Antrag der Länder Hessen, Berlin
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

Punkt 16 der 902. Sitzung des Bundesrates am 2. November 2012

Der Bundesrat möge, für den Fall, dass Ziffer 9 der Ausschussempfehlungen keine Mehrheit erhält, beschließen:

Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren dafür Sorge zu tragen, dass in das Artikelgesetz eine Regelung folgenden Inhalts eingefügt wird:

"Der Bund erstattet den Ländern die den Behörden der Länder und Kommunen durch das Gesetz entstehenden Ausgaben."

Begründung:

Bei dem Gesetzentwurf der Bundesregierung handelt es sich um ein Anliegen des Bundes, um die mit dem Personalausweis- und dem De-Mail-Gesetz geschaffenen Möglichkeiten zur umfänglichen Anwendung zu bringen. Die Behörden der Länder und der Kommunen müssen hierfür neue Strukturen bzw. auch Doppelstrukturen aufbauen. Es ist deshalb ein entsprechender Ausgleich durch den Bund geboten. Dies gilt insbesondere für die Ausgaben, die sich durch Verpflichtungen der Behörden nach § 2 EGovG-E ergeben.