Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung gentechnikrechtlicher Vorschriften

Der Bundesrat hat in seiner 842. Sitzung am 14. März 2008 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Anlage
Änderungen zur Zweiten Verordnung zur Änderung gentechnikrechtlicher Vorschriften

1. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 - neu - (§ 1 Nr. 3 Buchstabe b GenTVfV)

In Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a ist nach Doppelbuchstabe aa folgender Doppelbuchstabe aa1 einzufügen:

Begründung

Redaktionelle Änderung.

Auch für die wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage der Sicherheitsstufe 1 sieht das Vierte Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes zukünftig nur noch eine Anzeige statt einer Anmeldung vor.

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b (§ 1 Nr. 4 Buchstabe a1 - neu - GenTVfV)

In Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b ist in § 1 Nr. 4 nach Buchstabe a folgender Buchstabe a1 einzufügen:

Begründung

Redaktionelle Änderung.

Auch für die wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage der Sicherheitsstufe 1 sieht das Vierte Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes zukünftig nur noch eine Anzeige statt einer Anmeldung vor.

3. Zu Artikel 1 Nr. 2a - neu - ( § 2 GenTVfV)

In Artikel 1 ist nach Nummer 2 folgende Nummer 2a einzufügen:

Begründung

Die Behörde soll den Betreiber auch im Hinblick auf eine erforderliche Anzeige beraten, insbesondere auch hinsichtlich der einzureichenden Unterlagen.

4. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b - neu - ( § 3 Satz 2 GenTVfV)

Artikel 1 Nr. 3 ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Die zuständige Behörde sollte die Verwendung von Vordrucken für alle Verfahrensarten und damit auch für das neu eingeführte Anzeigeverfahren verlangen können.

5. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc - neu - (Anlage Teil Ib GenTVfV)

In Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe b ist nach Doppelbuchstabe bb folgender Doppelbuchstabe cc anzufügen:

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c ist nach Doppelbuchstabe aa folgender Doppelbuchstabe aa1 einzufügen:

Begründung

Informationen über die Abfall- und Abwasserentsorgung sollten nicht nur für Anlagen der Sicherheitsstufe 1 gefordert werden, sondern auch für gentechnische Anlagen der Sicherheitsstufen 2 bis 4.

Da in Teil II und Teil III auf die Angaben über die Abfall- und Abwasserentsorgung in Teil Ib verwiesen wird, ist die Angabe in Teil II entbehrlich.

6. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb (Anlage Teil II letzter Spiegelstrich GenTVfV)

In Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c ist Doppelbuchstabe bb wie folgt zu fassen:

Begründung

Die Verordnung sieht vor, dass für gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 sowohl eine Risikobewertung (gemäß 5. Spiegelstrich der Anlage Teil Ib) als auch eine Zusammenfassung der Risikobewertung (gemäß letzter Spiegelstrich Anlage Teil II) vorzulegen ist. Entsprechend der Einleitung zu Teil II sind die dort geforderten Angaben kumulativ zu denen des Teils Ib zu erbringen. Die zusätzliche Forderung nach einer Zusammenfassung der Risikobewertung belastet die Betreiber und bringt keinen weiteren Nutzen für die Behörde. Sie ist daher entbehrlich.

7. Zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a (§ 1 Satz 1 Nr. 2 GenTAnhV)

In Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a ist in § 1 Satz 1 Nr. 2 das Wort "oder" durch das Wort "und" zu ersetzen.

Begründung

Die in der Verordnung enthaltene Formulierung "für diese eine Genehmigung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Gentechnikgesetzes beantragt wird oder" stellt eine Verschärfung des geltenden Gentechnikrechts dar, da mit dem "oder" alternative Voraussetzungen eingeführt werden. Dies würde bedeuten, dass bei einer Genehmigung gentechnischer Anlagen bzw. Arbeiten der Sicherheitsstufe 2, die gewerblichen Zwecken dienen, auch dann ein Anhörungsverfahren durchzuführen wäre, wenn kein Genehmigungsverfahren nach § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz erforderlich ist. Dafür besteht keine Notwendigkeit. Es ist ausreichend, wenn - wie bisher - das Anhörungsverfahren den Erörterungstermin nach § 10 Abs. 6 BImSchG "ersetzt", da die gentechnikrechtliche Genehmigung gemäß § 22 Abs. 1 GenTG die immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit umfasst.

8. Zu Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe b - neu - (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GenTAufzV)

Artikel 3 Nr. 1 ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Die zu führenden Aufzeichnungen über gentechnische Arbeiten sollten die erforderlichen Angaben (Aktenzeichen und Datum) im Hinblick auf alle Verfahrensarten und damit auch im Hinblick auf das neu eingeführte Anzeigeverfahren enthalten.