Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Cöte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Cöte d'Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 309394 - vom 4. Juli 2005. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 26. Mai 2005 angenommen.

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Cöte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Cöte d'Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007 (KOM (2004) 0619 - C6-0138/2004 - 2004/0211(CNS))
(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

1. billigt den Vorschlag für eine Verordnung des Rates in der geänderten Fassung und stimmt dem Abschluss des Protokolls zu;

2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Republik Côte d'Ivoire zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Abänderung 1

Erwägung 3a (neu)

(3a) Die dem Europäischen Parlament bereitgestellten Informationen müssen
verbessert werden; dazu sollte die
Kommission einen Jahresbericht über die
Umsetzung des Abkommens ausarbeiten.
Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Abänderung 2

Erwägung 4a (neu)

(4a) Der Schutz der Interessen der
Europäischen Union im Bereich der
Fischerei muss mit der in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht
nachhaltigen Bewirtschaftung der
Fischereiressourcen sowie mit der nachhaltigen Entwicklung der vom
Fischfang abhängigen Küstenbevölkerung in Einklang gebracht werden.
Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Abänderung 3

Erwägung 4b (neu)

Abänderung (4b) Die Kommission muss ihre Prüfung
der Nachhaltigkeit der Auswirkungen des
Abkommens mit Cöte d"Ivoire fortsetzen.
Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Abänderung (4c)

Erwägung 4c (neu)

Es sind Maßnahmen zu ergreifen, um
die Teilhabe der auf traditionellen Formen
des Zusammenschlusses basierenden
Organisationen der lokalen Bevölkerung,
zu fördern; ferner ist der Rolle der Frauen
bei der Verarbeitung und der Vermarktung
von Fischereierzeugnissen gebührende
Beachtung zu schenken.
Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Abänderung (4d)

Erwägung 4d (neu)

Nach dem ersten Jahr ist eine
Bewertung der Umsetzung des Abkommens
vorzunehmen.
Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Abänderung 6

Erwägung 4e(neu)

(4e) Es sind die erforderlichen Mittel
bereitzustellen, um zu gewährleisten, dass
die Bedingungen dieses Abkommens
eingehalten werden können.
Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Abänderung 7

Artikel 3a (neu)

Artikel 3a
Im letzten Jahr der Geltungsdauer des
Protokolls und vor Abschluss eines weiteren Abkommens zu seiner
Verlängerung legt die Kommission dem
Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung des
Abkommens und die Bedingungen, unter denen es umgesetzt wurde, vor.
Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Abänderung 8

Artikel 3b (neu)

Artikel 3b
Auf der Grundlage des in Artikel 3a
genannten Berichts und nach
Konsultation des Europäischen
Parlaments erteilt der Rat der
Kommission gegebenenfalls ein
Verhandlungsmandat im Hinblick auf die
Annahme eines neuen Protokolls.
Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Abänderung 9

Artikel 3c (neu)

Artikel 3c
Die Kommission übermittelt dem
Europäischen Parlament und dem Rat
alljährlich den Bericht über die gezielten
Maßnahmen, den ihr die Behörden von
Cöte d'Ivoire gemäß Artikel 4 Absatz 2 des
Protokolls vorlegen.