Antrag der Länder Thüringen, Berlin, Brandenburg
Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Finanzierungsgesetz - GKV-FinG)

Punkt 11 der 875. Sitzung des Bundesrates am 15. Oktober 2010

Der Bundesrat möge ergänzend beschließen:

Zu Artikel 2 (Weitere Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

In Artikel 2 sind in § 85 Absatz 3g in Satz 1 und 2 jeweils die Angabe "2,5 Prozent" durch die Angabe "5 Prozent" und jeweils die Angabe "2 Prozent" durch die Angabe "4 Prozent" zu ersetzen.

Begründung:

Die Ost-West-Angleichung der vertragszahnärztlichen Vergütung ist ein seit dem Jahr 1990 übergreifend anerkanntes politisches Ziel. Die Änderung bezweckt deshalb die Anhebung der vertragszahnärztlichen Vergütung in den neuen Ländern und in Berlin auf das Vergütungsniveau der alten Länder.

In der vertragszahnärztlichen Versorgung sind die Punktwerte in den neuen Ländern um rund 10 Prozent niedriger als diejenigen in den alten Ländern. Vergleichbares gilt für das Land Berlin, in dem nach dem Einigungsvertrag ursprünglich zwei Rechtskreise mit jeweils unterschiedlichen Vergütungen existierten, die aber mit dem Gesundheitsstrukturgesetz vom 21. Dezember 1992 aufgehoben wurden. Eine Angleichung der Vergütungen wurde in Berlin im Wesentlichen durch Honoraranhebungen im Rechtskreis Ost und entsprechender Absenkung im Rechtskreis West erreicht. Dadurch blieben die Punktwerte und Gesamtvergütungen in Berlin um rund 8,5 Prozent hinter den durchschnittlich in den alten Ländern geltenden Punktwerten zurück.

Da eine Anhebung der Vergütung in dem bisher im Gesetzentwurf vorgesehenen Maße keine entsprechende Angleichung in den neuen Ländern und in Berlin zur Folge hätte, bedarf es einer höheren Anhebung der Punktwerte und Gesamtvergütungen.