Antrag des Landes Sachsen-Anhalt
Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich

Punkt 16 der 972. Sitzung des Bundesrates am 23. November 2018

Der Bundesrat möge beschließen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund einberufen wird:

Zu Artikel 7 Nummer 2 (§ 10a Absatz 2 Satz 2 BABG)

In Artikel 7 Nummer 2 sind in § 10a Absatz 2 Satz 2 die Wörter "im Jahr 2020" durch die Wörter "im jeweiligen Jahr" zu ersetzen.

Begründung:

Die Chefin und Chefs der Staats- und Senatskanzleien haben zusammen mit dem Chef des Bundeskanzleramtes am 17. Mai 2018 die Eckpunkte zur Bestimmung der Zweckausgabenpauschale für bereits angelaufene Autobahnplanungen festgelegt, die seitens des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Schreiben vom 22. Mai 2018 bestätigt wurden, ohne dabei eine Deckelung der Baukosten auf die Kosten des Jahres 2020 vorzunehmen. Vielmehr sollten als Bezugsgröße die fortgeschriebenen BAB-Investitionen ab 2021 dienen. Die beantragte Änderung dient daher der Umsetzung der am 17. Mai 2018 getroffenen und am 22. Mai 2018 bestätigten Festlegungen.