Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung und Vereinfachung der Aufsicht in Insolvenzverfahren (GAVI) - Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen -

837. Sitzung des Bundesrates am 12. Oktober 2007

A.

Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 56 Abs. 3 bis 5 InsO)

Artikel 1 Nr. 6 ist zu streichen.

Folgeänderungen:

Begründung (nur für das Plenum):

Das in Artikel 1 Nr. 6 durch eine Ergänzung von § 56 InsO vorgesehene justiziable Vorabentscheidungsverfahren über die generelle Eignung für die Übernahme des Insolvenzverwalteramts sollte nicht in das Gesetz aufgenommen werden. Eine Lösung des hoch umstrittenen Themas der Vorauswahllisten gehört - auch ausweislich des Vorblatts - nicht zu den wesentlichen Zielen des Gesetzentwurfs. Für eine Streichung, die den Gesetzentwurf im Übrigen unberührt lässt, sprechen insbesondere folgende Gesichtspunkte:

Die vorgesehene Regelung in der Insolvenzordnung erscheint schon systematisch nicht sachgerecht. Die Aufnahme eines Bewerbers in die so genannte Vorauswahlliste ist kein Teil eines eröffneten oder zumindest beantragten Insolvenzverfahrens. Nur dieses Verfahren regelt aber die Insolvenzordnung. Auch gibt der vorgesehene Wortlaut Anlass zu Bedenken, da er durch die Formulierung "auch außerhalb eines anhängigen Insolvenzverfahrens" impliziert, dass eine derartige Entscheidung auch in einem anhängigen Verfahren möglich wäre. Dies ist aber nicht der Fall.

Der vorgeschlagene Lösungsansatz erscheint auch nicht praxistauglich. Die Entscheidungen des einzelnen Insolvenzrichters können nur Bindungswirkung für diesen selbst entfalten. Bei größeren Gerichten könnte es bei unterschiedlicher Beurteilung der Insolvenzverwalter zu widersprechenden Entscheidungen verschiedener Insolvenzrichter kommen. Beim Wechsel eines Richters wäre der Nachfolger nicht an die Entscheidung gebunden.

Der Gesetzentwurf regelt bewusst nicht die Kriterien für die Aufnahme in eine so genannte Vorauswahlliste. Der Abschlussbericht der Kommission "Qualitätskriterien zur Vorauswahl und Bestellung von Insolvenzverwaltern sowie Transparenz, Aufsicht und Kontrolle in Insolvenzverfahren" unter Vorsitz von Prof. Uhlenbruck zeigt auch, dass eine Festlegung der Kriterien durch den Gesetzgeber kaum möglich ist. Nach dem Gesetzentwurf soll der Insolvenzrichter die Kriterien festlegen, die zur Annahme einer generellen Eignung führen. Inzident wird es aber zu einer Überprüfung dieser Kriterien durch die Beschwerdegerichte kommen, die sich nicht nur auf eine Überprüfung des Ermessens(-fehl-)gebrauchs beschränken können. Damit würde das vorgesehene Rechtsmittelverfahren zwangsläufig dazu führen, dass sich - möglicherweise zwischen den Landgerichten divergierende - justiziable Kriterienkataloge herausbilden würden. Eine rechtsmittelfähige Entscheidung im Fall der Ablehnung erfordert dann eine umfassende Begründung und Darlegung des vorangegangenen Verfahrens. Die vorgesehene Regelung mit Rechtsmittelmöglichkeit würde damit zu einer erheblichen zusätzlichen Arbeitsbelastung der Gerichte führen.

Die Regelung ist (verfassungs-)rechtlich nicht erforderlich. Das Bundesverfassungsgericht hat in den Beschlüssen vom 3. August 2004 - 1 BvR 135/00 und 1 BvR 1086/01 - (NJW 2004, 2725) und vom 23. Mai 2006 - 1 BvR 2530/04 - (BVerfGE 116, 1) ausgeführt, dass weder die Entscheidung im Vorauswahlverfahren noch die Entscheidung über die Bestellung des Insolvenzverwalters ein Rechtsprechungsakt ist. Den Anforderungen, die sich aus Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 GG für die Erfordernisse eines effektiven Rechtsschutzes im Vorauswahlverfahren ergeben, trägt das Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG Rechnung. Die in der ersten Entscheidung aufgestellte Forderung, dass jeder Bewerber eine faire Chance erhalten muss, entsprechend seiner in § 56 Abs. 1 InsO vorausgesetzten Eignung berücksichtigt zu werden (vgl. BVerfG, a.a.O., Rnr. 27), hat das Bundesverfassungsgericht in der späteren Entscheidung näher konkretisiert und Vorgaben für das Verfahren aufgestellt, die die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Bewerber im Verfahren um die Bestellung zum Insolvenzverwalter erfordern (vgl. BVerfG, a.a.O., Rnr. 43 bis 45). Für deren Umsetzung ist die vorgeschlagene Regelung weder erforderlich noch ausreichend. Die inhaltlichen Vorgaben müssen vielmehr von den Gerichten berücksichtigt werden. Dem trägt § 56 Abs. 1 InsO i. d. F. d. Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens Rechnung. Eine Überprüfung ist in dem etablierten Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 - IV AR (VZ) 5/07 - ZIP 2007, 1379).

Die Streichung der Ergänzung zu § 56 InsO steht auch nicht im Widerspruch zu den Empfehlungen der so genannten Uhlenbruck-Kommission, die selbst von einem Rechtsmittel gemäß den §§ 23 ff. EGGVG ausgeht.

2. Zu Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe b (§ 208 Abs. 2 Satz 2 InsO)

Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe b ist zu streichen.

Folgeänderungen:

Begründung (nur für das Plenum):

Die in Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe b des Entwurfs vorgesehene Informationspflicht der Insolvenzgläubiger ist für die Gerichte mit einem erheblichen Aufwand verbunden und verursacht weitere unnötige Kosten. Eine Information per E-Mail, wie in der Einzelbegründung ausgeführt, wird nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, da dem Insolvenzgericht die E-Mail-Adressen der Gläubiger allenfalls vereinzelt bekannt sind.

Die gerichtliche Praxis weist darauf hin, dass auch ohne die in dem Entwurf vorgesehene Informationspflicht interessierte Gläubiger die Möglichkeit haben, sich durch Einsichtnahme in die Berichte und Akten über die Gründe für die Anzeige der Masseunzulänglichkeit zu informieren.

B.

C.