Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 14. April 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kosovo über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich

A. Problem und Ziel

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat mit der Regierung der Republik Kosovo ein Abkommen über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich unterzeichnet. Ziel des Abkommens ist es, die Wirksamkeit der deutschkosovarischen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der schweren Kriminalität, der Organisierten Kriminalität und des Terrorismus zu steigern und dadurch die Innere Sicherheit in den Vertragsstaaten zu erhöhen.

B. Lösung

Durch das Vertragsgesetz sollen die nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens geschaffen werden.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Vollzugsaufwand

Kein zusätzlicher Vollzugsaufwand.

E. Sonstige Kosten

Den Wirtschaftsbeteiligten entstehen keine zusätzlichen Kosten.

F. Bürokratiekosten

Es werden keine Informationspflichten für Wirtschaft und Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder abgeschafft.

Das Abkommen, für das durch dieses Gesetz die erforderlichen Voraussetzungen für die innerstaatliche Inkraftsetzung geschaffen werden sollen, enthält 18 Informationspflichten für die Verwaltung.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 14. April 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kosovo über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. September 2011
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 14. April 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kosovo über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium des Innern.

Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 04.11.11

Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 14. April 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kosovo über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Berlin am 14. April 2010 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kosovo über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Abkommen findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Artikels 2 Absatz 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Artikel 2 Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 12 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkungen

Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten, da Kosten für die private Wirtschaft und private Verbraucher nicht entstehen.

Es werden 18 Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt. Diese befinden sich in Artikel 2 Nummer 2, 5 und 6, Artikel 3 Nummer 1, 2, 3, 4, 5 und 6, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 8 Nummer 1, 3 Satz 4, Nummer 4, 6 und 7, Artikel 10 Satz 5 und Artikel 11 des Abkommens.

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kosovo über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Kosovo, nachfolgend Vertragsparteien genannt, bestrebt, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kosovo weiter zu festigen und zu entwickeln, in der Überzeugung, dass die Zusammenarbeit für die wirksame Verhinderung und Bekämpfung von Straftaten, insbesondere der Organisierten und der schweren Kriminalität, des Terrorismus, der Betäubungsmittelkriminalität, des illegalen Waffenhandels sowie der illegalen Migration und Einschleusung von Personen von wesentlicher Bedeutung ist, geleitet von dem Bestreben, die Bürger ihrer Staaten und andere Personen in ihrem Hoheitsgebiet wirksam vor kriminellen Handlungen zu schützen, eingedenk der Ziele und Prinzipien der völkerrechtlichen Übereinkünfte, die die beiden Staaten ratifiziert haben, sowie der Resolutionen der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Gegenstand der Zusammenarbeit

Artikel 2
Formen der Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe des Artikels 5 bei der Verhütung und Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, des Terrorismus und anderer Straftaten im Sinne des Artikels 1 zusammen.

Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten

Artikel 3
Zusammenarbeit bei der Verhütung und der Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität

Die Vertragsparteien werden zum Zwecke der Verhütung und der Bekämpfung von unerlaubtem Anbau, unerlaubter Herstellung, Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung, Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln sowie Grundstoffen nach Maßgabe des Artikels 5 insbesondere

Artikel 4
Informationsersuchen

Artikel 5
Beachtung der Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien und Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Verträgen

Artikel 6
Zuständige Stellen

Artikel 7
Konsultationen, Durchführungsprotokoll

Die Vertragsparteien halten bei Bedarf nach Vereinbarung Konsultationen zum Zwecke der Wirksamkeit der Zusammenarbeit nach den Artikeln 1 bis 4 ab. Einzelheiten und Verfahren der in den Artikeln 1 bis 4 vereinbarten Zusammenarbeit können in einem gesonderten Durchführungsprotokoll festgelegt werden.

Artikel 8
Schutz personenbezogener Daten

Unter Beachtung des innerstaatlichen Rechts jeder Vertragspartei erfolgen Übermittlung und Verwendung von personenbezogenen Daten, im Weiteren Daten genannt, im Rahmen dieses Abkommens durch die in Artikel 6 genannten Stellen der Vertragsparteien nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

Artikel 9
Entsendung von Verbindungsbeamten

Artikel 10
Sicherheit von Reisedokumenten

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Fälschungssicherheit ihrer Reisedokumente auf höchstem Niveau zu gewährleisten. Sie werden ihre Reisedokumente hinsichtlich der Einhaltung der von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) empfohlenen Mindestsicherheitsstandards für maschinenlesbare Reisedokumente überprüfen und gegebenenfalls notwendige Anpassungen so kurzfristig wie möglich vornehmen. Außerdem werden sie die notwendigen technischen Entwicklungsarbeiten vorantreiben, um biometrische Merkmale in ihre jeweiligen Reisedokumente aufzunehmen, soweit nicht bereits geschehen. Beide Vertragsparteien unterstützen die Standardisierungsbemühungen der ICAO unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Empfehlungen. Die Vertragsparteien werden einander über die für ihre jeweiligen Reisedokumente getroffenen Maßnahmen unterrichten.

Artikel 11
Grenzen der Zusammenarbeit

Jede Vertragspartei kann die Zusammenarbeit nach diesem Abkommen ganz oder teilweise verweigern oder von Bedingungen abhängig machen, wenn die Zusammenarbeit

Die die Zusammenarbeit ablehnende Vertragspartei hat die ersuchende Vertragspartei über die der Ablehnung zugrunde liegenden Gründe schriftlich zu informieren.

Artikel 12
Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege schriftlich mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.

Artikel 13
Geltungsdauer

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden. Das Abkommen tritt drei Monate nach Zugang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.

Artikel 14
Registrierung

Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst.

Geschehen zu Berlin am 14. April 2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher, albanischer, serbischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen, des albanischen und des serbischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
P. Ammon
Thomas de Maizière
Für die Regierung der Republik Kosovo
Rexhepi

Denkschrift

Allgemeines

Die internationale Staatengemeinschaft hat der Organisierten Kriminalität weltweit den Kampf angesagt. Insbesondere in den südosteuropäischen Staaten ging die Veränderung der wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse seit Anfang der 90er-Jahre mit einem Anstieg der grenzüberschreitenden Kriminalität einher. Ein wirksames Mittel zur gemeinsamen Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, des Terrorismus und anderer schwerwiegender Straftaten ist der Abschluss bilateraler Abkommen mit dem Ziel, die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden zu verbessern.

Vor diesem Hintergrund hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 14. April 2010 ein Abkommen mit der Regierung der Republik Kosovo über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich abgeschlossen. Mit diesem Abkommen soll die Grundlage für eine engere und bessere Zusammenarbeit geschaffen werden.

Im Einzelnen

Zu Artikel 1

Absatz 1 legt in allgemeiner Form den Gegenstand der durch das Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit fest. Das Abkommen soll die zwischenstaatliche Zusammenarbeit der Vertragsparteien bei der Bekämpfung schwerer Straftaten, der Organisierten Kriminalität und des Terrorismus erleichtern.

Absatz 2 hebt bestimmte Deliktsbereiche hervor, die einen Schwerpunkt der Zusammenarbeit darstellen. Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend ("insbesondere").

Absatz 3 regelt, dass die Zusammenarbeit insbesondere dann erfolgen soll, wenn durch kriminelle Handlungen im Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei auch das Hoheitsgebiet oder die Innere Sicherheit der anderen Vertragspartei betroffen ist.

Zu Artikel 2

Artikel 2 führt die Formen der Zusammenarbeit zur Durchführung des Abkommens, wie den Austausch von Informationen, Erfahrungen und Forschungsergebnissen und die Durchführung abgestimmter polizeilicher Maßnahmen bei operativen Ermittlungen, auf. In Nummer 2 ist der Austausch von personenbezogenen Daten aufgeführt. Der Schutz personenbezogener Daten ist in Artikel 8 gesondert geregelt.

Durch die Formulierung "im Rahmen ihrer Möglichkeiten" wird klargestellt, dass den Vertragsparteien die Möglichkeit offenstehen soll, die konkrete Entscheidung über die Form der Zusammenarbeit unter anderem von den jeweiligen Kapazitäten sowie einer kriminalistischen Bewertung abhängig zu machen. Die Formulierung "bei Bedarf" macht deutlich, dass die Entsendung von Fachleuten, der Austausch kriminalistischer und kriminologischer Forschungsergebnisse und Durchführung gemeinsamer Arbeitstreffen nicht zwingend ist, sondern von den Erfordernissen des Einzelfalls abhängig gemacht werden kann.

Zu Artikel 3

Artikel 3 legt die Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität fest. Diese betreffen sowohl die Bereiche des Informationsund Erfahrungsaustauschs, die Durchführung gemeinsamer operativer Maßnahmen als auch die Weitergabe von Personalien und anderer verfahrensbezogener Erkenntnisse im Bereich der Rauschgiftkriminalität. Für den Schutz personenbezogener Daten gilt die Vorschrift des Artikels 8.

Zu Artikel 4 Absatz 1 schreibt fest, dass Ersuchen um Informationen grundsätzlich schriftlich ergehen. In dringenden Fällen können sie jedoch auch mündlich gestellt werden, wobei sie aber schriftlich zu bestätigen sind. Die Übermittlung von Informationen richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht der übermittelnden Vertragspartei.

Absatz 2 regelt, dass ein Ersuchen in deutscher, englischer oder in einer anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Sprache verfasst sein kann. Die Norm benennt ferner die notwendigen Angaben, die in einem Ersuchen um Informationen nach Absatz 1 enthalten sein müssen.

Absatz 3 enthält die Regelung, dass Informationen auch ohne Ersuchen weitergegeben werden, wenn sie für eine der Vertragsparteien bei der Bekämpfung und Aufklärung von Straftaten der schweren und der Organisierten Kriminalität von Bedeutung sind. Die Übermittlung erfolgt nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der übermittelnden Vertragspartei.

Die übermittelten Informationen dürfen nach Absatz 4 ohne vorherige Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei nicht an Dritte weitergegeben werden.

Zu Artikel 5

Nach Absatz 1 erfolgt die Zusammenarbeit in allen in dem Abkommen genannten Bereichen nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts.

Gemäß Absatz 2 werden die in sonstigen völkerrechtlichen Übereinkünften enthaltenen Rechte oder Verpflichtungen der Vertragsparteien durch das Abkommen nicht berührt.

Absatz 3 Satz 1 stellt klar, dass Fragen der Auslieferung, der sonstigen Rechtshilfe in Strafsachen und der Amts- und Rechtshilfe in Fiskalsachen sowie sonstige in völkerrechtlichen Übereinkünften enthaltene Verpflichtungen der Vertragsparteien unberührt bleiben. Nach Absatz 3 Satz 2 dürfen Daten oder Informationen, die auf der Grundlage dieses Abkommens übermittelt wurden, ohne vorherige Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei nicht als Beweismittel in einem Strafverfahren verwendet werden. Die Zustimmung richtet sich nach den anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und einseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften über die Rechtshilfe in Strafsachen.

Zu Artikel 6

Es erfolgt eine Aufzählung der für die Durchführung des Abkommens zuständigen Stellen der Vertragsparteien. Die Vorgaben des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes sowie des § 3 Absatz 6 des Zollfahndungsdienstgesetzes sind hierbei gewahrt. Änderungen der Zuständigkeiten oder der Bezeichnungen der Behörden werden auf diplomatischem Weg angezeigt.

Zu Artikel 7

Um eine Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zu ermöglichen, sieht Artikel 7 bei Bedarf Konsultationen zur Evaluierung der auf der Grundlage der Artikel 1 bis 4 erreichten Zusammenarbeit vor. Um den Abkommenstext überschaubar zu halten, können die Vertragsparteien überdies weitere Einzelheiten der Durchführung zu den Artikeln 1 bis 4 in einem Durchführungsprotokoll festlegen.

Zu Artikel 8

Für die Verwendung personenbezogener Daten, die im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit der jeweils anderen Vertragspartei übermittelt werden, wird hier ein eigenständiges Datenschutzregime aufgestellt. Eine Verwendung von Daten im Sinne von Artikel 8 liegt - in Übereinstimmung mit der Begrifflichkeit des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 3 Absatz 4 und 5 BDSG) - bei jeder Form des Umgangs mit personenbezogenen Daten vor, die nicht Erheben ist. Eingeschlossen sind demnach sowohl die Verarbeitung als auch die Nutzung von Daten.

Nummer 1 sieht einen Unterrichtungsanspruch der übermittelnden Stelle einer Vertragspartei über die Verwendung der übermittelten Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse durch die empfangende Stelle der anderen Vertragspartei vor.

Nummer 2 formuliert den Grundsatz, dass personenbezogene Daten, die aufgrund des Vertrages dem anderen Vertragsstaat übermittelt wurden, von diesem nur zu den im Vertrag festgelegten Zwecken und zu den Bedingungen, die die übermittelnde Stelle im Einzelfall stellt, verwendet werden dürfen. Die Verwendung ist ferner zur Verhütung und Ermittlung von schwerwiegenden Straftaten oder zum Zwecke der Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit möglich.

Nummer 3 unterwirft die Übermittlung und Verwendung der Daten durch die Stellen der Vertragsparteien dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Norm verpflichtet die empfangende Stelle, unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, zu berichtigen oder zu löschen.

Nummer 4 schreibt die Rechtsposition des Betroffenen auf Auskunft grundsätzlich fest.

Nummer 5 regelt einen Schadensersatzanspruch gegen die empfangende Stelle bei rechtswidriger Schädigung im Zusammenhang mit Datenübermittlungen, der sich grundsätzlich nach dem innerstaatlichen Recht richtet. Die empfangende Stelle kann sich allerdings gegenüber dem Geschädigten nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht worden ist. Diese Regelung ist von Bedeutung, wenn das innerstaatliche Recht eine verschuldensabhängige Haftung der empfangenden Stelle vorsieht, es dieser aber an eigenem Verschulden mangelt, da für sie etwa die Unrichtigkeit der empfangenen Daten nicht erkennbar war. Die übermittelnde Vertragspartei ist der empfangenden Vertragspartei zur Erstattung des Gesamtbetrags des geleisteten Ersatzes verpflichtet, wenn diese Schadensersatz wegen eines Schadens durch die Verwendung unrichtiger oder unzulässigerweise übermittelter Daten zu leisten hat.

Die Nummern 6 bis 8 enthalten Regelungen zur Löschung, zur Protokollierung der Übermittlung und zur Sicherung der Daten.

Zu Artikel 9

Artikel 9 regelt die Entsendung von Verbindungsbeamten. Durch die Formulierung "bei Bedarf" wird klargestellt, dass die Entsendung nicht zwingend ist. Absatz 2 legt fest, dass entsandte Verbindungsbeamte im Rahmen der Weisung der entsendenden Vertragspartei ohne Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse und nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der anderen Vertragspartei tätig werden.

Zu Artikel 10

Artikel 10 verpflichtet die Vertragsparteien, höchstes Niveau bei der Fälschungssicherheit ihrer Reisedokumente zu gewährleisten und sich hierbei an den Standards der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu orientieren.

Zu Artikel 11

Artikel 11 gestattet es jeder Vertragspartei, die Zusammenarbeit aus den in der Vorschrift genannten Gründen zu unterlassen oder an Bedingungen zu knüpfen. Der ersuchenden Vertragspartei sind die Gründe einer Ablehnung schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Übermittlung personenbezogener Daten trifft Artikel 8 eine spezielle und abschließende Regelung.

Zu Artikel 12

Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten des Abkommens.

Zu Artikel 13

Artikel 13 enthält Regelungen zur Dauer und Kündigung des Abkommens.

Zu Artikel 14

Nach Artikel 14 übernimmt es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Registrierung des Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen zu veranlassen.