Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Finanzierungsgesetz - GKV-FinG)

Punkt 11 der 875. Sitzung des Bundesrates am 15. Oktober 2010

Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a (§ 73b Absatz 5a Satz 3a - neu -, Satz 4 und Satz 5 - neu - SGB V)

In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a ist § 73b Absatz 5a wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Die hausarztzentrierte Versorgung (HzV) ist eine Versorgungsform mit hohem Innovationspotenzial, deren Besonderheiten der Gesetzgeber angemessen Rechnung tragen muss. Erfolgreiche HzV-Modelle sollten daher durch den Gesetzgeber gefördert werden. Die vorgesehene Rechtsänderung sichert den Bestand derjenigen Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung, die sich gleichzeitig klaren Wirtschaftlichkeitsgrenzen unterwerfen.

Das Ziel des Gesetzesentwurfs, Mehrausgaben zu Lasten der Krankenkassen aufgrund kostspieliger HzV-Verträge zu vermeiden, wird dadurch nicht gefährdet. Gleichzeitig bleibt die Attraktivität der Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung erhalten, wenn auch künftig höhere Vergütungen als in der kollektivvertraglichen Regelversorgung mit den teilnehmenden Hausärzten vereinbart werden können.

Zu den Buchstaben b und c:

Der vorgesehene Vertrauensschutz bis Ende 2012 ist nicht ausreichend. Die nach Ablauf von drei Jahren vorgesehene Evaluierung sollte zunächst abgewartet werden, bis inhaltliche Änderungen im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung mit Auswirkung auf die bestehenden Verträge vorgenommen werden. Der Vertrauensschutz ist daher bis Ende 2014 zu erweitern. Aufgrund der Änderungen zur Vergütung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b Absatz 5a SGB V besteht darüber hinaus die Gefahr, dass Vertragspartner für bestehende Verträge auf ein Sonderkündigungsrecht bestehen könnten. Dadurch könnte jedoch der gewollte Vertrauensschutz für bestehende Verträge unterlaufen werden. Zur Klarstellung ist es daher erforderlich, ein Sonderkündigungsrecht für diese Verträge ausdrücklich auszuschließen.