

Der Bundesrat fordert, den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf im laufenden Gesetzgebungsverfahren mit dem Ziel zu überarbeiten, dass für die Übermittlung und Nutzung der Daten Betroffener für Zwecke der Werbung, Markt- und Meinungsforschung nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 BDSG sowie für die geschäftsmäßige Datenverarbeitung im Bereich der Werbung, Markt- und Meinungsforschung und des Adresshandels nach § 29 BDSG zuvor die Einwilligung des Betroffenen eingeholt werden muss. Dieses hat auch zu geschehen wenn sich ein Unternehmen bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes bereits im Besitz derartiger Daten befindet. Die Bundesregierung wird um Prüfung gebeten ob verfassungsrechtliche Anforderungen insbesondere des Rechtsstaatsprinzips dazu zwingen, eine Übergangsregelung zu schaffen, die es den vorbezeichneten Unternehmen gestattet, bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes bereits erhobene Daten noch innerhalb einer Übergangsfrist von einem Jahr zu übermitteln und zu nutzen.

Begründung

Ein wirksamer Schutz der Betroffenen vor Datenmissbräuchen setzt voraus, dass die Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Werbung und der Markt- und Meinungsforschung und für den Adresshandel vom Vorhandensein einer Einwilligung abhängig gemacht wird. Hierbei muss auch dafür Sorge getragen werden dass bei schon vorhandenen Datenbeständen die Einwilligung nachzuholen ist.

Soweit Unternehmen in der Vergangenheit Daten zur Zwecke der geschäftsmäßigen im Rahmen der Werbung und der Markt- und Meinungsforschung und für den Adresshandel erhoben haben, kann dies ggf. zur Entwertung von Vermögenspositionen führen, wenn diese Daten ab sofort nicht mehr übermittelt oder genutzt werden können, da die Beschaffung der erforderlichen Einverständniserklärungen einen gewissen zeitlichen Vorlauf benötigt und Adressdaten einem erheblichen Aktualisierungsbedarf unterliegen. Dies könnte die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Anordnung einer Pflicht zur nachträglichen Beschaffung einer Einwilligung mit der Übermittlung oder Nutzung berühren. Die Bundesregierung wird vor diesem Hintergrund um Prüfung gebeten, ob sich die angestrebte Regelung nur bei Schaffung einer angemessenen Übergangsfrist rechtsstaatsgemäß umzusetzen ist. Unter Praktikabilitätsgesichtspunkten erscheint eine Übergangsfrist von einem Jahr sachgerecht.