Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/110/EG des Rates über Honig - COM (2012) 530 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 506/96 = AE-Nr. 962265 und
Drucksache755/01 = AE-Nr. 012829

Europäische Kommission
Brüssel, den 21.9.2012
COM (2012) 530 final 2012/0260 (COD)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/110/EG des Rates über Honig

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Mit dem Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2001/110/EG über Honig1 wird angestrebt,

Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

In den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird zwischen zwei Arten von Rechtsakten der Kommission unterschieden:

In der Richtlinie 2001/110/EG des Rates fehlt eine ausdrückliche Feststellung, ob Pollen in Honig eine Zutat im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2000/13/EG ist oder nicht. In Ermangelung einer solchen Klarstellung urteilte der Gerichtshof in der Rechtssache C-442/09 auf der Grundlage der ihm vorgelegten Fakten, dass Pollen als "Zutat" im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2000/13/EG (Randnummer 79 des Urteils) in Honig einzustufen ist. Daraus ergibt sich unter anderen, dass die Etikettierungsregeln der Richtlinie 2000/13/EG gelten, und insbesondere die Bestimmung, dass auf dem Produktetikett das Verzeichnis der Zutaten anzugeben ist (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2). Da Pollen im Honig natürlich vorkommt und durch die Sammeltätigkeit der Bienen ohne Zutun der Imker in den Bienenstock gelangt, ist in der Richtlinie 2001/110/EG ausdrücklich zu erwähnen, dass Pollen in Honig keine Zutat im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2000/13/EG ist, sondern ein Bestandteil. Dass Honig ein von Honigbienen erzeugter natürlicher Stoff ist, dem keine Lebensmittelzutat zugesetzt werden darf, entspricht dem Honig-Standard des Codex Alimentarius6.

Diese Änderung hat keine Auswirkung auf die Schlussfolgerung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-442/09, dass Honig mit GV-Pollen in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fällt. Nach der Änderung der Richtlinie 2001/110/EG wird Honig mit GV-Pollen als "aus GVO hergestelltes Lebensmittel" weiterhin unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung fallen.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Für diese Anpassung gelten die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2000/13/EG ist eine "Zutat" "jeder Stoff, einschließlich Zusatzstoffe und Enzyme, der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und - wenn auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden bleibt".

Übereinstimmung mit der Politik und den Zielen der Union in anderen Bereichen

Entfällt.

2. Konsultation von Interessengruppen Folgenabschätzung

Bei der Anpassung der Durchführungsbefugnisse der Kommission an den AEUV war weder eine Konsultation von Interessengruppen oder eine Folgenabschätzung erforderlich, noch wurde externes Expertenwissen benötigt, da der Vorschlag eine interinstitutionelle Angelegenheit ist, die unmittelbar mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zusammenhängt.

Was den Pollen im Honig betrifft, lautete die allgemein verbreitete Auslegung vor dem Urteil, dass Pollen aus den oben dargelegten Gründen ein Bestandteil des Honigs ist, und nicht eine Zutat im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2000/13/EG. Folglich wurde davon ausgegangen, dass die Etikettierungsregeln für Zutaten in der Richtlinie 2000/13/EG (u.a. das Verzeichnis der Zutaten) für Honig nicht gelten. Mit der vorgeschlagenen Änderung der Honig-Richtlinie soll klargestellt werden, dass Pollen keine Zutat in Honig ist, mit der Folge, dass im Hinblick auf die Anwendung der Etikettierungsregeln der Richtlinie 2000/13/EG der Zustand vor dem Urteil wieder hergestellt ist, unbeschadet der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 für Honig, der GV-Pollen enthält. Es werden im Ergebnis keine wesentlichen Änderungen für Interessengruppen erwartet, weshalb keine Folgenabschätzung vorgenommen wurde.

Die Kommission hat eine Reihe von Konsultationen durchgeführt: mit den Mitgliedstaaten, vor allem über den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, mit Interessengruppen (auch Imkerverbänden und NGO), vor allem über die Beratende Gruppe für die Lebensmittelkette sowie für Tier- und Pflanzengesundheit und die Beratende Gruppe für Imkerei, mit Drittländern in Sondersitzungen zum Thema nach der Verkündung des Urteils, sowie im Rahmen verschiedener Foren der Welthandelsorganisation (WTO).

3. Rechtliche Elemente

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Identifizierung der delegierten Befugnisse und Durchführungsbefugnisse der Kommission in der Richtlinie 2001/110/EG und Festlegung des entsprechenden Verfahrens für den Erlass dieses Rechtsaktes innerhalb der neuen rechtlichen Rahmenbedingungen, die mit Inkrafttreten der Artikel290 und 291 AEUV geschaffen wurden.

Klarstellung, dass Pollen in Honig keine Zutat im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist.

Rechtsgrundlage

Artikel 43 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag fällt in den Bereich der geteilten Zuständigkeit zwischen der EU und den Mitgliedstaaten. Der Änderungsvorschlag ist technischer Art (Anpassung der Regeln für die Durchführungsbefugnisse der Kommission und Klarstellung zu Pollen) und berührt nicht die in den geänderten Rechtsvorschriften festgelegte Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der EU und den Mitgliedstaaten; folglich stimmt er mit dem Subsidiaritätsprinzip überein.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Ziel des Vorschlag ist es, in den EU-Rechtsvorschriften Klarheit darüber zu schaffen, dass Pollen keine Zutat, sondern ein Bestandteil von Honig ist, um in den Vorschriften deutlich zu machen, dass Pollen auf natürliche Weise in Honig gelangt ist. Mit dem Vorschlag wird eine begrenzte Änderung technischer Art in die Honig-Richtlinie eingebracht, die nicht über das zum Erreichen dieses Ziels notwendige Maß hinausgeht. Das Ziel kann nur durch eine Änderung von EU-Recht erreicht werden, da ein Urteil des EuGH zur Auslegung des geltenden EU-Rechts vorliegt.

Die Anpassung der derzeit in der Richtlinie 2001/110/EG festgelegten Durchführungsbefugnisse der Kommission an die Bestimmungen des AEUV ergibt sich aus der Annahme des Vertrags von Lissabon und entspricht daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/110/EG des Rates über Honig

DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Übermittlung des Entwurfs eines Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses7, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren handelnd, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie Erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 2001/110/EG wird wie folgt geändert:

"Artikel 4

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 6a zu erlassen, um Verfahren einzuführen, mit denen überprüft werden kann, ob Honig den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht. Bis zur Einführung solcher Verfahren wenden die Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einhaltung dieser Richtlinie nach Möglichkeit international anerkannte, validierte Verfahren an, beispielsweise die vom Codex Alimentarius gebilligten Verfahren."(3) Artikel 6 erhält folgende Fassung:

"Artikel 6

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 6a zur Änderung der technischen Merkmale im Zusammenhang mit den Verkehrsbezeichnungen, Beschreibungen und Begriffsbestimmungen in Anhang I und den Merkmalen der Zusammensetzung des Honigs in Anhang II zu erlassen, um dem technischen Fortschritt und gegebenenfalls den Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen Rechnung zu tragen.

Artikel 6a

Artikel 2

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident