Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften

860. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009

A.

B.

Begründung

Die Regelung in § 273 Absatz 3 Satz 5 SGB V - neu - ist nicht erforderlich. Soweit zur Aufklärung von Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Risikostrukturausgleichs Vor-Ort-Prüfungen bei landesunmittelbaren Krankenkassen erforderlich sind, können diese von den mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen durchgeführt werden. Eine entsprechende Systematik gilt heute bereits im Rahmen des § 15a der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung. Demgegenüber ist die Befugnis des Bundesversicherungsamtes zur Vor-Ort-Prüfung landesunmittelbarer Krankenkassen mit der für die Sozialversicherungen geltenden Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern nicht vereinbar und widerspricht dem im Grundgesetz als Ausfluss des föderalen Staatsaufbaus verankerten Grundsatz, dass Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen (Artikel 83 des Grundgesetzes). Damit stellt die Regelung einen weiteren Schritt in Richtung Zentralisierung der gesetzlichen Krankenversicherung dar. Das ist entschieden zu missbilligen.