Berichtigung
Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung

Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 6. September 2017 zu der o.g. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Folgendes mitgeteilt:

Mit Schreiben des Chefs des Bundeskanzleramtes an die Präsidentin des Bundesrates vom 19. Juli 2017 wurde die im Betreff genannte Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit der Bitte übersandt, die Zustimmung des Bundesrates herbeizuführen (BR-Drs. 575/17 (PDF) ).

Durch ein Büroversehen enthält der Text des Zuleitungsexemplars eine offenbare Unrichtigkeit. In Bezug auf die Änderung des Abschnitts 60 Absatz 4 VollstrA (Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a) müsste das Klammerzitat in Satz 1 statt "(§ 50 Absatz 4 der Insolvenzordnung)" richtigerweise "(§ 55 Absatz 4 der Insolvenzordnung)" lauten. Den entsprechend korrigierten Text füge ich bei.

Es wird gebeten, dieses im Wege einer Berichtigungsdrucksache zu korrigieren.

a) Abschnitt 60 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

(4) Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit (§ 55 Absatz 4 der Insolvenzordnung). Hat dagegen das Insolvenzgericht im Antragsverfahren zur Sicherung der Masse einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Absatz 2 Nummer 1, 2 erste Alternative der Insolvenzordnung), ist Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. Ab diesem Zeitpunkt begründete Abgabenansprüche gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als sonstige Masseverbindlichkeiten (§ 55 Absatz 2 der Insolvenzordnung). Nur die bis zum Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Verwalters begründeten Abgabenforderungen sind Insolvenzforderungen. Wird das Verfahren nicht eröffnet, hat der vorläufige Insolvenzverwalter die von ihm begründeten Abgabenforderungen aus dem von ihm verwalteten Vermögen zu erfüllen (§ 25 Absatz 2 der Insolvenzordnung)."