Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts Punkt 1 der 983. Sitzung des Bundesrates am 29. November 2019

Der Bundesrat möge beschließen:

Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem Gesetz und der ab 2024 vorgesehenen Einführung des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV) das Soziale Entschädigungsrecht umfassend reformiert und an die heutigen Bedarfe der Betroffenen, insbesondere Opfer von Gewalttaten einschließlich der Opfer von Terrortaten, angepasst wird.

Der Bundesrat bedauert jedoch, dass die Bundesregierung nicht der von den Ländern geforderten Überarbeitung der im Rahmen des Gesetzentwurfs vorgelegten Kostenschätzung nachgekommen ist.

Aus Sicht des Bundesrates führt die Ausweitung des Sozialen Entschädigungsrechts, insbesondere durch die Ausweitung des Betroffenenkreises sowie des Leistungsumfangs, ab 2024 zu erheblichen Mehr- anstelle der von der Bundesregierung angenommenen Minderausgaben. Der Bundesrat erwartet daher, dass die Bundesregierung bei nächster Gelegenheit eine gesetzliche Regelung implementiert, die das daraus resultierende Deckungsbedürfnis der Länder ausgleicht. Konkret ist zwingend eine gesetzliche Sprechklausel zu verankern, die sicherstellt, dass der Bund und die Länder bei sich abzeichnenden Abweichungen der Kostenprognose erneut über die Kostenverteilung der Reform des Sozialen Entschädigungsrechts verhandeln.

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung zudem auf, die in Artikel 59 verankerte Finanzuntersuchung in den Jahren 2023 bis 2026 dergestalt vorzubereiten, dass eine mit den Ländern abgestimmte Datenbasis als Grundlage der Untersuchung zur Verfügung gestellt werden kann.

Hierzu ist es erforderlich, dass der Bund die zum Gesetzgebungsvorhaben erstellte Kostenschätzung korrigiert, die dieser Schätzung zugrundeliegenden Annahmen transparent macht und mit den Ländern abstimmt. Darüber hinaus sind alle im Laufe des Gesetzgebungs- sowie im Abstimmungsverfahren zum Regierungsentwurf erfolgten Änderungen und Leistungsanpassungen bei der Überarbeitung der Kostenschätzung vollumfänglich zu berücksichtigen.