Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 847. Sitzung am 19. September 2008 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a0 - neu - und Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 FFG)

Artikel 1 Nr. 3 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Filmförderung in Deutschland ist ein arbeitsteiliges System insbesondere zwischen Bund und Ländern. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 hat die Filmförderungsanstalt (FFA) auch "auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderung des Bundes und der Länder hinzuwirken". Um diese Aufgabe noch besser wahrnehmen zu können, sollte auch ein vom Bundesrat benanntes Mitglied dem Präsidium angehören das um diesen Sitz aufgestockt werden kann, ohne die Arbeitsfähigkeit des Präsidiums zu gefährden. Auch der Verwaltungsrat soll schließlich nach dem Entwurf von 33 auf 35 Mitglieder vergrößert werden. Vom Präsidium der FFA werden grundlegende Entscheidungen - auch zur Arbeitsteilung in der Filmförderung zwischen Bund und Ländern - vorbereitet und getroffen. Die Beteiligung eines vom Bundesrat benannten Mitgliedes ist daher unverzichtbar.

2. Zu Artikel 1 Nr. 13 (§ 14a FFG)

In Artikel 1 Nr. 13 ist in § 14a Abs. 4 Satz 2 das Wort "ohne" durch das Wort "einschließlich" zu ersetzen.

Begründung

Bisher orientiert sich die Filmförderungsanstalt für ihre Förderung an den von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) gemessenen Zeiten. Die FSK erfasst die Vorführdauer eines Films inklusive Vor- und Abspann. Eine separate verlässliche Messung der Vorführdauer ohne Vor- und Abspann würde zu einem erheblichen zusätzlichen Verwaltungs- und Kostenaufwand führen. Zur Vermeidung dieser Kosten und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und -vereinheitlichung sollte daher die nach dem Filmförderungsgesetz maßgebliche Vorführdauer weiterhin der von der FSK gemessenen Vorführdauer einschließlich Vor- und Abspann entsprechen.

3. Zu Artikel 1 Nr. 22 Buchstabe a (§ 22 Abs. 1 FFG)

Artikel 1 Nr. 22 ist Buchstabe a zu streichen.

Begründung

Die Filmbewertungsstelle Wiesbaden ist eine Fördereinrichtung aller Länder zur Förderung des guten Films. Auch das FFG zielt ausschließlich auf die Förderung des Kinofilms als besonderes ästhetisches Gut ab. Es sollte deshalb bei der bisherigen Regelung bleiben. Darüber hinaus muss sich die im Regierungsentwurf vorgesehene Änderung auf § 22 Abs. 1 Satz 3 und nicht auf § 22 Abs. 1 Satz 2 beziehen.

4. Zu Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe c (§ 23 Abs. 2 Satz 1 FFG)

Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Die Filmbewertungsstelle Wiesbaden (FBW) ist eine Fördereinrichtung aller Länder zur Förderung des guten Films. "Das FFG zielt ausschließlich auf die Förderung des Kinofilms als besonderes ästhetisches Gut ab" (BKM- Begründung zum FFG).

Die Prädikate der FBW dienen insbesondere bei Kinderfilmen den Eltern und Lehrern als wichtige Orientierungshilfe.

Die stärkere Berücksichtigung der FBW-Prädikate bei der Förderung von Kinder- und Erstlingsfilmen sowie bei Dokumentarfilmen ist von den Ländern gewollt sowie im Sinne des Filmförderungsgesetzes.

Insbesondere bei Kinder- und Erstlingsfilmen dient die FBW als wichtige unabhängige Einrichtung zur Evaluierung. Das Kuratorium junger deutscher Film nutzt diese Kernkompetenz der FBW zur Qualitätskontrolle ihrer geförderten Filme.

Die Prädikate der Filmbewertungsstelle in Wiesbaden sind Auszeichnungen für herausragende Filme. Bewertungsgrundlage ist einzig die inhaltliche und filmische Qualität.

Diese FBW-Auszeichnungen unterscheiden sich auch von Teilnahmen auf Festivals und Festivalpreisen, da keine Vorauswahl erfolgt und jeder Film einem großen qualifizierten Ausschuss von fünf Gutachtern unter Kinobedingungen zur Bewertung vorgeführt wird.

Die Ergänzung nach dem Wort "Erstlingsfilm" entspricht der Vorlage.

Einer Ersetzung des Wortes "Kinder" bedarf es nicht (BGBl. 2004 I S. 2285).

5. Zu Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb (§ 25 Abs. 3 Nr. 7 FFG)

In Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb sind in Nummer 7 die Wörter "; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Verwertungsrechte" durch die Wörter "In den Vertragsbedingungen ist mindestens zu regeln dass im Verhältnis zwischen den Herstellern und Fernsehveranstaltern ausgewogene Rechte und Pflichten und eine angemessene Aufteilung der Verwertungsrechte vereinbart werden. Dies betrifft insbesondere die Video-on-Demand-Auswertung und Internet-Verbreitungen." zu ersetzen.

Begründung

Im Gesetz selbst sollten konkrete Vorgaben enthalten sein, in welche Richtung die Vertragsbedingungen verhandelt werden. Die Absicht, nicht nur bei der Frist zum Rückfall der Fernsehnutzungsrechte nach § 25 Abs. 3 Nr. 5 und 6 FFG, sondern auch darüber hinaus auf eine faire Verteilung der Rechte zwischen Produzenten und Fernsehveranstaltern hinzuwirken, wird ausdrücklich begrüßt. Es gilt das Prinzip, dass der Empfänger der Förderung als Adressat der Förderungsmaßnahme durch diese Hilfe gegenüber seinen Partnern in der Wertschöpfungskette, insbesondere den Fernsehveranstaltern, nachweislich besser gestellt sein muss als ohne die Förderung.

Dies trägt dazu bei, strukturelle Effekte zu erzielen, wie es im FFG angelegt ist. Dem Verwaltungsrat, dem die Richtlinienkompetenz zugestanden werden soll müssen im Gesetz selbst verbindliche Anhaltspunkte an die Hand gegeben werden worin der Regelungsbedarf besteht.

Die Formulierung des Entwurfs "dies gilt insbesondere für eine angemessene Verteilung der Verwertungsrechte" nimmt bereits den Grundgedanken des Anliegens der Länder auf, bezieht sich aber lediglich auf die Übernahme der Regelungen im Film-Fernseh-Abkommen und ist deshalb nicht ausreichend.

6. Zu Artikel 1 Nr. 26 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa (§ 26 Abs. 2 Nr. 3 FFG) Nr. 37 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 37 Abs. 1 Nr. 3 FFG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Änderung trägt der vom Bundestag am 26. Juni 2008 beschlossenen Änderung des GmbH-Gesetzes Rechnung. Der Regierungsentwurf für ein Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes geht davon aus, dass für inländische Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften ein hinreichendes Mindeststammkapital erforderlich ist. Nach dem vom Bundestag am 26. Juni 2008 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucksache 016/9737) beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zum Schutz vor Missbräuchen (MoMiG) (BT-Drucksache 016/6140) ist es - vorbehaltlich des Ergebnisses des Inkrafttretens dieses Entwurfs - zukünftig möglich, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Form einer Unternehmergesellschaft nach § 5a GmbH-Gesetz in der Fassung des MoMiG zu gründen, deren Stammkapital das Mindeststammkapital nach § 5 Abs. 1 GmbH-Gesetz in Höhe von 25.000,-- Euro unterschreitet. Bei Beibehaltung der im Regierungsentwurf vorgesehenen Regelung wäre es daher zulässig, die Förderung an Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach inländischem Recht in Form einer Unternehmergesellschaft auszuzahlen ohne dass das eingezahlte Stammkapital 25.000,-- Euro beträgt. Dies widerspricht dem Ziel des Regierungsentwurfs, zumindest ein Stammkapital von 25.000,-- Euro vorauszusetzen. Zudem stoßen die Regelungen der §§ 26 Abs. 2 Nr. 3 und 37 Abs. 1 Nr. 3 in der Fassung des Regierungsentwurfs für ein Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes für den Fall des Inkrafttretens des MoMiG auf europarechtliche Bedenken. Die Auszahlung an Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach ausländischem Recht ist nur bei einem Mindeststammkapital von 25.000,-- Euro zulässig. Bei Wegfall der entsprechenden Verpflichtung im GmbH-Gesetz käme es zu einer Besserstellung der Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht.

7. Zu Artikel 1 Nr. 40 (§ 41 Abs. 2 Satz 2 FFG)

In Artikel 1 Nr. 40 ist § 41 Abs. 2 Satz 2 wie folgt zu fassen:

Begründung

Unter Verweis auf die Begründung zu § 22 Abs. 1 Satz 3 gilt auch hier, dass das Prädikat der Filmbewertungsstelle Wiesbaden (FBW) als Signal für eine besondere künstlerische Qualität bei der Referenzförderung angemessene Berücksichtigung finden soll. Die im Regierungsentwurf beabsichtigte Herabstufung der FBW-Prädikate führt zu einer von den Ländern nicht hinnehmbaren Schlechterstellung der FBW insbesondere im Hinblick auf die Förderung junger Filmemacher und Talente.

8. Zu Artikel 1 Nr. 46 Buchstabe c Doppelbuchstaben bb, cc und dd (§ 53 Abs. 3 Nr. 5 und Nummer 6 FFG) Nr. 47 Buchstabe b Doppelbuchstaben ee, ff und gg (§ 53a Abs. 1 Nr. 5 und Nummer 6 FFG) Nr. 48 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 53b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Nummer 6 FFG) Nr. 52 (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nummer 3 FFG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Begriffe "branchennützig" bzw. "strukturverbessernd" schränken die Verwendung der Fördermittel ein, ohne dass hierfür ein Bedarf besteht. Auch für die nach der Gesetzesbegründung gewollte Klarstellung besteht kein Anlass.

9. Zu Artikel 1 Nr. 63 (§ 66 Überschrift, Absatz 1 sowie Absatz 2 FFG)

Artikel 1 Nr. 63 ist wie folgt zu fassen:

" § 66 wird wie folgt geändert:

Begründung

Zu Buchstabe a:

Entspricht der Vorlage.

Zu Buchstaben b und c:

Die Erhöhung der Umsatzgrenzen berücksichtigt die Inflation seit der letzten Novellierung. Insbesondere die Bagatellgrenze von 80.000 Euro ist zur Unterstützung der kleinen Filmtheaterbetriebe notwendig.

10. Zu Artikel 1 Nr. 65 Buchstabe a0 - neu - (§ 67 Abs. 1 Satz 3 - neu - FFG)

In Artikel 1 Nr. 65 ist dem Buchstaben a folgender Buchstabe a0 voranzustellen:

Begründung

Diese Regelung soll entsprechend dem Vorschlag zu § 25 Abs. 3 Nr. 7 FFG eine gesetzliche Orientierung dafür geben, dass die Verträge zwischen der FFA und den Fernsehveranstaltern Regelungen zur Rechteentbündelung enthalten sollen. Im Übrigen haben sich neben den finanziellen Zuschüssen der Sender die Medienleistungen zur Bewerbung geförderter Filme bewährt und sollten erhalten bzw. ausgebaut werden.