Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 889. Sitzung am 4. November 2011 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 1 Absatz 2 Satz 3 LuftVG) und zu Artikel 3 Nummer 1 und 2 (§§ 15a und 16 LuftVO)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in Bezug auf die geplante Zuständigkeit der Länder für unbemannte Luftfahrtsysteme eine ergänzende, klarstellende Regelung in § 31 Absatz 2 Nummer 16 LuftVG aufgenommen werden sollte.

Der Bundesrat bittet in diesem Zusammenhang ferner zu prüfen, ob § 31 LuftVG auch im Hinblick auf bereits zwischenzeitlich erfolgte Ergänzungen in den §§ 15a und 16 LuftVO entsprechend angepasst werden sollte, um eine unübersichtliche Ansammlung diverser Länderaufgabenzuweisungen in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen zu vermeiden.

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 19b Absatz 1 Nummer 3 und 4 LuftVG)

In Artikel 1 Nummer 4 ist in § 19b Absatz 1 Nummer 3 und 4 jeweils das Wort "Nutzern" durch das Wort "Flugplatznutzern" zu ersetzen.

Begründung:

Die Änderung dient der Anpassung an den Wortlaut und den Willen der Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte und beugt in der Verwaltungspraxis Missverständnissen vor.

In Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie 2009/12/EG wird der Begriff "Flughafennutzer" definiert, auf den sich § 19b Absatz 1 Nummer 3 und 4 LuftVG-E sachlich bezieht. Die geringfügige Änderung in "Flugplatznutzern" ist erforderlich, da § 19b Absatz 1 LuftVG-E auch für Verkehrslandeplätze gilt und insoweit der Oberbegriff "Flugplatz" verwendet werden muss.

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 19b Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 LuftVG)

In Artikel 1 Nummer 4 ist in § 19b Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 das Wort "vier" durch das Wort "fünf" zu ersetzen.

Begründung:

§ 19b Absatz 3 Nummer 4 LuftVG-E sieht vor, dass die Entscheidung der Genehmigungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags auf Genehmigung der Entgeltordnung ergehen soll. Die Veröffentlichung der Genehmigungsentscheidung soll zudem grundsätzlich spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten in den Nachrichten für Luftfahrer erfolgen. Sofern der Unternehmer eines Verkehrsflughafens oder Verkehrslandeplatzes seinen Antrag auf Genehmigung der Entgeltordnung wie nach § 19b Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 LuftVG-E zulässig erst vier Monate vor dem Inkrafttreten der Entgeltordnung bei der Genehmigungsbehörde stellt, verbleibt der Behörde bei Einhaltung der Veröffentlichungsfrist und unter Berücksichtigung der Veröffentlichungstermine und der Redaktionsschlüsse des Büros der Nachrichten für Luftfahrer für die Prüfung des Antrags und die Entscheidung nur ein Zeitraum von ca. vier bis sechs Wochen. Dieser Zeitraum ist für die Durchführung des erforderlichen Verfahrens, das gegebenenfalls auch eine schriftliche Beteiligung der Flughafennutzer umfasst, zu kurz bemessen.

Für den Flughafen-/Flugplatzunternehmer wäre ein Vorziehen der Antragsfrist auf "bis spätestens fünf Monate vor dem Inkrafttreten der beabsichtigten Entgeltordnung" zumutbar. Da es dem Unternehmer nach § 19b Absatz 3 Nummer 1 LuftVG-E unbenommen ist, den Konsultationstermin auch zu einem früheren Zeitpunkt als sechs Monate vor dem beabsichtigten Inkrafttreten der Entgeltordnung durchzuführen, kann er insoweit auch Einfluss auf den Zeitraum nehmen, der ihm für die Antragserstellung bei Einhaltung einer fünfmonatigen Vorlagefrist bei der Behörde verbleibt.

Der vorgeschlagenen Änderung stehen keine Bestimmungen der Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Flughafenentgelte entgegen.

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 19b Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe c LuftVG)

In Artikel 1 Nummer 4 ist in § 19b Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe c das Wort "Kostenstruktur" durch das Wort "Gesamtkostenstruktur" zu ersetzen.

Begründung:

Die Änderung dient der Anpassung an den Wortlaut und den Willen der Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte und beugt in der Verwaltungspraxis Missverständnissen vor.

§ 19b Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe c LuftVG-E dient der Umsetzung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der EU-Richtlinie 2009/12/EG, der ausdrücklich auf die Gesamtkostenstruktur abstellt; den Erlösen der verschiedenen Entgelte sind Gesamtkosten der damit finanzierten Dienstleistungen gegenüberzustellen.

5. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - (§ 31 Absatz 2 Nummer 10 LuftVG)

In Artikel 1 ist nach Nummer 8 folgende Nummer 8a - neu - einzufügen:

'8a. § 31 Absatz 2 Nummer 10 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Durch § 31 Absatz 2 LuftVG werden den Ländern die Aufgaben übertragen, die sie im Auftrag des Bundes wahrzunehmen haben. Bezüglich der Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen fehlt es an dieser Zuweisung, da die Aufgabe bisher beim Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung lag. Die Einfügung stellt klar, dass die Aufgabe zukünftig von den Landesluftfahrtbehörden auszuführen ist.