Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 10. März 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kroatien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Organisierten und der schweren Kriminalität

A. Problem und Ziel

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat mit der Regierung der Republik Kroatien ein Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Organisierten und der schweren Kriminalität unterzeichnet. Ziel des Abkommens ist es, die Wirksamkeit der deutschkroatischen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der schweren Kriminalität, der Organisierten Kriminalität und des Terrorismus zu steigern und dadurch die Innere Sicherheit in den Vertragsstaaten zu erhöhen.

B. Lösung

Durch das Vertragsgesetz sollen die nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erforderlichen Voraussetzungen für das Inkraft - treten des Abkommens geschaffen werden.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Vollzugsaufwand

Kein zusätzlicher Vollzugsaufwand.

E. Sonstige Kosten

Den Wirtschaftsbeteiligten entstehen keine zusätzlichen Kosten.

F. Bürokratiekosten

Es werden keine Informationspflichten für Wirtschaft und Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder abgeschafft.

Das Abkommen, für das durch dieses Gesetz die erforderlichen Voraussetzungen für die innerstaatliche Inkraftsetzung geschaffen werden sollen, enthält 16 Informationspflichten für die Verwaltung.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 10. März 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kroatien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Organisierten und der schweren Kriminalität

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. September 2011
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 10. März 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kroatien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Organisierten und der schweren Kriminalität mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 04.11.11

Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 10. März 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kroatien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Organisierten und der schweren Kriminalität

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Berlin am 10. März 2009 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kroatien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Organisierten und der schweren Kriminalität wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Abkommen findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Artikels 2 Absatz 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Artikel 2 Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkungen

Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten, da Kosten für die private Wirtschaft und private Verbraucher nicht entstehen.

Es werden 16 Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt. Diese befinden sich in Artikel 1 Nummer 2, 5 und 6, Artikel 2 Absatz 3, Artikel 4 Nummer 1, 2, 3, 4, 5 und 6, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 8 Nummer 1, 3 Satz 4, Nummer 4 Satz 1, Nummer 6 Satz 1 und Nummer 7 des Abkommens.

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kroatien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Organisierten und der schweren Kriminalität

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Kroatien, nachfolgend Vertragsparteien genannt - bestrebt, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien weiter zu festigen und zu entwickeln, in der Überzeugung, dass die Zusammenarbeit für die wirksame Verhinderung und Bekämpfung von Straftaten, insbesondere der Organisierten Kriminalität, des Terrorismus, der Suchtmittel- und Vorläufersubstanzenkriminalität, des illegalen Waffenhandels sowie der illegalen Einschleusung von Personen von wesentlicher Bedeutung ist, geleitet von dem Bestreben, die Bürger ihrer Staaten und andere Personen in ihrem Hoheitsgebiet wirksam vor kriminellen Handlungen zu schützen, in Anerkennung der großen Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Organisierten und der schweren Kriminalität und in dem Wunsch, einander möglichst umfassend Unterstützung zu gewähren und die Wirksamkeit der Zusammenarbeit in diesem Bereich zu steigern, eingedenk der Ziele und Prinzipien der völkerrechtlichen Übereinkünfte, die die beiden Staaten ratifiziert haben, sowie der Resolutionen der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung, in dem Bestreben, einen Beitrag zur Entwicklung der beiderseitigen Beziehungen zu leisten - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts und vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 5 bei der Verhütung und Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, des Terrorismus und anderer Straftaten im Sinne des Artikels 3 zusammen.

Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden zum Zwecke der Bekämpfung von unerlaubtem Anbau, unerlaubter Herstellung, Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung, Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie Handel mit Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Vorläufersubstanzen auf der Grundlage ihres innerstaatlichen Rechts und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 5 insbesondere

Durch dieses Abkommen werden die innerstaatlichen Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Auslieferung sowie über die Amts- und Rechtshilfe in Fiskalsachen und sonstige in zweiseitigen oder mehrseitigen Verträgen enthaltene Rechte oder Verpflichtungen der Vertragsparteien nicht berührt.

Artikel 6

Artikel 7

Die Vertragsparteien können Einzelheiten und Verfahren der in den Artikeln 1 bis 4 vereinbarten Zusammenarbeit in einem gesonderten Durchführungsprotokoll festlegen.

Artikel 8

Unter Beachtung des innerstaatlichen Rechts jeder Vertragspartei erfolgen Übermittlung und Verwendung von personenbezogenen Daten, im Weiteren Daten genannt, im Rahmen dieses Abkommens durch die in Artikel 6 genannten Stellen der Vertragsparteien nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

Artikel 9

Artikel 10

Die Vertragsparteien halten bei Bedarf nach Vereinbarung Konsultationen zum Zwecke der Wirksamkeit der Zusammenarbeit nach den Artikeln 1 bis 4 ab.

Artikel 11

Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht, für beide Seiten annehmbare Formen und Methoden der Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und der Bekämpfung der Organisierten und der schweren Kriminalität einzuführen oder zu fördern.

Artikel 12

Artikel 13

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege schriftlich mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, wobei der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung maßgeblich ist.

Artikel 14

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden. Das Abkommen tritt drei Monate nach Zugang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.

Artikel 15

Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst.

Geschehen zu Berlin am 10. März 2009 in zwei Urschriften, jede in deutscher und kroatischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Schäuble
Silberberg
Für die Regierung der Republik Kroatien
Tomislav Karamarko

Denkschrift

Allgemeines

In den südosteuropäischen Staaten ging die Veränderung der wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse seit Anfang der 90er-Jahre mit einem Anstieg der grenzüberschreitenden Kriminalität einher. Ein wirksames Mittel zur gemeinsamen Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, des Terrorismus und anderer schwerwiegender Straftaten ist der Abschluss bilateraler Abkommen mit dem Ziel, die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden zu verbessern.

Vor diesem Hintergrund hat die Regierung der Bundes - republik Deutschland am 10. März 2009 ein Abkommen mit der Regierung der Republik Kroatien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Organisierten und der schweren Kriminalität abgeschlossen. Mit diesem Abkommen soll die Grundlage für eine engere und bessere Zusammenarbeit geschaffen werden.

Im Einzelnen

Zu Artikel 1

Artikel 1 legt in allgemeiner Form den Gegenstand der durch das Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit fest. Durch das Abkommen soll die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung schwerer Straftaten, der Organisierten Kriminalität und des Terrorismus verbessert werden.

Die Norm führt die Formen der Zusammenarbeit zur Durchführung des Abkommens, wie den Austausch von Informationen, Erfahrungen und Forschungsergebnissen, und die Durchführung abgestimmter polizeilicher Maßnahmen bei operativen Ermittlungen auf. In Nummer 2 ist der Austausch von personenbezogenen Daten auf - geführt. Der Schutz personenbezogener Daten ist in Artikel 8 gesondert geregelt.

Zu Artikel 2 Absatz 1 schreibt fest, dass Ersuchen um Informa - tionen grundsätzlich schriftlich ergehen. In dringenden Fällen können sie jedoch auch mündlich gestellt werden, wobei sie aber schriftlich zu bestätigen sind. Die Übermittlung von Informationen richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht der übermittelnden Vertragspartei.

Absatz 2 regelt, dass ein Ersuchen in deutscher, kroatischer oder in einer anderen, von den Vertragsparteien vereinbarten Sprache verfasst sein kann. Die Norm benennt ferner die notwendigen Angaben, die in einem Ersuchen um Informationen nach Artikel 2 Absatz 1 enthalten sein müssen.

Absatz 3 enthält die Regelung, dass Informationen auch ohne Ersuchen weitergegeben werden, wenn sie für eine der Vertragsparteien bei der Bekämpfung und Aufklärung von Straftaten der Organisierten und der schweren Kriminalität von Bedeutung sind. Die Übermittlung erfolgt nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der übermittelnden Vertragspartei.

Zu Artikel 3

Artikel 3 legt den Gegenstand der durch das Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit fest.

Absatz 2 hebt bestimmte Deliktsbereiche hervor, die einen Schwerpunkt der Zusammenarbeit darstellen. Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend ("ins - besondere").

Zu Artikel 4

Artikel 4 legt die Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität fest. Diese betreffen sowohl die Bereiche des Informationsund Erfahrungsaustauschs, die Durchführung gemein - samer operativer Maßnahmen als auch die Weitergabe von Personalien und anderer verfahrensbezogener Erkenntnisse im Bereich der Rauschgiftkriminalität. Für den Schutz personenbezogener Daten gilt die Vorschrift des Artikels 8.

Zu Artikel 5

Artikel 5 stellt klar, dass Fragen der Auslieferung, der sonstigen Rechtshilfe in Strafsachen und der Amts- und Rechtshilfe in Fiskalsachen sowie sonstige in völkerrechtlichen Übereinkünften enthaltene Verpflichtungen der Vertragsparteien von diesem Abkommen unberührt bleiben.

Zu Artikel 6

Es erfolgt eine Aufzählung der für die Durchführung des Abkommens zuständigen Stellen der Vertragsparteien. Die Vorgaben des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes sowie des § 3 Absatz 6 des Zollfahndungsdienstgesetzes sind hierbei gewahrt. Änderungen der Zuständigkeiten oder der Bezeichnungen der Behörden werden auf diplomatischem Weg angezeigt.

Zu Artikel 7

Um den Abkommenstext überschaubar zu halten, können die Vertragsparteien weitere Einzelheiten der Durch - führung zu den Artikeln 1 bis 4 in einem Durchführungsprotokoll festlegen.

Zu Artikel 8

Für die Verwendung personenbezogener Daten, die im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit der jeweils anderen Vertragspartei übermittelt werden, wird hier ein eigenständiges Datenschutzregime aufgestellt. Eine Verwendung von Daten im Sinne von Artikel 8 liegt - in Übereinstimmung mit der Begrifflichkeit des Bundes - datenschutzgesetzes (§ 3 Absatz 4 und 5 BDSG) - bei jeder Form des Umgangs mit personenbezogenen Daten vor, die nicht Erheben ist. Eingeschlossen sind demnach sowohl die Verarbeitung als auch die Nutzung von Daten.

Nummer 1 sieht einen Unterrichtungsanspruch der übermittelnden Stelle einer Vertragspartei über die Verwendung der übermittelten Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse durch die empfangende Stelle der anderen Vertragspartei vor.

Nummer 2 formuliert den Grundsatz, dass personenbezogene Daten, die aufgrund des Vertrages dem anderen Vertragsstaat übermittelt wurden, von diesem nur zu den im Vertrag festgelegten Zwecken und zu den Bedingungen, die die übermittelnde Stelle im Einzelfall stellt, verwendet werden dürfen. Die Verwendung ist ferner zur Verhütung und Ermittlung von schwerwiegenden Straf - taten oder zum Zwecke der Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit möglich.

Nummer 3 unterwirft die Übermittlung und Verwendung der Daten durch die Stellen der Vertragsparteien dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Norm verpflichtet die empfangende Stelle, unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden sollen, zu berichtigen oder zu löschen.

Nummer 4 schreibt die Rechtsposition des Betroffenen auf Auskunft grundsätzlich fest.

Nummer 5 regelt einen Schadensersatzanspruch gegen die empfangende Stelle bei rechtswidriger Schädigung im Zusammenhang mit Datenübermittlungen, der sich grundsätzlich nach dem innerstaatlichen Recht richtet. Die empfangende Stelle kann sich allerdings gegenüber dem Geschädigten nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht worden ist. Diese Regelung ist von Bedeutung, wenn das innerstaatliche Recht eine verschuldensunabhängige Haftung der empfangenden Stelle vorsieht, es dieser aber an eigenem Verschulden mangelt, da für sie etwa die Unrichtigkeit der empfangenden Daten nicht erkennbar war. Die übermittelnde Vertragspartei ist der empfangenden Vertragspartei zur Erstattung des Gesamtbetrags des geleisteten Ersatzes verpflichtet, wenn diese Schadensersatz wegen eines Schadens durch die Verwendung fehlerhaft übermittelter Daten zu leisten hat.

Die Nummern 6 bis 8 enthalten Regelungen zur Löschung, zur Protokollierung der Übermittlung und zur Sicherung der Daten.

Zu Artikel 9

Artikel 9 regelt die Entsendung von Verbindungsbeamten. Durch die Formulierung "bei Bedarf" wird klargestellt, dass die Entsendung nicht zwingend ist.

Absatz 2 legt fest, dass entsandte Verbindungsbe amte im Rahmen der Weisung der entsendenden Vertrags - partei ohne Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse und nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der anderen Vertragspartei tätig werden.

Zu Artikel 10

Um eine Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zu ermöglichen, sieht Artikel 10 bei Bedarf Konsultationen zur Evaluierung der auf der Grundlage der Artikel 1 bis 4 erreichten Zusammenarbeit vor.

Zu Artikel 11

Artikel 11 stellt klar, dass die Vertragsparteien neben dem Abkommen auch weitere Formen der Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der schweren und Organisierten Kriminalität vereinbaren und fördern können.

Zu Artikel 12

Artikel 12 gestattet es jeder Vertragspartei, die Zusammenarbeit aus den in der Vorschrift genannten Gründen zu unterlassen oder an Bedingungen zu knüpfen. Im Falle der Übermittlung personenbezogener Daten trifft Artikel 8 eine spezielle und abschließende Regelung.

Zu Artikel 13

Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten des Abkommens.

Zu Artikel 14

Artikel 14 enthält Regelungen zur Dauer und Kündigung des Abkommens.

Zu Artikel 15

Nach Artikel 15 übernimmt es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Registrierung des Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen zu veranlassen.