Antrag der Länder Bayern, Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften

Punkt 55 der 836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 (§ 24 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 - neu -, § 33 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 und 5 und Abs. 5a - neu - WoGG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Es ist verfassungsrechtlich die Regel (vgl. Artikel 83, 84 Abs. 1 und Artikel 85 Abs. 1 GG) und verfassungspolitisch erwünscht, die Bestimmung der zum Gesetzesvollzug zuständigen Behörden den Ländern zu überlassen. Eine unabweisbare bundeseinheitliche Regelung ist für den Bereich des Wohngeldrechts nicht notwendig.

Soweit auf Grund des Wohngeldgesetzes die Landesregierungen - wie in § 24 Abs. 1 - ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt (Artikel 80 Abs. 4 GG).

Darüber hinaus soll es jeder Landesregierung ermöglicht werden, eine entsprechende Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung gegebenenfalls weiter übertragen zu können (vgl. Artikel 80 Abs. 1 Satz 4 GG). Die unmittelbare bundesrechtliche Ermächtigung einzelner Landesministerien ist wegen des Verfassungsvorbehalts der Länder verfassungsrechtlich nicht möglich. § 24 Abs. 1 Satz 2 - neu - und § 33 Abs. 5a - neu - sollen daher Regelungen über die Zulässigkeit einer Subdelegation enthalten.

§ 33 des Gesetzentwurfs enthält bisher keine - mit der Ermächtigung in § 24 Abs. 1 des Gesetzentwurfs vergleichbare - für alle Landesregierungen ausreichende Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Bestimmung der sonst für den Datenabgleich zuständigen Stellen.

Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg sind nach § 69 SGB I ermächtigt, die Zuständigkeitsregelungen dieses Buches dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen. Darauf soll besonders hingewiesen werden.

Mit der Änderung des § 33 erfolgt auch eine Anpassung an datenschutzrechtliche Vorgaben.

§ 33 Abs. 5 Satz 5 WoGG-E ist die bereichsspezifische Datenübermittlungsvorschrift für die (Rück)-Übermittlung an die übermittelnde Wohngeldstelle oder die nach Landesrecht zuständige oder durch die Landesregierung auf sonstige Weise für den Datenabgleich bestimmte Stelle (= zentrale Stelle, z.B. Landesamt für Statistik). Eine Datenübermittlungsvorschrift von der zuständigen Stelle an die übermittelnde Wohngeldstelle fehlt jedoch. Die übermittelnde Wohngeldstelle ist aber die Stelle, die die Daten verarbeitet, die zuständige/zentrale Stelle ist nur eine Zwischenstation.

Der Begriff "Behörde" ist durch "Stelle" zu ersetzen. Dies ist der im Datenschutzrecht übliche Begriff, um auch die Datenverarbeitung innerhalb einer Behörde und bei Organisationseinheiten zu erfassen, die keine Behörden sind, z.B. Landesbetriebe. Diese Diktion entspricht auch § 1 des Bundesdatenschutzgesetzes. Denn selbst wenn man den weiten Behördenbegriff (vgl. z.B. § 1 Abs. 2 VwVfG NRW oder § 1 Abs. 4 VwVfG Bund) zugrunde legte, könnte man die Auffassung vertreten, dass die reine Durchleitung von Daten keine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung ist. Eine Anpassung an die übliche Diktion des Datenschutzrechts ist deshalb erforderlich.