Antrag des Landes Hessen
Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung

Punkt 53 der 890. Sitzung des Bundesrates am 25. November 2011

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 3a - neu - ( 13 BioAbfV)1

Nach Artikel 3 ist folgender Artikel 3a einzufügen:

'Artikel 3a

§ 13 der Bioabfallverordnung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

" § 13 Ordnungswidrigkeiten

Folgeänderungen:

Artikel 5 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Mit Artikel 1 Nummer 15 der Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung ("Änderungsverordnung") wird § 13 Bioabfallverordnung (BioAbfV) - Ordnungswidrigkeiten - neugefasst. Da die Änderungen der BioAbfV auf der Grundlage des § 8 des noch geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) erfolgen, muss sich das Bußgeldblankett des neugefassten § 13 BioAbfV auf § 61 Absatz 1 Nummer 5 des geltenden KrW-/AbfG beziehen.

Mit Artikel 5 Absatz 20 Nummer 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts ("Gesetz") wird § 13 BioAbfV als Folgeänderung neugefasst, um die Bußgeldblankette auf § 69 Absatz 1 Nummer 8 und Absatz 2 Nummer 15 des neuen KrWG umzustellen (vgl. BR-Drs 682/11 (PDF) ). Dieser Neufassung des § 13 liegen jedoch die jeweiligen Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände aus der bislang geltenden BioAbfV zugrunde, da bei dem Entwurf des Gesetzes davon auszugehen war, dass Artikel 5 Absatz 20 vor der Änderung der BioAbfV durch die oben genannte Änderungsverordnung in Kraft treten würde. Das Gesetz wird nunmehr verfahrensbedingt zwar vor der Änderungsverordnung verkündet werden, jedoch erst nach der Änderung der BioAbfV durch die Änderungsverordnung in Kraft treten.

Dies hat zur Folge, dass ab dem Inkrafttreten des Artikels 5 Absatz 20 des oben genannten Gesetzes nahezu sämtliche Bußgeldtatbestände des § 13 BioAbfV ins Leere gehen und Bußgeldverfahren hierauf nicht gestützt werden können, da diese Bußgeldtatbestände nicht die Änderungen der bußgeldbewehrten Vorschriften der zwischenzeitlich novellierten BioAbfV berücksichtigen, sondern sich noch auf die "alten", derzeitig geltenden bußgeldbewehrten Regelungen der BioAbfV beziehen.

Mit der Einfügung des Artikels 3a (neu) in die vorliegende Änderungsverordnung wird diese verfahrensbedingte Rechtsfolge korrigiert. Mit dieser dritten Neufassung des § 13 BioAbfV wird sichergestellt, dass einerseits die Bußgeldblankette des neuen KrWG, zugleich aber auch die geänderten Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände der novellierten BioAbfV Berücksichtigung finden.

Das Inkrafttreten des Artikels 3a (neu) wird auf den Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts bestimmt, so dass die Korrektur des § 13 BioAbfV in unmittelbarer Folge des Gesetzes in Kraft tritt (vgl. Folgeänderung).

Die vom Bundesrat zur BR-Drs. 578/11 (PDF) beschlossenen weiteren Änderungen zu den Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 1 Nummer 15 § 13 sind in Artikel 3a entsprechend zu berücksichtigen.