Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes

847. Sitzung des Bundesrates am 19. September 2008

Der federführende Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo), der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

A

1. Hauptempfehlung

Zu Artikel 1 Nr. 01 (§ 3b - neu - EnEG)

In Artikel 1 ist der Nummer 1 folgende Nummer 01 voranzustellen:

"01. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:"

§ 3b Abweichende Landesregelungen

Begründung

Die Vorlage für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes bedarf der Klarstellung in Hinblick auf die Regelungsbefugnis zwischen Bund und Ländern.

Mit der Novellierung der EnEV 2007 hatte der Bundesgesetzgeber das Ziel verfolgt, ein einheitliches Mindestniveau der energetischen Standards festzuschreiben (BR-Drs. 282/07 (PDF) ). Hiermit wurde - in Übereinstimmung mit dem EnEG - bekräftigt, dass die Länder weitergehende Regelungen treffen dürfen.

Die Bundesregierung weist in ihrer vorliegenden Gesetzesbegründung darauf hin, dass es ihre Absicht sei, ein einheitliches und abschließendes energetisches Anforderungsniveau festlegen zu wollen. Weiter wird ausgeführt, dass nur bundesweit einheitliche und abschließend festgelegte energetische Anforderungen an Gebäude und Anlagentechnik für die produzierende Bauwirtschaft berechenbare und verlässliche technische und rechtliche Rahmenbedingungen schaffen und somit ein gesamtstaatliches Interesse an gleichgestalteten Marktbedingungen in der gesamten Bundesrepublik vorliege.

Nach Auffassung des Bundesrates trägt diese Argumentation nicht. Allein schon die Bundesförderprogramme heben auf höhere Standards ab, auf die sich gerade auch die produzierende Bauwirtschaft einstellen muss.

Sollte die Begründung so zu verstehen sein, dass Länderkompetenzen für weitergehende Regelungen nunmehr entfallen sollen, würde eine solche Auslegung verbesserte Wärmeschutzstandards auf Landesebene verhindern. Erprobte höhere Anforderungen an den Wärmeschutz, die es auf Landesebene bereits gibt, müssten wieder auf die geplanten EnEV-Anforderungen zurückgesetzt werden. Dies widerspricht den Interessen des Klimaschutzes und konterkariert die Bemühungen der Länder, zur Erreichung der Klimaschutzziele beizutragen.

Regionale Unterschiede, z.B. zwischen komprimierten Mehrgeschossbauten in Ballungsräumen, wie insbesondere in den Stadtstaaten oder aber weiträumigen Ein- und Zweifamilienhausbebauungen, bieten Chancen, verschiedene Standards entsprechend dieser Besonderheiten festzulegen. Dies kann für eine Weiterentwicklung der EnEV genutzt werden.

Vor diesem Hintergrund ist im Gesetz klarzustellen, dass die Länder weiterhin die Möglichkeit haben, Landesregelungen für höhere Anforderungen zu schaffen und einen eigenen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.

2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1

Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die von der Bundesregierung mit dem integrierten Klima- und Energiepaket vorgelegten Änderungen im Energieeinsparungsgesetz und in der Energieeinsparverordnung.

Der Bundesrat geht allerdings davon aus, dass die Länder höhere Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden und ihren Bauteilen sowie an Beschaffenheit, Ausführung und Betrieb der dort genannten Anlagen und Einrichtungen regeln können.

Die Bundesregierung weist in ihrer vorliegenden Gesetzesbegründung darauf hin, dass es ihre Absicht sei, ein einheitliches und abschließendes energetisches Anforderungsniveau festlegen zu wollen. Weiter wird ausgeführt, dass nur bundesweit einheitliche und abschließend festgelegte energetische Anforderungen an Gebäude und Anlagentechnik für die produzierende Bauwirtschaft berechenbare und verlässliche technische und rechtliche Rahmenbedingungen schaffen und somit ein gesamtstaatliches Interesse an gleichgestalteten Marktbedingungen in der gesamten Bundesrepublik vorliege.

Nach Auffassung des Bundesrates trägt diese Argumentation nicht. Allein schon die Bundesförderprogramme heben auf höhere Standards ab, auf die sich gerade auch die produzierende Bauwirtschaft einstellen muss.

Eine bundesweit ausnahmslose Festlegung der Standards würde darüber hinaus zu einer Restriktion für verbesserte Wärmeschutzstandards auf Landesebene führen. Erprobte höhere Anforderungen an den Wärmeschutz, die es auf Landesebene bereits gibt, müssten wieder auf die geplanten EnEV-Anforderungen zurückgesetzt werden. Dies widerspricht den Interessen des Klimaschutzes und konterkariert die Bemühungen der Länder, zur Erreichung dieser Ziele beizutragen.

Regionale Unterschiede, z.B. zwischen komprimierten Mehrgeschossbauten in Ballungsräumen, wie insbesondere in den Stadtstaaten oder aber weiträumigen Ein- und Zweifamilienhausbebauungen, bieten Chancen, verschiedene Standards entsprechend diesen Besonderheiten festzulegen. Dies kann für eine Weiterentwicklung der EnEV genutzt werden.

Vor diesem Hintergrund können die Länder höhere Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden und ihren Bauteilen sowie an Beschaffenheit, Ausführung und Betrieb der dort genannten Anlagen und Einrichtungen regeln.

3. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 7 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1a - neu - EnEG), Nr. 4 (§ 7a EnEG) und Nr. 5 Buchstabe c (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 EnEG)

Artikel 1 Nr. 3 ist wie folgt zu fassen:

"3. § 7 wird wie folgt geändert:

Als Folge ist Artikel 1 wie folgt zu ändern:

Begründung

Sowohl § 7 Abs. 2 als auch Abs. 3 EnEG ermöglichen zwei Varianten der Überwachung im Vier-Augen-Prinzip:

§ 7 Abs. 4 Satz 2 EnEG regelt die Nachweisführung durch Unternehmererklärung.

Die in § 7a EnEG vorgesehenen Ermächtigungen für ein neues Überwachungsprozedere können damit weitgehend bei der Änderung des § 7 EnEG, der bereits die Überwachung regelt, berücksichtigt werden. Soweit die Überwachung durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt ist, besteht kein Handlungsbedarf für weitergehende landesrechtliche Regelungen.

Soweit der Regierungsentwurf in § 7a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EnEG eine Erklärungspflicht des Eigentümers oder des Bauherrn vorsieht, bestehen erhebliche Zweifel daran, ob deren fachliche Kompetenz ausreicht, die Einhaltung der Anforderungen der Energieeinsparverordnung beurteilen zu können. Stünde die fachliche Kompetenz der Eigentümer zur Beurteilung der Anforderungen der Energieeinsparverordnung außer Zweifel, wäre es vielmehr gerechtfertigt, diese auch zur Ausstellung der Energieausweise zu berechtigen. Eine Erklärung des Eigentümers oder Bauherrn ist auch deswegen nicht erforderlich, weil im Fall einer ordnungsbehördlichen Maßnahme oder eines Bußgeldverfahrens wegen Nichterfüllung der Anforderungen der EnEV die nach Landesrecht zuständige Behörde ohnehin zu einer Anhörung des Eigentümers verpflichtet ist.

4. Zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a und b, Buchstabe c - neu - , Nr. 2 - neu - (§ 13 Abs. 1 Nr. 11 und 12, Nr. 13 - neu - , § 24 Abs. 1 Satz 1 SchfG)

Artikel 2 ist wie folgt zu fassen:

"Artikel 2
Änderung des Schornsteinfegergesetzes

Das Gesetz über das Schornsteinfegerwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom [einsetzen: Datum der Ausfertigung des Gesetzes] (BGBl. I S. ....) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Begründung

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 27. Juni 2008 in zweiter und dritter Lesung den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens (BT-Drs. 016/9237) verabschiedet, mit dem in Artikel 2 auch das Schornsteinfegergesetz geändert worden ist. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich in seiner Sitzung am 19. September 2008 mit dem als nicht zustimmungspflichtig bezeichneten Gesetz im zweiten Durchgang befassen. Artikel 2 des vorliegenden Gesetzentwurfs ist entsprechend redaktionell anzupassen.

Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 (Änderung von § 13 Abs. 1 Nr. 11 SchfG) muss mit § 24 Abs. 1 SchfG in der Fassung des Artikels 2 Nr. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens in der vom Deutschen Bundestag beschlossenen Fassung in Übereinstimmung gebracht werden.

Denn für Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeister nach § 13 Abs. 1 Nr. 11 SchfG besteht für den Bund nach § 24 Abs. 1 SchfG in der vom Deutschen Bundestag beschlossenen Fassung keine Ermächtigungsgrundlage zur Festlegung von gebührenpflichtigen Tatbeständen und von den Bezirksschornsteinfegermeistern für ihre Aufgaben zu erhebenden Gebührensätzen.

Insbesondere vor dem Hintergrund der künftigen getrennten gebührenrechtlichen Regelungsbefugnisse - Gebühren für bundesrechtlich übertragene Aufgaben der Schornsteinfeger regelt der Bund, Gebühren für landesrechtlich übertragene Aufgaben regeln die Länder - müssen die Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeister nach § 7 Abs. 2 (von der Landesregierung übertragen) und nach § 7 Abs. 3 (von der Bundesregierung übertragen) EnEG - wie bisher - in § 13 Abs. 1 SchfG getrennt aufgeführt werden.

Die Ergänzung von § 13 Abs. 1 Nr. 12 SchfG um die Aufgaben nach § 7 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 EnEG kommt allerdings nicht in Betracht, da nach § 13 Abs. 3 - neu - SchfG u. a. die in Nummer 12 genannten Aufgaben auch von einem Schornsteinfeger aus dem EU-Ausland durchgeführt werden dürfen. Die Überwachung der Einhaltung der Vorgaben der Energieeinsparverordnung soll jedoch - auch unter Kostengesichtspunkten für den Eigentümer - im Rahmen der ohnehin von dem Bezirksschornsteinfegermeister durchzuführenden Feuerstättenschau erfolgen; gerade die Feuerstättenschau ist aber auch nach dem geänderten SchfG weiter dem Bezirksschornsteinfegermeister vorbehalten.

Die Überwachung der vom Bund den Bezirksschornsteinfegermeistern übertragenen Aufgaben nach § 7 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 EnEG ist daher in § 13 Abs. 1 Nr. 13 - neu - SchfG aufzunehmen.

Weiterhin ist § 24 Abs. 1 SchfG bezüglich der Ermächtigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auch für die nach § 7 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 EnEG dem Bezirksschornsteinfegermeistern übertragenen Aufgaben die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen, entsprechend zu ergänzen.

B