Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes

860. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009

A.

1. Hauptempfehlung

Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund einberufen wird:

Das Gesetz ist grundlegend zu überarbeiten oder ganz aufzuheben.

Begründung

Das Gesetz lässt befürchten, dass die Arbeit der Nachrichtendienste beeinträchtigt und in ihrer Wirksamkeit gefährdet wird. Aufgrund der Vielzahl von Personen, die Einblick in geheimhaltungsbedürftige Vorgänge erhalten, wird die Gewährleistung des Geheimschutzes in Frage gestellt. Die Zusammenarbeit mit befreundeten Nachrichtendiensten wird dadurch erschwert, dass der Eindruck entsteht die Vertraulichkeit von Informationen sei nicht garantiert. Zu erwartender erheblicher zusätzlicher administrativer Aufwand beeinträchtigt aufgrund der Bindung von Personalressourcen die Leistungsfähigkeit im Bereich der Nachrichtenbeschaffung, gerade auch für die Terrorismusabwehr.

Nachdem das Gesetz zudem aufgrund seiner Vorbildwirkung auch erhebliche Folgewirkung für die Tätigkeit der Landesämter für Verfassungsschutz haben wird muss es umfassend überarbeitet oder aufgehoben werden.

Hilfsempfehlungen

Hilfsweise empfiehlt der Ausschuss für Innere Angelegenheiten dem Bundesrat, zu dem Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgenden Gründen einberufen wird:

2. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 4 Satz 2 und Satz 4 - neu - PKGrG)

In Artikel 1 ist § 5 Absatz 4 wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Anrufung des Vermittlungsausschusses ist geboten.

Die Regelung des § 5 Absatz 4 des Gesetzes sieht eine vorbehaltlose Pflicht von Behörden und Gerichten zur Vorlage von Akten und Dateien an das Parlamentarische Kontrollgremium vor. Diese Verpflichtung ist zu weitgehend und bedarf einer Klarstellung.

Mit der Verpflichtung zur Vorlage von Akten und Dateien wird eine gesetzliche Grundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten geschaffen. Eine vorbehaltlose und unbegrenzte Datenübermittlung personenbezogener Daten ist im Hinblick auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen nicht mit dem Geheimschutz der Mitglieder des Gremiums zu rechtfertigen.

Die Regelung steht zudem im Widerspruch zu § 6 Absatz 2 des Gesetzes. Danach kann die Bundesregierung die Vorlage von Akten und Dateien nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes verweigern, soweit dies aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzugangs oder aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten Dritter notwendig ist oder wenn der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung betroffen ist.

Ein Grund für die unterschiedliche Möglichkeit der Bundesregierung einerseits und der Behörden und Gerichte andererseits, die Vorlage von Akten verweigern zu dürfen, ist nicht ersichtlich.

Für Behörden und Gerichte kann eine Verweigerung der Vorlage von Akten und Dateien ebenso aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzugangs, aus Gründen des Schutzes der Persönlichkeitsrechte Dritter oder wegen des Kernbereichs der exekutiven Eigenverantwortung der Länder notwendig sein. Ohne eine Einschränkung der Vorschrift wären die Länder unter anderem verpflichtet, Akten ihrer Verfassungsschutzbehörden ohne Einschränkung dem Parlamentarischen Kontrollgremium vorzulegen Eine Regelung, wer bei Streitigkeiten über die Vorlagepflicht verbindlich entscheidet, ist in dem Gesetz nicht enthalten. Nach § 14 des Gesetzes entscheidet das Bundesverfassungsgericht nur über Streitigkeiten zwischen dem Parlamentarischen Kontrollgremium und der Bundesregierung. Die Ergänzung entspricht im Wesentlichen der Regelung des § 18 Absatz 4 Satz 2 des Untersuchungsausschussgesetzes.

3. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 3 PKGrG)

In Artikel 1 ist in § 7 Absatz 3 das Wort "erforderlich" durch das Wort "unerlässlich" zu ersetzen.

Begründung

Die Anrufung des Vermittlungsausschusses ist geboten.

Die Veröffentlichung personenbezogener Daten sollte im Hinblick auf die damit verbundene Intensität des Eingriffs in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen nur dann zugelassen werden, wenn diese für eine nachvollziehbare Darstellung unerlässlich ist.

B.