Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Geflügelpest bei Wildvögeln
(Wildvogel-Geflügelpest-Monitoring-Verordnung - WvGeflpestMonV)

Der Bundesrat hat in seiner 942. Sitzung am 26. Februar 2016 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu § 1 Absatz 2 Satz 1

§ 1 Absatz 2 Satz 1 ist wie folgt zu fassen:

"Für die im Rahmen des Monitorings nach Absatz 1 durchzuführenden Untersuchungen sind

Begründung:

Die vorgeschlagene Änderung dient der Klarstellung vor dem Hintergrund der jagd- und naturschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des § 44 Absatz 1 und 2 Nummer 1 BNatSchG. Durch den Änderungsvorschlag soll neben der Gewinnung von kombinierten Rachen- und Kloakentupferproben von bejagdbaren Wildvögeln im Zeitraum September bis Januar (Jagdsaison) auch die Gewinnung von frischem, beobachtet abgesetztem Kot lebender Wildvögel, insbesondere im Fall von nicht bejagdbaren Vogelarten, sowie auch während der Schonzeit von bejagdbaren Wildvögeln ermöglicht werden. Dadurch wird die Gewinnung von Probenmaterial bei bejagdbaren Wildvögeln auch außerhalb der Jagdsaison ermöglicht und Wildvogel-Spezies, die nicht zum bejagdbaren Wild gehören, werden ebenfalls bei dem Wildvogelmonitoring erfasst.