Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Eichgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 825. Sitzung am 22. September 2006 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein:

Der Gesetzentwurf setzt die Vorgaben der europäischen Messgeräterichtlinie bezüglich zehn Messgerätearten korrekt um. Er begegnet insoweit keinen Bedenken. Aus Sicht der Länder ist jedoch auf folgendes hinzuweisen:

Der Gesetzentwurf schafft für den Bund wesentliche neue Verordnungsermächtigungen (Neufassung des § 3 Eichgesetz). Die Bundesregierung plant über den vorliegenden Gesetzentwurf hinaus weitere Privatisierungsmaßnahmen im Eichwesen. In der Diskussion ist zum Beispiel ein Akkreditierungsmodell, wonach Eichungen als rein privatrechtliche Dienstleistungen von entsprechend qualifizierten und zugelassenen (akkreditierten) Privatbetrieben angeboten werden können. Die Länder hätten nach Einführung eines Akkreditierungssystems vor allem noch Marktüberwachungsaufgaben.

Sie müssten dann Reservekapazitäten vorhalten, um die für eine effektive Marktaufsicht notwendigen Fachkompetenzen zu erhalten und bei Bedarf Eichaufgaben weiterhin durchführen zu können. Es ist zu erwarten, dass sich der allgemeine, nicht gebührenfähige Überwachungsaufwand der Länder-Eichverwaltungen erhöht, während gleichzeitig Einnahmen der Länder entfallen. Der Bundesrat sieht diese Entwicklung mit Sorge. Die Länder erwarten hier vom Bund einen entsprechenden finanziellen Ausgleich.

2. Zu Artikel 1 Nr. 2a - neu - (§ 9 Überschrift, Abs. 1, 2, 3 Nr. 1 EichG)

In Artikel 1 ist nach Nummer 2 folgende Nummer einzufügen:

Folgeänderungen:

Begründung:

Die Änderung dient ausschließlich der redaktionellen Richtigstellung. In der Europäischen Messgeräterichtlinie, die mit dem Gesetz und der Änderung der Eichordnung umgesetzt werden soll, wird ausschließlich das Wort Ausschankmaß verwendet.

3. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 13 Abs. 1 EichG)

Artikel 1 Nr. 4 ist wie folgt zu fassen:

Begründung:

Textberichtigung und Klarstellung des Gewollten.

4. Zu Artikel 1 Nr. 6a - neu - (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c EichG)

In Artikel 1 ist nach Nummer 6 folgende Nummer einzufügen:

Begründung:

Die Sprachregelung wird an die Sprachregelung der vierten Verordnung zur Änderung der Eichordnung angepasst. Dort werden in Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe n bzw. in Artikel 1 Nr. 32 Buchstaben a und b der Anlage 18 Bestimmungen für Wegstreckenzähler und Taxametern in Kraftfahrzeugen festgelegt.