Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung über das Inverkehrbringen kindergesicherter Feuerzeuge
(Feuerzeugverordnung)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung über das Inverkehrbringen kindergesicherter Feuerzeuge (Feuerzeugverordnung)

Bundeskanzleramt Berlin, den 9. August 2006
Staatsministerin bei der Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende

mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Hildegard Müller

Verordnung über das Inverkehrbringen kindergesicherter Feuerzeuge* (Feuerzeugverordnung)

Vom ...

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte:

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Voraussetzungen für das erstmalige Inverkehrbringen

§ 4 Anforderungen an Prüfberichte

§ 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 6 Inkrafttreten


Diese Verordnung dient der Umsetzung der Entscheidung der Kommission vom 11. Mai 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von "Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten" untersagt wird (ABI. EU (Nr. ) L 198 S. 41 vom 20.7.2006)

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt der Verordnung

Mit der vorliegenden Verordnung wird die "Entscheidung der Kommission vom 11. Mai 2006 (2006/502/EG) zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von "Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten" untersagt wird" (im folgenden "Entscheidung" genannt/veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 198/41 vom 20. Juli 2006), in deutsches Recht umgesetzt. Gemäß ihrem Artikel 6 ist die auf die Produktsicherheitsrichtlinie (ProdSRL) gestützte Entscheidung binnen vier Monaten - vom Tag ihrer Bekanntgabe an die Mitgliedstaaten gerechnet - umzusetzen und zu veröffentlichen; sie ist 12 Monate gültig (bis 11. Mai 2007). Die Vorschriften, mit deren Erlass die Entscheidung umgesetzt wird, müssen nach zehn Monaten vom Tag der Bekanntgabe der Entscheidung an gerechnet, also ab dem 11. März 2007 angewandt werden. Die Verordnung dient diesem Ziel, indem die materiellen Regelungsinhalte der Entscheidung im Verhältnis 1 : 1 in innerstaatliches Recht übernommen und mit Inkrafttreten der Verordnung am 11. März 2007 verbindlich gemacht werden.

Formell wird allerdings die Befristung der Entscheidung bis zum 11. Mai 2007 nicht übernommen, da derzeit nicht absehbar ist, ob und für welchen Zeitraum die Kommission ihre Entscheidung verlängern bzw. wann sie die endgültigen Regelungen erlassen wird. Daher ist es weder sinnvoll noch zweckmäßig, die Verordnung zum 11. März 2007 in Kraft - und zum 11. Mai 2007 wieder außer Kraft zu setzen (Laufzeit 2 Monate). Mit der unbefristeten Verordnung kann national auf die künftigen Umsetzungsverpflichtungen flexibel und angemessen reagiert werden.

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt der Entscheidung

Gegenstand der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 11. Mai 2006 ist zum Einen die Verpflichtung für Hersteller, Bevollmächtigte und Einführer, ab dem 11. März 2007 nur noch bestimmte, den europäischen Vorgaben entsprechende kindergesicherte Feuerzeuge erstmals in Verkehr zubringen; zum Anderen wird das erstmalige Inverkehrbringen von näher bezeichneten Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekt ab diesem Zeitpunkt untersagt. Damit dürfen keine derartigen Feuerzeuge mehr in den europäischen Binnenmarkt kommen; der Abverkauf von Restbeständen ist erlaubt.

III. Umsetzung der Entscheidung der Europäischen Kommission

1. Umsetzungsbedarf

Die Umsetzung der Entscheidung vom 11. Mai 2006 bedarf zur Übernahme in deutsches Recht neuer Rechtsvorschriften, da noch keine Vorschriften vorhanden sind, um dem Regelungsgehalt der Entscheidung nachzukommen.

2. Umsetzungskonzeption und Verordnungsermächtigung

Die Entscheidung stellt Anforderungen an das erstmalige Inverkehrbringen von bestimmten Feuerzeugen und untersagt das erstmalige Inverkehrbringen von näher bezeichneten Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekt. Außerdem sieht sie bestimmte Voraussetzungen für das Inverkehrbringen vor, etwa Prüf-, Nachweis- und Aufbewahrungsverpflichtungen.

Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG), das die ProdSRL in deutsches Recht umsetzt, enthält die erforderliche Ermächtigung zum Erlass der nationalen Rechtsvorschriften. Gestützt auf § 3 Absatz 1 GPSG soll eine Verordnung über das erstmalige Inverkehrbringen von Feuerzeugen erlassen werden.

Diese Verordnung gilt - wie bereits oben erläutert - unbefristet. Da die Entscheidung am 11. Mai 2006 bekannt gegeben und der Erlass der erforderlichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften binnen vier Monaten vorgeschrieben ist, muss die Umsetzung unverzüglich erfolgen.

IV. Alternativen Keine.

Die Vorgaben der o.a. Entscheidung sind gemäß Art. 249 EG-Vertrag für alle Mitgliedstaaten verbindlich; dies erfordert eine unverzügliche Umsetzung in nationales Recht.

V. Kosten

Finanzielle Auswirkungen

Den betroffenen Behörden entsteht durch diese Verordnung kein Mehraufwand, da nach § 8 Abs. 2 GPSG die Pflicht zur stichprobenartigen Überwachung des Inverkehrbringens von Feuerzeugen heute bereits besteht.

Vielmehr wird durch die Pflicht der Hersteller, Bevollmächtigten und Einführer zur Bereithaltung von Prüfunterlagen und technischen Dokumenten die Marktkontrolle von Feuerzeugen erleichtert. So können langwierige und kostenintensive Nachfragen und Recherchen über Hersteller und sonstige Inverkehrbringer künftig entfallen.

Sonstige Kosten

Durch die Verordnung entstehen geringe zusätzliche Kosten für Hersteller, Bevollmächtigte oder Einführer durch die von der EU-Kommission vorgegebene Pflicht zur Bereithaltung von Prüfunterlagen und technischen Dokumenten.

Weitere Kosten sind für die Wirtschaft nicht zu erwarten. Da das erstmalige Inverkehrbringen von kindergesicherten Feuerzeugen geregelt und das von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekt untersagt wird, ist ein Abverkauf der noch im Markt befindlichen Feuerzeuge möglich. Kosten für eine Umstellung der Produktion fallen nicht an, da die deutschen Hersteller bereits entsprechende Lizenzen und Patente für die Produktion derartiger kindergesicherter Feuerzeuge besitzen und auch bereits danach produzieren.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1 Anwendungsbereich

Nach Absatz 1 gilt die Verordnung für das erstmalige Inverkehrbringen von Feuerzeugen.

Entsprechend der Entscheidung gilt die Verordnung zunächst für alle so genannten "Wegwerffeuerzeuge", da bei diesen die Gefahr, dass sie unsachgemäß von Kindern verwendet werden, besonders groß ist. In den Erläuterungen zur Entscheidung verweist die EU-Kommission auf die US-amerikanischen Untersuchung "Harwood"s Study" aus dem Jahr 1987. Danach gehen im Schnitt 96 % der Unfälle durch mit Feuerzeugen spielende Kinder auf Wegwerffeuerzeuge zurück.

In Absatz 2 werden die Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Verordnung geregelt. Nur sehr wenige Unfälle wurden nach Erkenntnissen der Kommission durch andere Feuerzeuge - wie hochwertige oder Luxusfeuerzeuge - verursacht; die Gestaltung und Herstellung derartiger nachfüllbarer Feuerzeuge sind für den langjährigen Gebrauch ausgelegt und werden mit einer Garantie bzw. Kundendienstleistungen für Reparatur und Ersatzteile verkauft. Für die Ausnahme dieser höherwertigeren Feuerzeuge aus der Entscheidung gibt die EU-Kommission als Begründung an, dass der Verbraucher auf diese "Luxusartikel" in der Regel mehr achtet und Kindern nicht zum Spielen überlässt. Dies gilt auch für Feuerzeuge mit bestimmten Unterhaltungseffekten.

Allerdings werden in Absatz 3 bestimmte, in § 2 Nr. 2 näher definierte Feuerzeuge mit Unterhaltungseffekt von der Ausnahme des Absatzes 2 wiederum ausgenommen, so dass diese in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Dies sind z.B. Feuerzeuge mit Unterhaltungseffekt, die Comicfiguren, Spielzeuge, Schusswaffen, Uhren, Telefone, Musikinstrumente, Fahrzeuge, menschliche Figuren oder Körperteile, Tiere, Lebensmittel oder Getränke darstellen und die ggf. noch Melodien spielen, blinken, bewegliche Teile oder sonstige Unterhaltungsfunktionen aufweisen und die zur unsachgemäßen Verwendung durch Kinder einladen. Zur Konkretisierung des Anwendungsbereiches erarbeitet die EU-Kommission derzeit - gemeinsam mit Behörden und Verbänden - einen Leitfaden, der noch im September 2006 fertig sein soll.

Zu § 2 Begriffsbestimmungen

Diese Vorschrift übernimmt die Begriffsbestimmungen aus Artikel 1 der Entscheidung, die sich ihrerseits hinsichtlich der Definitionen im wesentlichen auf die Norm EN 13869:20021, abstützt.

Zu den Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekt gehören auch Gegenstände, wie Halterungen, die eindeutig zur Aufnahme von Feuerzeugen vorgesehen sind und die Cartoonfiguren, Spielzeugen, Schusswaffen, Uhren, Telefonen, Musikinstrumenten, Fahrzeugen, dem menschlichen Körper oder dessen Teilen, Tieren, Nahrungsmitteln oder Getränken ähneln oder die Melodien spielen oder die Lichteffekte, bewegte Gegenstände oder andere unterhaltende Züge aufweisen.

Nicht in den Begriff eingeschlossen sind Feuerzeuge, die mit Firmenlogos, Etiketten, Abziehbildern oder künstlerischen Darstellungen bedruckt oder auf andere Weise versehen sind oder die mit Schrumpffolien umhüllt sind.

Zu § 3 Voraussetzungen für das erstmalige Inverkehrbringen

Die Vorschrift setzt Artikel 2 und 3 der Entscheidung um.

Absatz 1 Nr. 1 enthält die Grundregel, dass die der Verordnung unterliegenden Feuerzeuge nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie kindergesichert beschaffen sind. Damit der Anforderung an die kindergesicherte Beschaffenheit von Feuerzeugen auf Seiten der Hersteller nachgekommen werden kann, verweist Satz 2 auf die einschlägigen Spezifikationen der Europäischen Norm EN 13869:2002. Bei Feuerzeugen, die den entsprechenden Festlegungen in nationalen Normen zur Umsetzung europäischer Normen entsprechen, wird nach europäischem und deutschem Produktsicherheitsrecht vermutet, dass sie die Anforderungen an die kindergesicherte Beschaffenheit erfüllen. Entsprechendes gilt auch für Feuerzeuge, die entsprechenden Vorschriften aus Drittländern genügen, wenn diese den Anforderungen des § 3 gleichwertig sind.

In Absatz 1 Nr. 2. wird als weitere Voraussetzung festgelegt, dass das Feuerzeug kein Feuerzeug mit Unterhaltungseffekt sein darf. Damit wird Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung umgesetzt und das erstmalige Inverkehrbringen von näher bezeichneten Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekt untersagt. Inhalt und Umfang dieses Verbots ergeben sich aus dem Wortlaut des Absatzes 1 Nr. 2. in Verbindung mit § 1 Absatz 2 und Absatz 3 sowie der Definition in § 2 Nummer 2 (vgl. auch Begründung zu § 1). Danach ist das erstmalige Inverkehrbringen von solchen Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekt verboten, die "Wegwerffeuerzeuge" sind oder die in irgendeiner Weise anderen Gegenständen ähneln, die gemeinhin für Kinder im Alter von unter 51 Monaten zum Spielen attraktiv oder offensichtlich zur Verwendung durch diese Kinder bestimmt erscheinen oder von denen akustische Effekte oder Animationsbilder ausgehen.

Absatz 2 regelt, unter welchen weiteren formalen Voraussetzungen Feuerzeuge von Herstellern, Bevollmächtigten oder Einführern erstmals in Verkehr gebracht werden dürfen. Diese Inverkehrbringer sollen den zuständigen Behörden auf Anfrage unverzüglich alle Unterlagen (Prüfberichte, Bescheinigungen) über Feuerzeuge zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, um das rechtmäßige Inverkehrbringen zu belegen. Weiterhin haben sie technische Unterlagen Absatz 3 verpflichtet die Händler, Nachweise über die Zulieferer bereitzuhalten, damit letztlich der Hersteller zurückverfolgt werden kann.

Zu § 4 Anforderungen an Prüfberichte

Absatz 1 setzt Artikel 4 Nr. 1. der Entscheidung um und legt damit den Inhalt der Prüfberichte über die kindergesicherte Beschaffenheit von Feuerzeugen fest.

Absatz 2 setzt Artikel 4 Nr. 2. der Entscheidung um, der festlegt, welche Stellen Prüfungen über die kindergesicherte Beschaffenheit von Feuerzeugen durchführen und entsprechende Prüfberichte ausstellen dürfen.

Es handelt sich um Prüfstellen, die von Akkreditierungsstellen akkreditiert sind, welche ihrerseits internationalen Akkreditierungsorganisationen angehören und die die Anforderungen einer Norm, die die Europäische Norm EN ISO/IEC 17025:20052 umsetzt, erfüllen oder anderweitig von den zuständigen Behörden für diesen Zweck anerkannt sind, oder die für die Durchführung dieser Art von Prüfungen von den Behörden der Drittländer zugelassen sind, in denen mit dieser Verordnung gleichwertige Anforderungen gelten.

Die Kommission wird zu Informationszwecken ein Verzeichnis der Prüfstellen veröffentlichen.

Zu § 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Die Vorschrift bewehrt in Absatz 1 Verstöße gegen

Absatz 2 enthält den Verweis auf die Strafvorschrift des § 20 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes. Dies ist im heutigen Nebenstrafrecht üblich.

Zu § 6 Inkrafttreten

Entsprechend den Vorgaben der Entscheidung sind die Maßnahmen für kindergesicherte Feuerzeuge ab 11. März 2007 in den Mitgliedstaaten anzuwenden. Die Verordnung übernimmt diesen Termin für das Inkrafttreten.