Der Bundesrat hat in seiner 914. Sitzung am 20. September 2013 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.
Anlage
Entschließung des Bundesrates - Erlass des Durchführungsrechtsaktes zur Kennzeichnung von Lebensmitteln für Vegetarierinnen/Vegetarier oder Veganerinnen/Veganer
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der Kommission darauf hinzuwirken, dass der angekündigte Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zur Information der Verbraucher über Lebensmittel zeitnah erlassen wird. Insbesondere möge die Bundesregierung sich dafür einsetzen, dass Definitionen, die der Information über die Eignung eines Lebensmittels für Vegetarierinnen/Vegetarier oder Veganerinnen/Veganer dienen, festgelegt werden. Zur Vorbereitung des vorgenannten Durchführungsrechtsaktes wird die Bundesregierung gebeten, unter Einbeziehung der Länder einen Vorschlag für eine Definition der Begriffe zu erarbeiten, der der Kommission zugeleitet werden soll.
Darüber hinaus wird die Bundesregierung gebeten zu prüfen, welche rechtlichen Möglichkeiten sich für eine nationale Regelung ergeben, bis der Durchführungsrechtsakt nach Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in Kraft tritt.
Begründung:
Die derzeitigen Vorschriften über die Kennzeichnung von Lebensmitteln ermöglichen es den Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht, sich über tierische Bestandteile bzw. Inhaltsstoffe in Lebensmitteln zu informieren. Gesundheitlichen, ethischen oder religiösen Aspekten kann beim Konsum von Lebensmitteln somit nicht nachgekommen werden. Zudem sind Begriffe wie vegetarisch oder vegan nicht gesetzlich bestimmt.
Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verpflichtet die Kommission jedoch, Durchführungsrechtsakte über freiwillig bereitgestellte Informationen, etwa über die Eignung von Lebensmitteln für Vegetarierinnen/Vegetarier oder Veganerinnen/Veganer, zu erlassen. Damit soll gewährleistet werden, dass Informationen für die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht irreführend, zweideutig oder verwirrend sind. Es ist aber nicht festgelegt, wann eine solche Maßnahme spätestens zu verabschieden ist.
Da die Kommission zunächst den Verpflichtungen der genannten Verordnung nachkommen wird, für die Fristen gesetzt wurden, und diese Maßnahmen auch prioritär behandelt werden, ist zu befürchten, dass die Dringlichkeit des oben genannten Durchführungsrechtsaktes nicht gesehen wird.
Der Bundesrat will daher mittels der Entschließung die Dringlichkeit verdeutlichen und durch die Zuleitung des Definitionsvorschlages die Arbeit der Kommission zielgerichtet unterstützen.