Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes

Punkt 12 der 902. Sitzung des Bundesrates am 2. November 2012

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 58a Absatz 3 - neu -)

In Artikel 1 Nummer 7 ist dem § 58a folgender Absatz 3 anzufügen:

(3) Wer als Tierarzt Tiere im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 mit Arzneimitteln, die antimikrobiell wirksame Stoffe enthalten, behandelt, hat der zuständigen Behörde für die von ihm behandelten Tiere unverzüglich nach Verschreibung, Abgabe oder Anwendung mitzuteilen

Begründung:

Durch die Meldung der abgegebenen oder angewendeten Arzneimittel und der Arzneimittelmenge durch den Tierarzt ist eine durchgängige Transparenz der Arzneimittelströme vom Pharmazeutischen Unternehmer bis zum Tierhalter gegeben. Die vorgeschlagene Änderung stellt sicher, dass eine quantitative Einschätzung des Arzneimitteleinsatzes auf dem landwirtschaftlichen Betrieb neben der Kennzahl der Therapiehäufigkeit möglich ist. Soweit die Länder eine gemeinsame Stelle zur Ermittlung der Therapiehäufigkeit einrichten, sind Tierärzte verpflichtet, ihre Meldungen an diese Stelle zu richten.

Die Angabe der Diagnose ist erforderlich, um einerseits die Einhaltung der guten fachlichen Praxis (Antibiotika-Leitlinien) überprüfen zu können und darüber hinaus Hinweise darüber zu erhalten, ob es sich in dem Bestand um ein konkretes, bekanntes Krankheitsgeschehen handelt (z.B. Angabe: Diagnose: Salmonellose) oder ggf. ein Bestandsproblem (z.B. Angabe: Kälbergrippe, Atemwegsprobleme). Wird für einen Bestand, der wiederholt die Kennzahl für die jeweilige Tierart überschreitet, auch wiederholt eine Diagnose angegeben, die auf multifaktorielle Ursachen schließen lässt, so ist für die Überwachungsbehörde bereits der deutliche Hinweis gegeben, dass in diesem Bestand vermutlich ein ganzheitlicher Ansatz unter Einbindung von Experten aus anderen Fachbereichen (Tierhygiene, Tierhaltung, Fütterung etc.) erforderlich ist.