Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik

KOM (2005) 263 endg.; Ratsdok. 10514/05

Der Bundesrat hat in seiner 814. Sitzung am 23. September 2005 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

Der Bundesrat hat am 8. Juli 2005 zu den Legislativvorschlägen der Kommission vom 22. Juni 2005 betreffend die Reformvorschläge für den Zuckersektor Stellung genommen (BR-Drucksache 543/05(B) HTML PDF ). Der Bundesrat verweist insofern auf seine Stellungnahme.

Ergänzend nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass angesichts des Beratungsstands im Rat und der ausstehenden Vorschläge der Kommission zu Durchführungsbestimmungen eine Verschiebung des In-Kraft-Tretens der Zuckermarktreform in Verbindung mit einer Verlängerung der bestehenden Regelungen ins Auge zu fassen ist. Parallel zu den Verhandlungen auf Gemeinschaftsebene sind angesichts der vorgesehenen engen Zeitvorgabe Überlegungen zur Ausgestaltung der entkoppelten Preisausgleichszahlungen in Deutschland umgehend zu konkretisieren.

I. Anpassung der Vorschläge zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Der Bundesrat stellt fest, dass der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe für das in Deutschland angewandte Modell der Betriebsprämienregelung nicht geeignet ist. Der auf einem pauschalen Ausgleichsbetrag je Hektar beruhende Vorschlag führt zu einer nicht hinnehmbaren Ungleichbehandlung unter den Zuckerrübenanbauern auf Grund unterschiedlicher Zuckererträge je Hektar und unterschiedlicher Vertragsrübenmengen (A-/B-Quote). Der Vorschlag bedarf deshalb einer Modifizierung:

hinsichtlich der Festlegung des Verfahrens zur Anpassung der Zahlungsansprüche Gebrauch zu machen, sollte mindestens bis 1. Juli 2006, im Falle einer Beschlussfassung erst nach dem Jahr 2005 entsprechend weiter in die Zukunft verschoben werden. Die Frage der Einbeziehung der künftigen Zahlungsansprüche mit einem Ausgleichsbetrag für Zucker in den im Betriebsprämiendurchführungsgesetz festgelegten Anpassungsprozess bedarf in Deutschland eingehender Beratungen und lässt eine Vielzahl von Umsetzungsschwierigkeiten erwarten.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, ergänzend zur Stellungnahme vom 8. Juli 2005 die notwendigen Anpassungen zur Ausgestaltung der entkoppelten Teilausgleichszahlungen in den weiteren Verhandlungen auf europäischer Ebene mit Nachdruck zu verfolgen.

II. Eckpunkte der nationalen Umsetzung

Zeitgleich bittet der Bundesrat die Bundesregierung, unverzüglich die Beratungen für die nationale Umsetzung im Betriebsprämiendurchführungsgesetz aufzunehmen.

Nach Auffassung des Bundesrates ist dabei von folgenden Eckpunkten auszugehen: