Antrag der Länder Baden-Württemberg, Hessen
Gesetz zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform

Punkt 8 der 860. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 29. Mai 2009 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, den Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes mit dem Ziel anzurufen, das Gesetz aufzuheben.

Begründung

Das Gesetz ist nicht verfassungskonform. Der Bund besitzt im Hinblick auf das Heimvertragsrecht keine Gesetzgebungskompetenz.

Mit Inkrafttreten der Föderalismusreform I ist die Gesetzgebungskompetenz für das Heimrecht auf die Länder übergegangen (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG). Dies umfasst auch die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung des Heimvertragsrechts.

In Bezug auf das Heimgesetz hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24. Oktober 2002 (BVerfGE 106, 134 f.) festgestellt, dass das Heimgesetz insgesamt auf den Kompetenztitel der "öffentlichen Fürsorge" in Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG (alter Fassung) gestützt werden könne, obgleich es sowohl öffentliche als auch private Träger in die Pflicht nehme. Das Gesetz ziele nach seinem Anspruch und dem damit übereinstimmenden Regelungsgehalt auf den Schutz alter, pflegebedürftiger oder behinderter Menschen vor Beeinträchtigungen, die sich aus ihren Lebenssituation infolge des Heimaufenthalts und den daraus folgenden Abhängigkeiten typischerweise ergeben können. Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG gewähre eine "uneingeschränkte Kompetenz für die unter Fürsorgegesichtspunkten regelungsbedürftigen Rechtsverhältnisse in Altenpflegeeinrichtungen".

Von diesem Verständnis ist auch der Verfassungsgeber ausgegangen als er den Ländern im Rahmen der Föderalismusreform I die Gesetzgebungskompetenz für das Heimrecht zugewiesen hat. Dem Bund kommt zwar weiterhin die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das bürgerliche Recht zu (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG). Aus diesem Kompetenzbereich ist jedoch mit Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG die Befugnis zur Regelung des Heimvertragsrechts ausdrücklich zu Gunsten der Länder herausgelöst worden. Dies erklärt sich nicht zuletzt daraus, dass das Heimvertragsrecht nicht die Gestaltung allgemeiner bürgerlich rechtlicher Beziehungen zum Gegenstand hat. Vielmehr geht es um einen nach bestimmten - relativ engen - Kriterien bestimmten Adressatenkreises, der allerdings in aller Regel eines sehr umfassenden Schutzes bedarf. Diese sozialtypische Besonderheit unterscheidet sich prinzipiell von den Rechtsbeziehungen, die regelmäßig den Regelungen des bürgerlichen Rechts zugrunde liegen oder von diesem bestimmt werden.

Die verfassungsrechtliche Kompetenzzuweisung an die Länder differenziert nicht zwischen privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen Regelungsbereichen des Heimrechts. Die Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Heimrecht umfasst auch die Möglichkeit, Rechtsverhältnisse zwischen Privaten zu regeln, um Notlagen gleich welcher Art vorzubeugen oder sie im Falle ihres Eintritts zu bekämpfen und die Heime zum Schutz der typischerweise besonders verletzlichen Heimbewerber und -bewohner in die Pflicht zu nehmen.