Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entschließung des Bundesrates zum Verbot der Haltung bestimmter wildlebender Tierarten im Zirkus

Der Präsident des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg Hamburg, den 16. September 2011

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat am 13. September 2011 beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage mit Begründung beigefügte Drucksache Entschließung des Bundesrates zum Verbot der Haltung bestimmter wildlebender Tierarten im Zirkus zuzuleiten.

Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen, mit dem Ziel der abschließenden Befassung in der Plenarsitzung am 14. Oktober 2011.

Mit freundlichen Grüßen
Olaf Scholz

Entschließung des Bundesrates zum Verbot der Haltung bestimmter wildlebender Tierarten im Zirkus

Der Bundesrat möge beschließen:

Die Bundesregierung möge dem Bundesrat unverzüglich eine Rechtsverordnung gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 des Tierschutzgesetzes zuleiten, die das Halten von Tieren wildlebender Arten in Zirkusbetrieben verbietet. Das Verbot soll für Affen, Elefanten, Großbären, Giraffen, Nashörner und Flusspferde gelten. Für bereits vorhandene Tiere soll unter Berücksichtigung deren Lebensdauer eine Übergangsfrist vorgesehen werden.

Begründung:

Bereits im Jahr 2003 hat der Bundesrat (Drs. 595/03 (PDF) ) einem Entschließungsantrag zugestimmt, nach dem zum einen ein zentrales Register für Zirkusbetriebe geschaffen und zum anderen ein Haltungsverbot für Affen, Elefanten und Großbären ausgesprochen werden sollte. Während das Zirkuszentralregister inzwischen eingeführt ist, wurde das Verbot zur Haltung bestimmter wildlebender Tierarten von der Bundesregierung nicht ausgesprochen.

Mit der zentralen Erfassung aller Wanderzirkusse ist zwar nun eine wirkungsvolle län-derübergreifende Überwachung möglich geworden, aber für bestimmte Tierarten ist eine artgerechte Haltung in diesen Betrieben nicht möglich. Dieses liegt unter anderem darin begründet, dass die Wildtiere einen Großteil ihres Lebens in engen Transportwagen verbringen müssen. Eine Unterbringung in ausreichend großen artgerecht ausgestatteten Gehegen ist wegen der erforderlichen fortwährenden Mobilität der Zirkusse nicht möglich. Auf Grund der Fahrt-, Auf- und Abbauzeiten fehlt den Tieren daher die notwendige Zeit zur artgerechten Bewegung. Allein die Trainingszeiten im Zelt stellen keine ausreichende und vor allem selbstbestimmte Betätigungsmöglichkeit dar. Dadurch kommt es häufig zu schwerwiegenden Erkrankungen, Verhaltensstörungen und nicht selten zu Todesfällen.

Besonders betroffen sind Affen, Elefanten, Großbären, Giraffen, Nashörner und Flusspferde, da diese Tierarten neben ihrem ausgeprägten körperlichen Bewegungsdrang über ein hochentwickeltes Sozialverhalten verfügen. Gerade Großbären, die eigentlich Einzelgänger sind, müssen auf engstem Raum miteinander auskommen. Dieses führt bei diesen Tieren nicht selten zu Aggressionen, die die Haltung auch für den Dompteur gefährlich machen.

Auf der Vollzugsebene lässt sich diese Problematik nicht lösen. Durch Anordnungen nach § 16 des Tierschutzgesetzes lässt sich nur im Einzelfall die Haltung verbessern. Im Grundsatz bleibt die nicht artgerechte Unterbringung der genannten Wildtiere aber bestehen. Weil eine angemessene anderweitige Unterbringung oft nicht zu finden ist, lässt sich durch einfache Wegnahme das Leid dieser Tiere ebenfalls nicht beseitigen. Es ist daher erforderlich, eine generelle Regelung einzuführen, um zu verhindern, dass weiter Wildtiere insbesondere der genannten Arten in Zirkussen gezüchtet und gehalten werden. Ein generelles Haltungsverbot ist dafür unumgänglich. Für die bereits vorhandenen Tiere muss eine Übergangsfrist eingeführt werden. Denn das Einschläfern auf Grund schlechter Haltungsbedingungen und damit einhergehender Leiden und Schäden kann nur im Ausnahmefall ethisch vertretbar sein.