Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt

Der Bundesrat hat in seiner 888. Sitzung am 14. Oktober 2011 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 23. September 2011 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgenden Gründen einberufen wird:

1. Zu Artikel 1 Nummern 2 bis 5 (§ 3 Absatz 5, §§ 57, 58 und 128 Absatz 1 Nummer 9 SGB III)

In Artikel 1 sind die Nummern 2 bis 5 zu streichen.

Folgeänderungen:

Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Beim Gründungszuschuss handelt es sich um ein erfolgreiches Instrument der Arbeitsförderung, das demzufolge gegenüber der derzeitigen Möglichkeit im SGB III gemäß § 57 ff. SGB III nicht verkürzt oder verschlechtert werden darf. Insbesondere Frauen profitieren von ihm in hohem Maße. Zudem soll es als Pflichtleistung ausgestaltet sein.

Um dieses Instrument auch weiterhin gezielt nutzen zu können, muss die bisherige Förderdauer erhalten bleiben, da eine angemessene Zeit zum Aufbau und zur Stabilisierung einer selbständigen unternehmerischen Tätigkeit notwendig ist. Die Restanspruchsdauer für das Arbeitslosengeld von 150 Tagen ist deutlich zu lange; auch hier ist eine Änderung auf die bisher geregelten 90 Tage notwendig, um nicht eine Vielzahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von vorneherein von der Fördermöglichkeit auszuschließen.

Gerade beim Gründungszuschuss handelt es sich um ein Instrument, das direkt in Erwerbstätigkeit führt, die Chance bietet, dass weitere sozialversicherungspflichtige Beschäftigung geschaffen wird, und gleichzeitig auch wirtschaftspolitische Impulse setzt.

2. Zu Artikel 2 Nummer 18 (§ 51 Absatz 2 Satz 1a - neu - und 1b - neu - SGB III)

In Artikel 2 Nummer 18 sind in § 51 Absatz 2 nach Satz 1 folgende Sätze einzufügen:

"Andere vergleichbare Fachkonzepte berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen sind auch dann förderfähig, wenn sie von der Bundesagentur zugelassen werden und sich Dritte mit mindestens 50 Prozent an der Förderung beteiligen. Satz 1 gilt entsprechend."

Begründung:

Die Umsetzung von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen nach dem bisherigen § 61 SGB III erfolgt auf der Grundlage eines bestehenden BvB-Fachkonzeptes. Im Rahmen dieses Fachkonzeptes ist die Möglichkeit einer individuellen und passgenauen Ausrichtung der Maßnahmen auf die Lebenslagen und Einzelbedarfe junger Menschen nicht in hinreichendem Maße gegeben. Insbesondere für die Zielgruppe benachteiligter junger Menschen, die aufgrund mehrfacher Vermittlungshemmnisse bisher nicht zur Ausbildungsreife geführt werden konnten, ist eine individuelle Ausrichtung der Förderinstrumente anzustreben. Für nicht ausbildungsreife Jugendliche sollten zielgruppenadäquate und kreative Ansätze genutzt werden, um Ausbildungsreife ohne Umwege, Doppelungen oder Verzögerungen herzustellen. Neben dem geltenden Fachkonzept der Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BvB) werden jedoch keine anderweitigen oder gleichwertigen Maßnahmen zugelassen. Somit ist auch eine Förderung von z.B. Produktionsschulen oder Jugendwerkstätten mit ihrem ganzheitlichen und individuellen Förderansatz nicht möglich.

Produktionsschulen und auch Jugendwerkstätten arbeiten ihrem Wesen nach berufsvorbereitend und können auch auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereiten. Da im Rahmen von § 51 SGB III-neu (bisher § 61 SGB III) und § 53 SGB III-neu (bisher § 61a SGB III) berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB) und das Nachholen von Hauptschulabschlüssen geregelt sind, ist eine Mitfinanzierung vergleichbarer Einrichtungen durch die Agenturen für Arbeit im Rahmen des SGB III inhaltlich zielführend. Gerade für die Zielgruppe der jungen Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (nach Beendigung der Berufsschulpflicht) und einen besonderen Förderbedarf aufweisen, ist eine individuell ausgerichtete und durch sozialpädagogische Hilfen flankierte Berufsvorbereitung anzustreben.

Die Verantwortlichkeit der Länder kommt in einer überwiegenden Mitfinanzierung der Länder und Kommunen zum Ausdruck. Kooperativ und somit in gemeinsamer Verantwortung sollten die Länder und die Bundesagentur für Arbeit bzw. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die konkrete Umsetzung regeln. Die praktische Umsetzung von BvB-Maßnahmen und die konkrete Wahl der Art der Umsetzung - BvB nach dem bisherigen Modell oder BvB in Form einer Produktionsschule, Jugendwerkstatt oder vergleichbarer Einrichtung der Berufsvorbereitung - ist der Handlungs- und Entscheidungs- bzw. Budgetkompetenz der örtlichen Agentur für Arbeit entsprechend der regionalen Bedarfslage und vorhandener Angebote zu überlassen.

3. Zu Artikel 2 Nummer 18 (§ 51a - neu - SGB III)

In Artikel 2 Nummer 18 ist nach § 51 folgender § 5 1a einzufügen:

" § 51a Einstiegsqualifizierung

Folgeänderungen:

Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Das Markenzeichen der Einstiegsqualifizierung (EQ) muss auf Dauer erhalten bleiben. EQ war und ist ein erfolgreiches Instrument des SGB III und sollte im Sinne des bisherigen § 235b SGB III nunmehr als unbefristete Regelungsnorm in die Systematik der §§ 48 ff. SGB III (Übergang von der Schule in die Berufsausbildung) aufgenommen werden.

Hierfür ist die bisher in § 131 Absatz 6 SGB III beinhaltete Befristung des Anwendungsbereichs der Einstiegsqualifizierung aufzuheben; der Regelungsinhalt der in der Praxis bewährten Einstiegsqualifizierung ist dauerhaft in § 51a SGB III neu einzuführen.

Die Maßnahmen der Einstiegsqualifizierung sollten dabei in der Anwendungspraxis bzw. systematisch aber nur noch für die Zielgruppe der nicht oder nicht vollständig ausbildungsreifen Jugendlichen angeboten und durchgeführt werden. Hierdurch ließe sich vermeiden, dass vor dem Hintergrund des sich zunehmend abzeichnenden Fachkräftemangels, auch bei bereits ausbildungsreifen Jugendlichen sich die Zeiten bis zum Berufsabschluss durch - dem Ausbildungsbeginn vorgeschaltete - Einstiegsqualifizierungen unnötig verlängern oder dass Substitutionseffekte eintreten.

4. Zu Artikel 2 Nummer 18 (§ 81 Absatz 4a - neu - SGB III)

In Artikel 2 Nummer 18 ist in § 81 nach Absatz 4 folgender Absatz einzufügen:

Begründung:

Am Bildungsgutscheinsystem soll zwar grundsätzlich festgehalten werden. Es soll aber ergänzend eine Öffnungsmöglichkeit für die Steuerung mit Auftragsmaßnahmen geregelt werden, um gezielter Maßnahmen für arbeitsmarktfernere Personengruppen organisieren zu können, die Schwierigkeiten haben, mit dem Bildungsgutschein zurecht zu kommen und die notwendigen Träger und Maßnahmen zu erreichen. Zudem ist es denkbar, dass erforderliche Maßnahmen regional nicht vorhanden sind oder zustande kommen und dies ein Hemmnis für die Inanspruchnahme gerade für die leistungsschwächeren Arbeitslosen sein könnte.