Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Medizinprodukte und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 - COM (2012) 542 final

904. Sitzung des Bundesrates am 14. Dezember 2012

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (AS), der Gesundheitsausschuss (G) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Der im Verordnungsvorschlag enthaltene Mechanismus zur Kontrolle bestimmter Konformitätsbewertungen (sogenanntes Scrutiny-Verfahren) für Produkte der Klasse III mit bestimmten Ausnahmen ist nicht zielgenau und ausreichend wirksam.

In der Klasse III werden unter anderem auch Medizinprodukte erfasst, die mit einem Arzneimittel kombiniert sind, wie zum Beispiel spermizid beschichtete Kondome oder Wundverbände mit antimikrobiell wirksamen Bestandteilen. Hier wird kein Bedarf für eine zusätzliche Betrachtung im Sinne des Verordnungsvorschlags gesehen. Insoweit ist allein die Einstufung in Klasse III kein geeignetes Kriterium für eine tiefergehende Betrachtung eines Produktes.

Der Vorkommnisstatistik des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte lässt sich entnehmen, dass die Gruppe der implantierbaren Medizinprodukte (aktive und nichtaktive) am häufigsten Gegenstand der Meldungen sind. Insoweit scheint es hinsichtlich dieser Produktgruppe gerechtfertigt, zu prüfen, ob ein zentrales behördliches Genehmigungsverfahren gegenüber dem vorgeschlagenen Scrutiny-Verfahren einen höheren Grad an Patientensicherheit darstellen könnte und zu bevorzugen wäre.